Entscheidung
I ZB 111/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:250216BIZB111
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZB111.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 111/14 vom 25. Februar 2016 in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge- richts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. November 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 3.733.707 €. Gründe: I. Die Antragstellerin trat mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 in einen erst- mals zum 30. September 2007 kündbaren Dienstleistungsvertrag mit der An- tragsgegnerin ein, der die Führung von Frischwaren-Distributionszentren und dazugehörige Transportleistungen zum Gegenstand hatte. Danach hatte die Antragstellerin Waren zentral einzulagern, zu kommissionieren und zu transpor- tieren, die die Antragsgegnerin als Handelsunternehmen in eigenem Namen an ihre Kunden verkaufte. Dem Dienstleistungsvertrag war als Anlage eine Schiedsvereinbarung beigefügt. Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag schloss die Antrag- stellerin am 21./24. September 2004 mit der Konzernmuttergesellschaft der An- tragsgegnerin, der M. H. - und I. AG, ei- 1 2 - 3 - nen "Zentralregulierungsvertrag mit Lieferanten" (ZRV) ab. Darin beauftragte die Antragstellerin die M. AG mit der Zentralregulierung aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die Antragsgegnerin. Die eingereichten Rechnungen, Gutschriften oder Belastungsanzeigen wurden von der M. AG ungeprüft "kontokorrentmäßig" erfasst und miteinander verrechnet; danach verbleibende Salden wurden von der M. AG ausgezahlt. Nachdem sich das über den Dienstleistungsvertrag abgewickelte Waren- volumen verringert hatte, verlangte die Antragstellerin mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine deutliche Erhöhung der für ihre Leistungen mit 0,16 € pro Kilo Ware vereinbarten Vergütung. Die Antragstellerin forderte eine Vergütung von 0,5122 € pro Kilo, als Mindestvergütung jedoch 0,2998 € pro Kilo. Nachdem die Antragstellerin ein Angebot der Antragsgegnerin, die Vergütung auf 0,26 € pro Kilo zu erhöhen, abgelehnt hatte, kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Mai 2006 den Dienstleistungsvertrag außerordentlich zum 30. Juni 2006. Zugleich zahlte sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung und zur Ver- meidung der von der Antragstellerin angekündigten Einstellung der Belieferung der Kunden der Antragsgegnerin die von der Antragstellerin verlangte Mindest- vergütung von 0,2998 € pro Kilo Warenvolumen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 in Höhe von insgesamt 959.562,79 €. Diesem außerhalb der Zentralregulierung gezahlten und nicht in diese aufgenommenen Betrag stellte die Antragsgegnerin allerdings Gegenforderungen in derselben Höhe gegen- über. Einen von ihr beanspruchten Rückforderungsanspruch in Höhe von 242.750,23 € (Differenz zwischen der angebotenen Vergütung von 0,26 € und der von der Antragstellerin geforderten und unter Vorbehalt gezahlten Mindest- vergütung von 0,2998 € pro Kilo Warenvolumen) trat sie an die M. AG ab. Einen Betrag von 716.812,56 € stellte die Antragsgegnerin über eine Belas- tungsanzeige vom 20. Oktober 2006 in die Zentralregulierung ein. 3 - 4 - In einem ersten Schiedsverfahren zwischen den Parteien begehrte die Antragstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2006 eine weitere Vergütung auf der Grundlage von 0,5122 € pro Kilo Ware in Höhe von 1.416.407,82 €. Außerdem forderte sie Schadensersatz wegen unzulässiger fristloser Kündigung des Dienstleistungsvertrags. Mit dem (ersten) Schieds- spruch vom 20. Februar 2009 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die An- tragstellerin auf der Basis eines Kilopreises von 0,43537 € eine weitere Vergü- tung in Höhe von 920.655,07 € zu zahlen. Außerdem wurde der Antragstellerin wegen der nicht fristgerechten Kündigung für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007 Schadensersatz in Höhe von 1.679.035,17 € zuerkannt. Diese Beträge hat die Antragsgegnerin zur Abwendung der Zwangsvollstre- ckung bezahlt. Die Antragstellerin hat für die Differenz zwischen ihrer in die Zentralregulierung eingeflossenen ursprünglichen Forderung über 1.416.407,82 € und dem insoweit im ersten Schiedsverfahren zuerkannten Be- trag von 920.655,07 € und aberkannten Schadensersatzansprüchen in Höhe von 101.086,61 € am 24. März 2009 der Antragsgegnerin Gutschriften über 596.839,43 € erteilt. Auf diese Gutschriften hat die Antragstellerin keine Zah- lungen an die Antragsgegnerin geleistet. In dem zweiten Schiedsverfahren, das dem vorliegenden Rechtsbe- schwerdeverfahren zugrunde liegt, hat die Antragstellerin - soweit noch von Be- lang - zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 959.562,79 € für die zunächst unter Vorbehalt gezahlten, dann jedoch durch Gegenforderungen wieder ausgeglichenen Vergütungsteile zu verurteilen (Antrag zu 1). Außerdem hat sie Verzugszinsen in Höhe von 74.195,47 € (Antrag zu 2) sowie - vorsorg- lich auch hilfsweise - die Feststellung begehrt, dass der Antragsgegnerin aus näher bezeichneten, von dieser in die Zentralregulierung eingestellten Belas- tungsanzeigen keine Forderungen gegenüber der Antragstellerin zustehen (An- trag zu 3). Schließlich hat die Antragstellerin - vorsorglich auch hilfsweise - die 4 5 - 5 - Feststellung begehrt, dass der Antragsgegnerin die an die M. AG abgetre- tene Forderung über 242.750,23 € nicht zusteht (Antrag zu 4). Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angegriffenen Schieds- spruch vom 30. August 2013 hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 194.168,50 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Zah- lungsklage sowie die Feststellungsklagen abgewiesen. Das Schiedsgericht hat angenommen, der Antragstellerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch in Hö- he von 959.562,79 € zu. Davon sei aber ein Betrag in Höhe von 242.750,23 € abzuziehen, weil die Antragstellerin das Weiterbestehen eines Rückzahlungs- anspruchs in dieser Höhe nicht ausreichend dargelegt habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin wirksam mit Gegenforderungen in Höhe von 596.839,43 € aufgerechnet. Zu dem zugunsten der Antragstellerin verbleibenden Restbetrag von 119.973,13 € sei ein Verzugsschaden in Höhe von 74.195,47 € hinzuzu- rechnen, so dass sich der zuerkannte Betrag von 194.168,50 € ergebe. Die Feststellungsanträge seien unzulässig, da die Antragstellerin dafür kein schüt- zenswertes Interesse dargelegt habe. Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, hat die Antragstellerin die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 30. August 2013 (Hilfs- antrag zu 1) sowie die Aufhebung des Kostenschiedsspruchs vom 15. Novem- ber 2013 (Antrag zu 2) beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Aufhebungs- anträge zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO). Soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf gerichtliche Aufhebung des in- 6 7 8 9 - 6 - ländischen Schiedsspruchs richtet, hat die auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg (dazu II 1). Soweit das Oberlandesgericht den Antrag auf Aufhebung des Kostenschieds- spruchs zurückgewiesen hat, kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde da- hinstehen; das Oberlandesgericht hat den Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen (dazu II 2). 1. Hinsichtlich des auf Aufhebung des Schiedsspruchs gerichteten Hilfs- antrags zu 1 ist die Rechtsbeschwerde zwar zulässig. Der Beschluss des Ober- landesgerichts verletzt die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (dazu II 1 a). