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Entscheidung

IX ZR 20/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:020316BIXZR20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:020316BIXZR20.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 20/16 vom 2. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp- meyer am 2. März 2016 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landesgerichts Lübeck vom 1. Au- gust 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 748,75 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allgemein gilt, dass der Kläger darzule- gen hat, dass sein mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgtes Begeh- ren die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 31/08, VersR 2009, 562 Rn. 5). Durch das angefoch- 1 2 - 3 - tene Urteil ist die Berufung des Klägers zurückgewiesen und der Streitwert durch Beschluss in nicht zu beanstandender Weise auf 748,75 € festgesetzt worden. Im beabsichtigten Revisionsverfahren möchte der Kläger seine auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vollstreckungsbescheides sowie Zahlung ge- richteten Anträge weiterverfolgen, so dass der Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG ebenfalls auf 748,75 € festzusetzen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Ahrensburg, Entscheidung vom 30.01.2012 - 42 C 1393/05 - LG Lübeck, Entscheidung vom 01.08.2013 - 14 S 44/12 - 3