Entscheidung
KVZ 26/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:030316BKVZ26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:030316BKVZ26.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 26/15 vom 3. März 2016 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher am 3. März 2016 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. Dezember 2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2015 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen. Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2015 sowie seine gegen diesen Beschluss ge- richteten Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO und auf Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO wer- den auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19. De- zember 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 19. Dezember 2015 gegen den ihm am 6. November 2015 zugestellten Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2015 mit einer Gehörsrüge sowie Anträgen auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO und auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO, 1 - 3 - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Prozesskostenhilfe. Außerdem lehnt er die an der Senatsentscheidung beteilig- ten Richter als befangen ab. II. 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 13. Oktober 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Um- stände, die eine Besorgnis der Befangenheit der einzelnen Richter rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat unter Beteiligung auch abge- lehnter Richter entscheiden. 2. Die Gehörsrüge des Antragstellers sowie seine Anträge nach § 320 ZPO und nach § 321 ZPO sind als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht inner- halb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils (§ 320 Abs. 2 ZPO, § 321 Abs. 2 ZPO) bzw. ab Kenntniserlangung (§ 321a Abs. 2 ZPO) eingelegt wurden. Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) ist nicht zu gewähren, da ein unverschuldetes Fristver- säumnis nicht glaubhaft gemacht ist. Insbesondere kann das Fehlen des Ver- schuldens nicht auf das Unterbleiben einer Rechtsbehelfsbelehrung gestützt werden, da über außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Gehörsrüge oder Er- gänzungs- und Berichtigungsanträge nicht belehrt werden muss. 3. Mangels Erfolgsaussicht der geltend gemachten Rechtsbehelfe ist auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu- rückzuweisen. 2 3 4 - 4 - 4. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in die- ser Sache nicht rechnen. Meier-Beck Raum Strohn Kirchhoff Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2015 - VI Kart 7/14 (V) - 5