Entscheidung
5 StR 4/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:020316B5STR4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:020316B5STR4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 4/16 vom 2. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Görlitz vom 13. November 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die vom Beschwerdeführer mehrfach ausdrücklich als Sachrüge bezeichnete Beanstandung „rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung“ hat auch ausge- legt als Verfahrensrüge (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1964 – 3 StR 60/63, BGHSt 19, 273, 279) keinen Erfolg: Zwar ist die Rüge noch fristgerecht erhoben worden, weshalb es einer Ent- scheidung über den angebrachten Wiedereinsetzungsantrag nicht bedarf. Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil es an einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Darstellung des Verfahrensgangs fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – 1 StR 568/08, NStZ-RR 2009, 92). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des gegen ihn laufen- den strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach Syrien zurückgekehrt war und dadurch das Verfahren gegen ihn über Jahre nicht weiterbetrieben werden konnte, liegt die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot, das Strafverfah- ren zügig zu führen, ersichtlich fern. Die Rüge wäre deshalb zudem unbegrün- det. Sander Schneider König Berger Feilcke