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sich diese Rechtsverletzung auf den Schiedsspruch auswirken konnte (dazu II 1 b). a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. aa) Allerdings bedarf es keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil das Oberlandes- gericht die Hinweispflichten eines Schiedsgerichts, das seine den Parteien mit- geteilte Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage ändert, in grundlegender, die Gefahr von Wiederholungen begründender Weise verkannt hat. (1) Die Antragstellerin macht geltend, sie habe den zuletzt als Antrag zu 3 gestellten Feststellungsantrag zunächst als Hauptantrag zu 1 gestellt. Da- zu sei auf Seite 6 des Protokolls über die nichtöffentliche Sitzung des Schieds- gerichts vom 18. April 2012 angeführt: Das Schiedsgericht weist darauf hin, dass ein Feststellungsinteresse für den gestellten Antrag zu Nummer 1.) vom Schiedsgericht bejaht werden dürfte. 10 11 12 13 - 7 - Dieser Hinweis sei im weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens zu keinem Zeitpunkt geändert oder korrigiert worden. Erst im Schiedsspruch vom 30. August 2013 sei dann ausgeführt worden, der entsprechende Feststel- lungsantrag sei unzulässig und deshalb abzuweisen. (2) Es kann dahinstehen, ob bei dieser Sachlage ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör anzunehmen ist. Eine etwaige fehlerhafte Beurteilung dieser Frage durch das Oberlandesgericht ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich geworden. Das Oberlandesgericht hat lediglich Zweifel geäußert, ob das Schiedsgericht von einer vorher geäußerten Rechtsmeinung abgewichen sei. Tragend für die Beur- teilung des Oberlandesgerichts war allein die Erwägung, jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Gehörsverletzung und der Entscheidung des Schiedsgerichts. Nicht tragende Erwägungen des Ober- landesgerichts können eine Divergenz seiner Entscheidung zur Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs nicht begründen und deshalb auch nicht zur Zu- lässigkeit der Rechtsbeschwerde führen. bb) Das Oberlandesgericht hat das Fehlen der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Gehörsverletzung und der Entscheidung des Schiedsgerichts damit begründet, der Vortrag der Antragstellerin lasse nicht erkennen, was sie nach einem Hinweis vorgetragen hätte, um das Schiedsge- richt vom Bestehen eines Feststellungsinteresses zu überzeugen. Das Oberlandesgericht hat mit dieser Erwägung den Anspruch der An- tragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat in diesem Zusammenhang allein auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. November 2014 Bezug ge- nommen. Die Antragstellerin hatte indes bereits in ihrer Antragsschrift vom 21. Oktober 2013, Seite 6 bis 10, nähere Ausführungen dazu gemacht, was sie vorgetragen hätte, falls sie rechtzeitig einen Hinweis des Schiedsgerichts auf 14 15 16 17 - 8 - dessen geänderte Rechtsauffassung zum Feststellungsinteresse erhalten hätte. Sie hat geltend gemacht, sie hätte dadurch das Schiedsgericht daran hindern können anzunehmen, dass die Belastungsanzeigen, die dem Feststellungsan- trag zugrunde lagen, mit Forderungen der Antragstellerin deckungsgleich seien, die bereits Gegenstand der in den Schiedsverfahren gestellten Zahlungsanträ- ge gewesen seien. So habe das Schiedsgericht übersehen, dass eine Belas- tungsanzeige der Antragsgegnerin über 1.117,10 € nichts mit den Rechnungen der Antragstellerin zu tun gehabt habe. Die Antragstellerin hat zudem ausge- führt, was sie im Einzelnen näher dazu vorgetragen hätte, weshalb sich ihr Feststellungsinteresse für den Antrag zu 3 aus den Besonderheiten der verein- barten Zentralregulierung der Forderungen und aus den von ihr im Anschluss an den ersten Schiedsspruch in die Zentralregulierung eingestellten Gutschrif- ten über 596.839,43 € ergeben sollte. Wenn das Oberlandesgericht vor diesem Hintergrund ausführt, die An- tragstellerin habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, was sie vorgetragen hät- te, um das Schiedsgericht von einem bestehenden Feststellungsinteresse zu überzeugen, ist davon auszugehen, dass es das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin weder zur Kenntnis genommen noch gewürdigt hat. Die Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis des Gerichts- oder Schiedsverfahrens auswirkt (vgl. BGH, Be- schluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 13; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 574 Rn. 13a). Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), in dem eine nicht entscheidungser- hebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheit- 18 19 - 9 - lichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2004, 367, 368). b) Die zulässige Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des An- trags auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist jedoch nicht begründet. Der über- gangene Vortrag der Antragstellerin hätte dem Oberlandesgericht keinen An- lass geben können, abweichend zu entscheiden. aa) In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragstellerin unter 3.2.2. der Antragsschrift vom 21. Oktober 2013 hat das Schiedsgericht in sei- nem zweiten Schiedsspruch angenommen, die von der Antragstellerin ausge- stellten Rechnungen mit den Nummern 974 bis 982 über Leistungen im Zeit- raum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 seien durch die Belastungsan- zeigen der Antragsgegnerin 195.492 bis 195.500 in der Zentralregulierung neutralisiert worden, die vollständige Zahlung der im ersten Schiedsverfahren der Antragstellerin als berechtigte Preiserhöhung und Schadensersatz zuge- sprochenen Urteilssumme sei außerhalb der Zentralregulierung erfolgt und die Antragstellerin habe nach Abschluss des ersten Schiedsverfahrens für die Diffe- renz zwischen den dort zugesprochenen 920.655,07 € und den von ihr insoweit zuvor in die Zentralregulierung eingestellten Forderungen von insgesamt 1.416.407,82 € Gutschriften in Höhe von insgesamt 596.839,43 € zur Zentralre- gulierung erteilt. Das Schiedsgericht hat weiter angenommen, dass die Rechnungen der Antragstellerin, die den vom Feststellungsantrag erfassten Belastungsanzeigen mit den Nummern 195.490 bis 195.500 entsprechen, Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens waren und dass sich die Belastungsanzeige 190.004 über 716.812,56 € auf den Zahlungsantrag zu 1 im vorliegenden Schiedsverfahren bezieht. Diese Beurteilung hat die Antragstellerin hingenommen. 20 21 22 - 10 - bb) Auf dieser Grundlage ist das Schiedsgericht zu der Auffassung ge- langt, die Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500 „gingen rechtlich ins Leere", weil über die Ansprüche, die den entsprechenden Rechnungen der Schiedsklä- gerin zugrunde liegen, rechtskräftig im ersten Schiedsverfahren entschieden worden sei. Die der Antragstellerin zuerkannten und von der Antragsgegnerin nach dem ersten Schiedsverfahren außerhalb der Zentralregulierung bezahlten Rechnungsbeträge könnten in keiner Endabrechnung mehr neutralisiert wer- den. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass über die Frage, inwieweit der Antragsgegnerin aus den Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500 Forde- rungen gegenüber der Antragstellerin zustehen, bereits rechtskräftig im ersten Schiedsverfahren entschieden ist. Soweit der Antragstellerin für ihre entspre- chenden Rechnungen Beträge zugesprochen worden sind, kann eine diese Forderungen ausgleichende, rechtswirksame Belastungsanzeige durch die An- tragsgegnerin nicht mehr erfolgen. Soweit der Zahlungsantrag der Antragstelle- rin abgewiesen worden ist, bestehen die Belastungsanzeigen zu Recht, weil der Antragstellerin in diesem Umfang keine Forderungen gegen die Antragsgegne- rin zustehen. In jedem Fall fehlt es wegen der im ersten Schiedsverfahren ge- troffenen rechtskräftigen Entscheidung an einem Feststellungsinteresse der Antragstellerin im Hinblick auf die Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500. cc) Hinsichtlich der Belastungsanzeige 190.004 hat das Schiedsgericht zutreffend festgestellt, dass die entsprechende Forderung Gegenstand des auf Zahlung gerichteten Klageantrags zu 1 im vorliegenden Schiedsverfahren ist. Auch insoweit kommt ein Feststellungsantrag deshalb nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, der übergangene Vortrag der Antrag- 23 24 25 - 11 - stellerin