Entscheidung
III ZR 80/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:250216BIIIZR80
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:250216BIIIZR80.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 80/15 vom 25. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2015 - 13 U 130/11 - wird als unzuläs- sig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 6.320,00 € Gründe: I. Der Kläger ist Tennistrainer und betrieb eine Tennisschule auf der Anla- ge des Beklagten. Mit seiner Klage macht er auf der Grundlage des am 15. De- zember 2002 zwischen den Parteien geschlossenen und am 30. April 2010 be- endeten Vertrags Ansprüche auf Zahlung von insgesamt 24.360 € nebst Zinsen gegen den Beklagten geltend. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 22.480 € nebst Zinsen stattgegeben, im Übrigen hat es sie abgewiesen. Gegen 1 - 3 - diese Entscheidung hat nur der Beklagte Berufung eingelegt; vor dem Oberlan- desgericht haben die Parteien am 3. Mai 2013 einen Vergleich geschlossen, nach dem der Beklagte 16.250 € an den Kläger zu zahlen hat. Die Kosten des Rechtsstreits sind gequotelt, außerdem ist eine umfassende Abgeltungsklausel vereinbart worden. Kurze Zeit danach hat sich der Kläger zunächst persönlich an das Oberlandesgericht gewandt und die Unwirksamkeit dieses Vergleichs geltend gemacht. Erstmals am 5. Mai 2014 hat er sodann durch eine Rechts- anwältin die Anfechtung des Vergleichs erklären und die Feststellung seiner Unwirksamkeit sowie die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragen lassen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht diesen Antrag zurückge- wiesen und zugleich festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 3. Mai 2013 beendet ist. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wen- det sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, seine Be- schwer entspreche dem Wert des gesamten Streitgegenstands des Berufungs- verfahrens, der 22.480 € betrage. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erfor- derliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird. 1. Der Kläger hat in erster Instanz ein Urteil gegen den Beklagten erstritten, in dem ihm 22.480 € nebst Zinsen zugesprochen worden sind. Gefordert hatte er 24.360 €, so dass er mit einem Betrag von 1.880 € beschwert war. Allerdings 2 3 - 4 - hat er sich gegen dieses Urteil nicht mit der Berufung gewandt, so dass die Ab- weisung seiner Klage in dieser Höhe rechtskräftig geworden ist; nur der Beklag- te hat gegen seine Verurteilung dieses Rechtsmittel eingelegt. Soweit der Kläger mit der Anfechtung des im Termin am 3. Mai 2013 ge- schlossenen Vergleichs, nach dem er lediglich 16.250 € erhält, nunmehr errei- chen möchte, dass der Rechtsstreit im Berufungsverfahren fortgesetzt und es bei der in erster Instanz erfolgten Verurteilung des Beklagten über 22.480 € verbleibt, übersteigt seine Beschwer in diesem auf Fortsetzung des Rechts- streits gerichteten Verfahren den Betrag von 20.000 € nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der zwischen den Parteien ge- schlossene Vergleich unwirksam ist, wie der Kläger meint, geht sein Rechts- schutzziel allein dahin, nicht lediglich den darin vereinbarten Betrag zu erhalten, sondern in dem dann fortzuführenden Berufungsverfahren darüber hinaus die Bestätigung des ihm eine höhere Summe zusprechenden erstinstanzlichen Ur- teils zu erreichen. Entgegen seiner Auffassung beschwert ihn deshalb das an- gefochtene Urteil nur im Umfang der Differenz zwischen der Verurteilung des Beklagten in erster Instanz und dem im Vergleich genannten Betrag, jedoch nicht in Höhe des Werts des Streitgegenstands in der Berufungsinstanz (22.480 €). 4 5 - 5 - 2. Die maßgebliche Beschwer des Klägers im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO beträgt damit lediglich 6.320 €, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen war. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 12.04.2011 - 1 O 109/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.02.2015 - 13 U 130/11 - 6