Entscheidung
AnwZ (Brfg) 53/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:030316BANWZBRFG53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:030316BANWZBRFG53.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 53/15 vom 3. März 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 3. März 2016 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Juni 2015 zugelassen. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung "Fach- anwalt für Urheber- und Medienrecht" zu führen. Seinen am 3. Januar 2011 eingereichten Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2015 abge- lehnt, weil weder der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse noch der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen nachgewiesen sei. Die hierauf vom Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Begründung abge- wiesen, es fehle bereits am Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse, da die Fortbildung für das Jahr 2009 nicht nachgewiesen sei. Der Kläger bean- tragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist schon 1 2 - 3 - deshalb zuzulassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzli- chen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Abweisung der Klage allein mit dem Feh- len des Nachweises der Fortbildung für das Jahr 2009 begründet. Die Frage, ob die notwendigen praktischen Erfahrungen vorliegen, hat er ausdrücklich dahin- stehen lassen. Er hat die Auffassung vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei der Erlass des angefochtenen Bescheids. Zu diesem Zeitpunkt hätten die erforderlichen Fortbildungsnachweise nicht vor- gelegen. Der Vortrag des Klägers in der Klageschrift und in der Begründung sei- nes Antrags auf Zulassung der Berufung zu den im Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 genannten Gründen für die Ablehnung des Antrags auf Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medi- enrecht" und die vom Kläger vorgelegten Fortbildungsnachweise für die Jahre 2009 und 2011 sind bei der Überprüfung der Richtigkeit des Urteils des An- waltsgerichtshofs vom 1. Juni 2015 zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015 - AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 6; BVerwG, NVwZ-RR 2002, 894; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 7b; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 20). Insofern gilt der Grundsatz, dass bei der Ent- scheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vom An- tragsteller erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiel- lem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits vorlagen (vgl. im Einzelnen BVerwG aaO). 3 4 - 4 - Auf dieser Grundlage bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs, soweit dort der Nachweis der erforderlichen Fortbildung für das Jahr 2009 verneint wird. Der Kläger hat in der Klageschrift und in der Begründung seines Zulassungsantrags zu den von ihm in den Jah- ren 2009 und 2011 besuchten Fortbildungsveranstaltungen - jeweils unter Vor- lage von Teilnahmebestätigungen und Tagungsprogrammen - sowie zu den von der Beklagten im Rahmen des Nachweises von praktischen Erfahrungen nicht anerkannten Fällen inhaltlich ausgeführt. Sein Vortrag zu der von ihm im Jahr 2009 besuchten Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein führt - bei vorläufiger Bewertung - zu einem Nachweis der nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 FAO a.F. erforder- lichen zehn Fortbildungsstunden. Da der Anwaltsgerichtshof die Abweisung der Klage allein mit dem fehlenden Fortbildungsnachweis für das Jahr 2009 be- gründet hat, ist bereits unter diesem Gesichtspunkt der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben. Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist. III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Im Berufungsverfahren werden auch die weiteren im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 angeführten Gründe für die Zu- rückweisung des Antrags des Klägers zu prüfen sein. 5 6 7 - 5 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzu- reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss ei- nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmit- telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzuläs- sig. Kayser Bünger Remmert Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 01.06.2015 - 2 AGH 1/15 -