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Urteil

IV ZR 342/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein notarieller Kaufvertrag, durch den ein Testamentsvollstrecker Nachlassvermögen teilweise zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis veräußert, kann wegen Verstoßes gegen § 2205 Satz 3, § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein. • Bei der Wertermittlung eines ideellen Miteigentumsanteils ist nicht generell ein Abschlag vom rechnerischen Anteil am Verkehrswert des Gesamtobjekts vorzunehmen; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. • Der Testamentsvollstrecker muss bei erheblichen Abweichungen zwischen vorliegenden Gutachten besondere Sorgfalt walten lassen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten einholen, um die ordnungsgemäße Verwaltung nach § 2216 BGB sicherzustellen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit teilweise unentgeltlicher Verfügung durch Testamentsvollstrecker bei unter Marktpreis veräußertem Miteigentumsanteil • Ein notarieller Kaufvertrag, durch den ein Testamentsvollstrecker Nachlassvermögen teilweise zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis veräußert, kann wegen Verstoßes gegen § 2205 Satz 3, § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein. • Bei der Wertermittlung eines ideellen Miteigentumsanteils ist nicht generell ein Abschlag vom rechnerischen Anteil am Verkehrswert des Gesamtobjekts vorzunehmen; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. • Der Testamentsvollstrecker muss bei erheblichen Abweichungen zwischen vorliegenden Gutachten besondere Sorgfalt walten lassen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten einholen, um die ordnungsgemäße Verwaltung nach § 2216 BGB sicherzustellen. Die Erblasserin verstarb 2004; zum Nachlass gehörte die Hälfte eines Dreifamilienhausgrundstücks. Der Kläger war Testamentsvollstrecker und von § 181 BGB befreit; er erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 14. Mai 2008 die hälftigen Miteigentumsanteile der Erbengemeinschaft der Erblasserin sowie weitere Anteile der Miteigentümer, zahlte die vereinbarten Beträge und handelte dabei teils in eigener Sache. Später wurde der Kläger als Testamentsvollstrecker entlassen; eine Umschreibung im Grundbuch wurde abgelehnt. Bei einer späteren beurkundeten Auflassung erklärte ein Notarvertreter ohne Vertretungsmacht für die Beklagten; diese verweigerten die Genehmigung. Der Kläger verlangte gerichtliche Genehmigung bzw. hilfsweise Auflassung und Eintragung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, der ursprüngliche Kaufvertrag sei wegen teilweiser Unentgeltlichkeit unwirksam; der Verkehrswert des hälftigen Anteils sei höher als der vertraglich zugrunde gelegte Wert. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Erklärung des ohne Vertretungsmacht auftretenden Notarvertreters, weil der Kaufvertrag vom 14. Mai 2008 gemäß § 2205 Satz 3, § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. • Unentgeltlichkeit im Sinne des § 2205 Satz 3 BGB liegt vor, wenn aus dem Nachlass ein Wert herausgegeben wird, ohne dass ein äquivalenter Vermögensvorteil zufließt, und der Testamentsvollstrecker dies kennt oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen. • Der vom Gericht beauftragte Sachverständige bestimmte den Verkehrswert des gesamten Grundstücks mit 450.000 € und damit den hälftigen Anteil mit 225.000 €, während der Vertrag nur 194.222 € für die Hälfte ansetzte; damit bestand ein unangemessener unentgeltlicher Anteil von 30.778 € (13,7%). • Generell ist kein pauschaler Abschlag bei Miteigentumsanteilen vorzunehmen; die Bemessung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und belehrender Rechtsprechung, die vielfach den rechnerischen Anteil am Gesamtverkehrswert zugrunde legt. • Hier war der Kläger nicht nur Testamentsvollstrecker, sondern Erwerber sämtlicher Miteigentumsanteile geplant; damit wäre bei Durchführung der Vereinbarung der volle Verkehrswert realisierbar gewesen, weshalb ein Abschlag nicht gerechtfertigt ist. • Der Kläger hätte angesichts divergierender Gutachten besondere Sorgfalt zeigen und ein weiteres unabhängiges Gutachten einholen müssen; das Unterlassen begründet, dass er bei ordnungsgemäßer Verwaltung die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen. • Mangels wirksamem Vertrag ist auch der Hilfsantrag auf Auflassung und Grundbucheintragung unbegründet. Die Revision des Klägers wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der notariell beurkundete Kaufvertrag vom 14. Mai 2008 ist wegen teilweiser Unentgeltlichkeit nach § 2205 Satz 3, § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil der vertraglich angesetzte Kaufpreis für den hälftigen Miteigentumsanteil erheblich unter dem ermittelten Verkehrswert lag und der Kläger als Testamentsvollstrecker die Unzulänglichkeit der Gegenleistung bei ordnungsgemäßer Verwaltung erkennen musste. Ein pauschaler Abschlag bei der Bewertung von Miteigentumsanteilen ist nicht gerechtfertigt; hier waren die Umstände so, dass vom hälftigen Verkehrswert auszugehen war. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Genehmigung der Auflassungserklärung der Beklagten und auch der Hilfsantrag auf Auflassung und Eintragung ist unbegründet.