hätte dem Oberlandesgericht Anlass geben können, diese Frage ab- weichend zu beurteilen. dd) Anders als in dem vom Oberlandesgericht übergangenen Vortrag der Antragstellerin ausgeführt, kann sich das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht aus der im Anschluss an das erste Schiedsverfahren von der An- tragstellerin zugunsten der Antragsgegnerin zur Zentralregulierung erteilten Gutschriften über insgesamt 596.839,43 € vom 24. März 2009 ergeben. Bei diesen Gutschriften handelte es sich um die Differenz zwischen den von der Antragstellerin in die Zentralregulierung eingestellten Rechnungen und dem ihr im ersten Schiedsverfahren für diese Rechnungen zugesprochenen Betrag. Die Frage, ob der Antragsgegnerin aus diesen Gutschriften Forderungen gegen- über der Antragstellerin zustehen, ist nicht Gegenstand des Feststellungsan- trags zu 3. Dieser Antrag ist auf die im Einzelnen aufgeführten Belastungsan- zeigen beschränkt, die die Antragsgegnerin zwischen dem 19. September 2006 und dem 20. Oktober 2006 vorgenommen hat. Dementsprechend hat das Schiedsgericht die Gutschriften über 596.839,43 € im Rahmen seiner Entschei- dung über den Klageantrag zu 1 berücksichtigt. Es hat angenommen, dass der Antragsgegnerin über diesen Betrag eine Aufrechnungsforderung gegenüber dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsanspruch der An- tragstellerin zusteht. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an. ee) Gegenstand des Feststellungsantrags war allerdings auch die Belas- tungsanzeige 195.523 vom 11. Oktober 2006 über 1.117,10 €. Die Antragstelle- rin hatte dazu in dem übergangenen Vortrag ausgeführt, diese Belastungsan- zeige stehe in keinem Zusammenhang zu den verfahrensgegenständlichen Rechnungen der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hatte eingeräumt, die Berechtigung dieses Belegs nicht mehr aufklären zu können. Hinsichtlich dieser Belastungsanzeige ist daher nicht auszuschließen, dass das Schiedsgericht bei 26 27 - 12 - Berücksichtigung des nach einem Hinweis auf die geänderte Rechtsansicht zur Zulässigkeit der Feststellungsklage gehaltenen Vortrags der Antragstellerin an- genommen hätte, diese Forderung sei nicht Gegenstand des ersten Schieds- verfahrens gewesen. Die Antragstellerin hat indes nach ihrem eigenen Vortrag gegen die Be- lastungsanzeige vom 11. Oktober 2006 fristgerecht Widerspruch erhoben. Zu- dem weist der von der M. AG der Antragstellerin übersandte Schlussregu- lierungsbrief vom 8. Januar 2007 einen Schlusssaldo in Höhe von 0,00 € auf. Spätestens seitdem bestand für die Antragstellerin unter den gegebenen Um- ständen kein Anhaltspunkt mehr, dass sich die Antragsgegnerin weiterhin die- ser Forderung in Höhe von 1.117,10 € berühmte. Auch bei Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragstellerin zu der Belastungsanzeige über 1.117,10 € hätte das Schiedsgericht daher auch insoweit kein Feststellungsinte- resse annehmen können. Kann sich aus der Belastungsanzeige über 1.117,10 € keine Forderung der Antragsgegnerin ergeben, so ist das Zentralregulierungskonto auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ausgeglichen. Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin kann sich dann ebenso wenig hinsichtlich einzelner im Jahr 2006 in die Zentralregulierung eingestellter Belastungsanzeigen ergeben. 2. Es kann dahinstehen, ob die gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs gerichtete Rechtsbeschwerde zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil das Schiedsgericht selbst die Vergütung der Schiedsrichter als Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig festgesetzt hat. Dies ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn 28 29 30 31 - 13 - die Höhe der Vergütung - etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert rich- tet und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden ist oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart haben oder weil Einver- nehmen über den Streitwert besteht - feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 8 mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber erfüllt. Die Schiedsrichter erhielten eine vorher vereinbarte, streitwertabhängige Vergütung. Die Parteien hatten im Konstitutionsprotokoll für das Schiedsverfah- ren folgende Regelung getroffen: Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter erhalten die Gebühren und Aus- lagen, die einem Rechtsanwalt für die Vertretung einer Partei in der ersten In- stanz vor dem ordentlichen Gericht zustehen würden. Dem Obmann stehen diese Gebühren wie für die Vertretung einer Partei in der zweiten Instanz zu. Im Übrigen gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsprechend. Die Parteien hatten sich zudem über den Streitwert geeinigt und jeweils einen Vorschuss von 60.000 € gezahlt. Der Einwand der Antragstellerin, es sei gleichwohl die Geltung der am 30. Juni 2004 außer Kraft getretenen Bundesgebührenordnung für Rechtsan- wälte vereinbart, betrifft die Auslegung der Parteivereinbarung. Sie ändert je- doch nichts daran, dass das Schiedsgericht ordnungsgemäß von den Parteien zur Festsetzung der Vergütung der Schiedsrichter ermächtigt war. Zudem ist die auf den eindeutigen Wortlaut des Konstitutionsprotokolls gestützte Auffas- sung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden, für die Berechnung der Vergü- tung sei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgeblich. b) Die Antragstellerin macht weiter geltend, die Rechtsbeschwerde ge- gen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs sei zulässig, weil das Oberlandesgericht keine Verletzung des Anspruchs der An- 32 33 34 35 - 14 - tragstellerin auf rechtliches Gehör darin erkannt habe, dass das Schiedsgericht einen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 bei seiner Kosten- entscheidung berücksichtigt habe, der der Antragstellerin nicht zugegangen sei und zu dem sie sich daher vor Erlass der Entscheidung nicht habe äußern kön- nen. aa) Die Antragstellerin hatte den Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 vor der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts unstreitig nicht erhalten, weil im Büro des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für seine Übermitt- lung eine fehlerhafte E-Mail-Anschrift für die Antragstellerin verwendet worden war. Die Parteien hatten sich im Konstitutionsprotokoll für das Schiedsgericht darauf geeinigt, Abschriften unmittelbar den jeweils anderen Verfahrensbevoll- mächtigten zuzuleiten. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, eine Gehörsverletzung kön- ne nicht festgestellt werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichte das Schiedsgericht nicht, zu jedem einzelnen unselbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung zu nehmen. Spiegelbildlich dazu könne nicht jede - offensichtlich versehentlich - unterbliebene Weiterleitung von Verfahrensein- gaben einer Schiedspartei an die andere Schiedspartei als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet werden. Eine Gehörsverletzung scheide jedenfalls aus, wenn wesentlicher Inhalt der Eingabe, wie hier, die Wiedergabe von Aus- zügen des der Gegenseite bekannten Konstitutionsprotokolls sei. bb) Es kann dahinstehen, ob dieser Beurteilung zuzustimmen ist, und ob eine Gehörsverletzung möglicherweise schon deshalb zu verneinen ist, weil die Weiterleitung des Schriftsatzes nicht durch ein Verschulden des Schiedsge- richts unterblieben ist. Der etwaige Rechtsfehler des Oberlandesgerichts bei der Anwendung der Rechtsgrundsätze für die Gewährung rechtlichen Gehörs auf das Verfahren des Schiedsgerichts war jedenfalls nicht entscheidungserheblich. 36 37 38 - 15 - Die fehlerhafte Verneinung einer Gehörsverletzung durch das Oberlan- desgericht wäre nur entscheidungserheblich, wenn von der Antragstellerin ge- haltener Vortrag zu der Frage, was sie in Kenntnis des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2013 noch vor dem Schiedsgericht dargelegt hätte, diesem hätte Anlass geben können, eine abweichende Kostenentscheidung zu treffen. