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Urteil

V ZR 250/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG kann ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands verlangen; dazu gehören auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen. • Maßgeblich für den ordnungsmäßigen Anfangszustand des Gemeinschaftseigentums ist die Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan, nicht die ursprüngliche Baugenehmigung. • Fehlt der Wohnungseigentümergemeinschaft die Bereitschaft, die erforderliche Maßnahme zu beschließen, kann das Gericht nach § 21 Abs. 8 WEG einen Beschluss ersetzen und nur insoweit anordnen, wie es zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes unbedingt erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG zur Erfüllung des Stellplatznachweises • Nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG kann ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands verlangen; dazu gehören auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen. • Maßgeblich für den ordnungsmäßigen Anfangszustand des Gemeinschaftseigentums ist die Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan, nicht die ursprüngliche Baugenehmigung. • Fehlt der Wohnungseigentümergemeinschaft die Bereitschaft, die erforderliche Maßnahme zu beschließen, kann das Gericht nach § 21 Abs. 8 WEG einen Beschluss ersetzen und nur insoweit anordnen, wie es zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes unbedingt erforderlich ist. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin besitzt die Wohnungen Nr. 337 und 339, die ursprünglich in der Baugenehmigung als eine Einheit ausgewiesen waren; der Bauträger teilte die Einheit und die Teilungserklärung von 1969 benennt beide Wohnungen. In einer Eigentümerversammlung wurde der Antrag der Klägerin, die Verwaltung zu ermächtigen, einen Stellplatznachweis zu erarbeiten oder eine Stellplatzablöse zu zahlen, mehrheitlich abgelehnt. Die Klägerin begehrte die Anfechtung dieses Beschlusses und die Verpflichtung der Beklagten, für die beiden Wohnungen einen Stellplatznachweis zu führen bzw. hilfsweise einen Stellplatzablösevertrag abzuschließen. Das Landgericht erklärte den angefochtenen Beschluss für ungültig und verpflichtete die Beklagten, die öffentlich-rechtlichen Anforderungen für Wohnung Nr. 339 zu erfüllen; in der Revision streben die Beklagten die Aufhebung dieser Entscheidung an. • Rechtsgrundlage ist § 21 WEG; danach kann jeder Wohnungseigentümer die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des Gemeinschaftseigentums verlangen, wozu auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Vorgaben gehört (§ 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG). • Maßgeblich für den Anfangszustand ist die Teilungserklärung vom 29.05.1969 und der Aufteilungsplan; diese begründen die verbindliche Zuordnung von Sondereigentum, sodass Abweichungen von der ursprünglichen Baugenehmigung eine formelle Baurechtswidrigkeit darstellen. • Die Pflicht zur Erfüllung des Stellplatznachweises folgt aus der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (§ 50 LBO SH); die Herstellung von Stellplätzen ist der baulichen Anlage zuzurechnen und betrifft daher das Gemeinschaftseigentum. Der Bauträger hätte den Nachweis ursprünglich führen müssen, weshalb die Wohnungseigentümer gemeinsam zur Nachholung verpflichtet sind. • Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer führt nicht dazu, dass ein einzelner Eigentümer öffentlich-rechtlich haftbarkeitsmäßig relevant wäre; öffentlich-rechtliche Störerhaftung ändert nichts am zivilrechtlichen Anspruch auf Herstellung des ordnungsmäßigen Zustands. • Zwar können die Beklagten nicht unmittelbar per Urteil zur unmittelbaren Erfüllung des Stellplatznachweises verurteilt werden; ihnen obliegt aber die Pflicht, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Kommen sie dem nicht nach, ist die Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG gegeben. • Die Klageanträge sind dahin auszulegen, dass die Klägerin neben der Anfechtung des Negativbeschlusses auch die Beschlussersetzung begehrt; für die Bestimmtheit genügt hier die Angabe des Rechtsschutzziels, weil das Gericht das den Eigentümern zustehende Ermessen ausübt. • Wegen des Eingriffs in die Privatautonomie dürfen gerichtliche Anordnungen nur insoweit erfolgen, wie sie zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes unumgänglich sind; daher hat das Gericht die Anordnung auf die Erfüllung der Anforderungen des § 50 LBO SH in Bezug auf die Wohnung Nr. 339 beschränkt. Die Revision der Beklagten wurde in dem Umfang zurückgewiesen, dass der Beschluss des Landgerichts bestätigt ist: Der angefochtene Beschluss war unwirksam, und die Beklagten sind verpflichtet, die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis für die Wohnung Nr. 339 zu erfüllen. Die Beklagten müssen daher einen Beschluss herbeiführen oder das Gericht kann nach § 21 Abs. 8 WEG an ihrer Stelle per Beschlussersetzung die notwendigen Maßnahmen anordnen. Die Entscheidung beschränkt die gerichtliche Anordnung auf das unbedingt Erforderliche, um die Privatautonomie der Wohnungseigentümer zu schonen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.