Urteil
VII ZR 102/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vertraglicher Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB in einem Vertragshändlervertrag ist unzulässig, wenn die Vorschrift entsprechend anwendbar ist und deutsches Recht als Vertragsstatut gilt.
• § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB ist auf Vertragshändler entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über Handelsvertreter vorliegen.
• Bei deutsch-rechtlicher Rechtswahl ist die Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs auch dann zu beachten, wenn der Vertragshändler seine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im EWR ausübt.
• Eine unionsrechtliche Vorgabe, die Vertragshändler europaweit mit den handelsvertreterrechtlichen Schutzvorschriften zu harmonisieren, besteht nicht; die Frage der Anwendbarkeit ist daher nach deutschem Recht zu beantworten.
• Ist die Berufungsentscheidung in rechtlich wesentlichen Punkten nicht tragfähig, hat der Bundesgerichtshof das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unabdingbarkeit des Vertragshändlerausgleichs nach § 89b HGB bei deutscher Rechtswahl • Ein vertraglicher Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB in einem Vertragshändlervertrag ist unzulässig, wenn die Vorschrift entsprechend anwendbar ist und deutsches Recht als Vertragsstatut gilt. • § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB ist auf Vertragshändler entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über Handelsvertreter vorliegen. • Bei deutsch-rechtlicher Rechtswahl ist die Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs auch dann zu beachten, wenn der Vertragshändler seine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im EWR ausübt. • Eine unionsrechtliche Vorgabe, die Vertragshändler europaweit mit den handelsvertreterrechtlichen Schutzvorschriften zu harmonisieren, besteht nicht; die Frage der Anwendbarkeit ist daher nach deutschem Recht zu beantworten. • Ist die Berufungsentscheidung in rechtlich wesentlichen Punkten nicht tragfähig, hat der Bundesgerichtshof das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin, eine schwedische Kapitalgesellschaft, war als Vertragshändlerin für die inländische Beklagte tätig. Die Parteien schlossen 2011 einen als Handelsvertretervertrag bezeichneten Vertrag, der als Vertragshändlervertrag ausgeübt wurde; deutsches Recht wurde vertraglich vereinbart. Im Vertrag enthielt Nr. 6.4 eine Klausel, wonach ab Beendigung keine Entschädigungen oder Vergütungen geltend gemacht werden sollten. Die Beklagte kündigte zum 28.2.2013; die Klägerin forderte daraufhin Ausgleich nach § 89b HGB, den die Beklagte ablehnte. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der BGH überprüfte die Frage der Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses und die Reichweite der entsprechenden Anwendung handelsvertreterrechtlicher Vorschriften auf Vertragshändler mit Tätigkeit im Ausland. • Anwendbarkeit deutschen Rechts: Die Parteien haben wirksam deutsches Recht als Vertragsstatut vereinbart; dies wird von den Parteien hingenommen und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Entsprechende Anwendung des Handelsvertreterrechts: Nach ständiger Rechtsprechung kann § 89b HGB entsprechend auf Vertragshändler angewendet werden, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind; das Berufungsgericht hat dies bejaht und dies ist revisionsrechtlich nicht bestritten. • Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs: § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB untersagt den vorbeugenden Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters; diese Unabdingbarkeit ist nach der Rechtsprechung entsprechend anzuwenden, wenn § 89b HGB entsprechend gilt. • Reichweite bei Tätigkeit im Ausland: Entgegen anderslautender Auffassungen ist bei deutsch-rechtlicher Rechtswahl kein Grund erkennbar, Vertragshändler mit Tätigkeit in anderen EU- oder EWR-Staaten anders zu behandeln. Der gesetzgeberische Wille und die Systematik sprechen dafür, die territoriale Differenzierung des § 92c Abs. 1 HGB nicht zu Lasten von Vertragshändlern auszulegen. • Unionsrechtliche Aspekte: Die Warenvertreterrichtlinie ist auf Vertragshändler nicht anwendbar; eine Vorabentscheidung des EuGH ist nicht erforderlich. Die Rom-I-Verordnung erlaubt Rechtswahl, weshalb unterschiedliche nationale Regelungen unionsrechtlich nicht ausgeschlossen sind. • Verfahrensfolgen: Das Berufungsurteil hält in der Annahme, der vertragliche Ausschluss sei wirksam, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden; die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin war in dem angegriffenen Umfang erfolgreich: Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klage auf Zahlung von Ausgleich nach § 89b HGB zurückgewiesen wurde. Der vertragliche Ausschluss des Ausgleichsanspruchs kann unter den gegebenen Umständen nicht als wirksam angesehen werden, weil § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB bei entsprechender Anwendbarkeit auch für Vertragshändler gilt und bei deutscher Rechtswahl die Unabdingbarkeit des Anspruchs auch bei Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Staat zu beachten ist. Mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Damit bleibt offen, in welchem Umfang der Klägerin tatsächlich ein Ausgleichsanspruch zusteht; das Berufungsgericht hat dazu neu festzustellen und zu entscheiden.