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Antragstellerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit al- lein auf die Ausführungen auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 12. Dezember 2013 berufen. Darin hat sie pauschal ausgeführt, die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten beträfen zumindest teilweise nicht das streitgegen- ständliche Schiedsgerichtsverfahren und seien nicht zu erstatten, weil Postge- bühren für Briefe, die andere Verfahren der Parteien beträfen und an Dritte ge- richtet seien, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig seien. Im Hinblick auf diesen Vortrag hätte das Oberlandesgericht keinen An- lass gehabt anzunehmen, das Schiedsgericht hätte ohne Gehörsverstoß zu einer anderen Kostenentscheidung gelangen können. Nach dem Kostenfestset- zungsantrag vom 17. September 2013 sind von der Antragsgegnerin 69,65 € Post- und Telekommunikationsauslagen sowie 62,95 € Dokumentenpauschale für Ablichtungen und Telefaxzustellungen an den Gegner abgerechnet worden. Die Antragstellerin hatte diese Kostenansätze mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 schon im Schiedsverfahren beanstandet. Hinsichtlich der Postgebühren hatte sie geltend gemacht, ein mit Portokosten in Höhe von 5,30 € berücksich- tigter Großbrief/Rückschein an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstel- lerin vom 7. April 2009 sei diesen nicht zugegangen. Zudem sei eine Vielzahl von Schreiben an Herrn K. von der M. AG aufgeführt, die an dem Ver- fahren nicht beteiligt sei. Außerdem wurde pauschal gerügt, dass kein Nach- 39 40 41 - 16 - weis für die als Dokumentenpauschale für Ablichtungen aufgeführten Kosten überreicht worden ist. In dem der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß übermit- telten Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 erläuterte die Antragsgegnerin, Kosten für Schreiben an Herrn K. von der M. AG seien angesetzt worden, weil dieses Unternehmen mittelbar am Verfahren beteiligt war und mehrfach ange- schrieben werden musste, um Unterlagen, wie etwa (Schluss-)Regulierungs- briefe und sonstige Abrechnungsunterlagen zu erhalten, damit diese im Verfah- ren vorgelegt werden konnten. Außerdem sei mit der M. AG im Rahmen von Vergleichsverhandlungen korrespondiert worden, da durch den angedach- ten Vergleich alle anhängigen Verfahren der Parteien, auch gegen die M. AG, erledigt werden sollten. Das am 7. April 2009 verschickte Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beziehe sich laut Betreff auf das Verfahren MF. und habe in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorliegend interessierenden Rechtsfragen, etwa einer Aufrechnung, gestanden. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale berief sich der Verfahrensbevollmäch- tigte der Antragsgegnerin auf seine anwaltliche Versicherung dieser Kosten so- wie darauf, dass sich bereits aus dem Umfang der Akten ergebe, dass die an- gesetzten Ablichtungen deutlich unter dem lägen, was tatsächlich in dieser Sa- che habe ausgedruckt und kopiert werden müssen. Die Ausführungen der Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht gehen nicht über ihren Vortrag im Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 im Schiedsverfah- ren hinaus, sondern bleiben dahinter zurück. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass das Schiedsgericht die fraglichen Kosten auch bei ord- nungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs nicht jedenfalls aufgrund der Erläuterungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 für gerechtfertigt hätte halten müssen. Insbesondere gab es im Hinblick auf Um- fang und Komplexität des Verfahrens aus Sicht des Schiedsgerichts keinen An- 42 - 17 - lass, an der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Höhe der Dokumen- tenpauschale zu zweifeln. III. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu- rückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 27.11.2014 - 9 Sch 2/13 - 43