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Beschluss

2 ARs 4/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuständigkeit nach § 13a StPO kann übertragen werden, wenn im Geltungsbereich der StPO kein zuständiges Gericht vorhanden ist und deutsches Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist. • Bei Auslandsbezug kann deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 StGB angewendet werden, wenn eine entsprechende Tat auch im ausländischen Recht mit Strafe bedroht ist. • Ist kein inländischer Gerichtsstand erkennbar, ist es sachdienlich, die Zuständigkeit generell den örtlich zuständigen Gerichten zu übertragen, um spätere Neueinteilungen zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Übertragung der Ermittlungszuständigkeit nach § 13a StPO bei grenzüberschreitendem Sachverhalt • Die Zuständigkeit nach § 13a StPO kann übertragen werden, wenn im Geltungsbereich der StPO kein zuständiges Gericht vorhanden ist und deutsches Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist. • Bei Auslandsbezug kann deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 StGB angewendet werden, wenn eine entsprechende Tat auch im ausländischen Recht mit Strafe bedroht ist. • Ist kein inländischer Gerichtsstand erkennbar, ist es sachdienlich, die Zuständigkeit generell den örtlich zuständigen Gerichten zu übertragen, um spätere Neueinteilungen zu vermeiden. Ein deutscher Anzeigeerstatter mit Wohnsitz in Spanien erstattete Strafanzeige gegen seine getrennt lebende Ehefrau (philippinische Staatsangehörige, derzeit USA) und deren neuen Lebensgefährten (US-Staatsangehöriger) wegen Entziehung Minderjähriger und weiterer Delikte. Die Parteien hatten 2008 in Costa Rica geheiratet; der gemeinsame 2008 in Spanien geborene Sohn besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach Darstellung des Anzeigeerstatters wurde er aus den USA abgeschoben und erhält keinen Kontakt zum Sohn. Er legte ein Telefax vor, wonach die Beschuldigte gegen Zahlung von 250.000 Dollar bereit sei, mit dem Kind nach Spanien zurückzukehren, andernfalls den Kontakt zu verhindern. Die Staatsanwaltschaft Itzehoe leitete Ermittlungen ein. Es bestand Unklarheit, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist und welches Gericht zuständig sein sollte, weil wesentliche Tatorte und Beteiligte im Ausland liegen. • Voraussetzungen des § 13a StPO liegen vor: Es fehlt im Geltungsbereich der StPO ein zuständiges Gericht und deutsches Strafrecht ist nicht offenkundig unanwendbar. • Zur Anwendung deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB: Hinsichtlich des Tatvorwurfs § 235 StGB kann deutsches Recht in Betracht kommen, wenn eine entsprechende ausländische Norm besteht. Das Florida-Recht (s. 787.03(2) Florida Statutes) enthält eine dem Entziehungsdelikt ähnliche Regelung ('interference with custody'), sodass eine Anknüpfung möglich ist. • Zum Telefaxvorwurf: Amerikanisches Bundesrecht greift für Erpressung oder Drohung nur unter bestimmten Voraussetzungen; Florida-Recht erfasst nicht jede Drohung. Spanien hat hingegen eine Strafnorm, die Erpressung bzw. Nötigung zu Vermögensschäden unter Strafe stellt (Articulo 243 Código Penal), sodass bei Erfolgsort in Spanien ebenfalls deutsche Anwendbarkeit nach § 7 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (§ 9 Abs. 1 StGB bestimmt Tatort). • Da kein inländischer Gerichtsstand erkennbar ist, erscheint es sachdienlich, die Zuständigkeit allgemein den für Itzehoe örtlich zuständigen Gerichten zu übertragen, um spätere Gerichtsstandsbestimmungen zu vermeiden. • Die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft ist nicht separat erforderlich, weil sich diese aus der Zuständigkeit des Gerichts ergibt (§ 142 Abs. 1 GVG); die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters folgt aus § 162 Abs. 1 StPO. Der Bundesgerichtshof hat der Übertragung der Untersuchung und Entscheidung an die für Itzehoe örtlich zuständigen Gerichte gemäß § 13a StPO stattgegeben. Begründet wurde dies damit, dass deutsches Strafrecht nicht offenkundig ausgeschlossen ist und sowohl für den Vorwurf der Entziehung Minderjähriger als auch für die behauptete Geldforderung mögliche Anknüpfungen an ausländische Strafvorschriften bestehen, die eine Anwendung deutschen Rechts nach § 7 Abs. 1 StGB erlauben können. Mangels erkennbaren inländischen Gerichtsstands ist eine allgemeine Übertragung an die Gerichte in Itzehoe sachdienlich, um weitere Gerichtsstandsentscheidungen zu vermeiden. Damit sind die Ermittlungen in die Zuständigkeit der dortigen Staatsanwaltschaft und ggf. des Ermittlungsrichters überführt und das Verfahren kann dort weitergeführt werden.