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Urteil

XI ZR 101/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gesetzliche Pflicht zur optischen Hervorhebung der Widerrufsinformation in Verbraucherdarlehensverträgen ergibt sich aus Art. 247 § 6 EGBGB nicht; es genügt, dass die Angaben klar und verständlich sind. • Bei Prüfung der Hervorhebung ist der gesamte Vertrag zugrunde zu legen; maßgeblich ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. • Die Verwendung von Ankreuzoptionen in formularmäßigen Widerrufsinformationen ist zulässig, solange die grafische Gestaltung klar erkennen lässt, welche Variante für den konkreten Vertrag gilt. • Ein Unterlassungsanspruch des Verbraucherschutzverbands wegen fehlender Hervorhebung oder wegen Ankreuzoptionen besteht nach den gesetzlichen Vorgaben nicht.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Pflicht zur optischen Hervorhebung der Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehen • Eine gesetzliche Pflicht zur optischen Hervorhebung der Widerrufsinformation in Verbraucherdarlehensverträgen ergibt sich aus Art. 247 § 6 EGBGB nicht; es genügt, dass die Angaben klar und verständlich sind. • Bei Prüfung der Hervorhebung ist der gesamte Vertrag zugrunde zu legen; maßgeblich ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. • Die Verwendung von Ankreuzoptionen in formularmäßigen Widerrufsinformationen ist zulässig, solange die grafische Gestaltung klar erkennen lässt, welche Variante für den konkreten Vertrag gilt. • Ein Unterlassungsanspruch des Verbraucherschutzverbands wegen fehlender Hervorhebung oder wegen Ankreuzoptionen besteht nach den gesetzlichen Vorgaben nicht. Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverband, klagte gegen eine Sparkasse auf Unterlassung mit der Behauptung, die in einem Musterformular enthaltene Widerrufsinformation sei nicht deutlich genug hervorgehoben und lenke Verbraucher durch zahlreiche Ankreuzoptionen vom Wesentlichen ab. Die Beklagte verwendete ein Formular, in dem die Widerrufsinformation in einem schwarz umrandeten Feld stand und verschiedene Varianten durch Optionsfelder auswählbar waren. Der Kläger rügte, der Rahmen umfasse auch andere Ziffern, die Schriftgröße hebe die Belehrung nicht ausreichend hervor, und die Ankreuzoptionen blähten den Text auf und lenkten ab. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Streitgegenstand war ausschließlich die Frage der Hervorhebung und die Zulässigkeit von Ankreuzoptionen, nicht die inhaltliche Richtigkeit der Widerrufsbelehrung. • Maßgebliches Recht sind § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB in der zum Zeitpunkt der Streitbeilegung geltenden Fassung; danach sind die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht "klar und verständlich" zu machen, nicht ausdrücklich optisch hervorzuheben. • Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck sprechen gegen eine allgemeine Pflicht zur gesonderten optischen Hervorhebung; Art. 10 VerbrKrRL verlangt für Widerrufsinformationen nur "klar" und "prägnant" und unterscheidet damit von Fällen, in denen Ausdrücklich eine auffallende Hervorhebung verlangt wird. • Die Erwägungen zur Nutzung des Musters in Anlage 7 und zu dessen Gesetzlichkeitsfiktion betreffen nur die Fälle, in denen dieses Muster verwendet wird; hieraus lässt sich keine allgemeine Formpflicht ableiten. • Bei der Bewertungsnorm ist auf den normierten Maßstab des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen; dieser wird einen Darlehensvertrag aufgrund seiner wirtschaftlichen Bedeutung mit gebotener Aufmerksamkeit lesen. • Zur Frage der Hervorhebung ist der gesamte Vertragstext heranzuziehen, nicht nur die isolierte Seite der Widerrufsinformation; Hervorheben bedeutet Wahrnehmbarkeit im Zusammenhang des Vertrags. • Ankreuzoptionen sind zulässig, weil nicht angekreuzte Varianten nicht Vertragsbestandteil sind; bei klarer grafischer Trennung und Kennzeichnung erkennt der durchschnittliche Verbraucher unmittelbar, welche Variante für ihn gilt. • Die konkrete Gestaltung der Beklagten erfüllt die Anforderungen: die Widerrufsinformation ist grafisch abgesetzt, mit klarer Überschrift und deutlich getrennten Varianten, sodass keine Irreführung oder Täuschung vorliegt. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; es liegt kein Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB vor. Der BGH hat entschieden, dass Art. 247 § 6 EGBGB keine generelle Verpflichtung zur optischen Hervorhebung der Widerrufsinformation enthält und dass die gesetzlich geforderte Klarheit und Verständlichkeit auch ohne besondere grafische Hervorhebung erreicht werden kann. Ferner sind formularmäßige Ankreuzoptionen zulässig, sofern die grafische Gestaltung hinreichend klar macht, welche Variante für den konkreten Vertrag gilt. Damit hat die Beklagte in der hier geprüften Gestaltung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und der Unterlassungsanspruch des Verbraucherschutzverbands war unbegründet.