Entscheidung
3 StR 18/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR18.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 18/16 vom 8. März 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 8. September 2015 mit den Feststellun- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen schob der Angeklagte gegen den erklärten Willen der Nebenklägerin seine Hand in deren Hose, berührte sie unter der Kleidung an der Scheide und versuchte, mit dem Finger vaginal einzudringen, was aber misslang, weil die Geschädigte mit aller Kraft seine Hand wegziehen konnte. 1 2 - 3 - 2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Die Strafkammer gründet die Feststellungen auf die Aussage der Nebenklägerin, die sie, gestützt auf das Gutachten einer psychologischen Sachverständigen, für glaubhaft hält. Insoweit wird das Urteil indes den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. a) An die Darstellung der Überzeugungsbildung im Urteil sind dann be- sondere Anforderungen zu stellen, wenn das Tatgericht - wie vorliegend - seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben des Ge- schädigten stützt. In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Belas- tungszeugen folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn die Aussage des Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewusst falsch anzusehen ist (BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159; vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256; vom 12. November 2003 - 2 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 87; Beschluss vom 19. November 2014 - 4 StR 427/14, NStZ 2015, 602, 603). b) Diese Darlegungsanforderungen erfüllt das Urteil nicht. Den Urteils- gründen ist zu entnehmen, dass die Nebenklägerin bei ihrer ersten Verneh- mung in der Hauptverhandlung wahrheitswidrig in Abrede gestellt hatte, Nackt- fotos in ihren "Facebook-Account" eingestellt zu haben. Soweit die Strafkam- mer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen die Glaubhaftigkeit der Aus- sage der Zeugin durch diese Unwahrheit nicht in Frage gestellt sieht, weil der Vorfall für die Zeugin sehr schambesetzt gewesen und die Verneinung von Tat- sachen die einfachste Form der Lüge sei, aus der auf eine Neigung zur Erfin- dung komplexer Sachverhalte wie der beschriebenen Tat nicht geschlossen 3 4 5 - 4 - werden müsse, begegnet dies zwar noch keinen rechtlichen Bedenken. Ein Darlegungsmangel liegt aber insoweit vor, als das Landgericht sich nicht weiter mit der Schilderung der Nebenklägerin auseinandersetzt, die einen in ihrer Ge- genwart vorgenommenen sexuellen Übergriff des Angeklagten auf eine andere Geschädigte behauptet hat, der von dieser als Zeugin in der Hauptverhandlung nicht bestätigt worden war. Die Strafkammer lässt offen, ob sie von der Un- wahrheit dieser Angaben der Nebenklägerin ausgeht und führt lediglich an, nach Auffassung der Sachverständigen ergebe die Erfindung einer solchen Geschichte hinsichtlich der Hypothese einer gezielten Mehrbelastung des An- geklagten keinen Sinn. Dies genügt im Hinblick auf die besondere Beweis- konstellation nicht. Vielmehr hätte sich die Strafkammer zunächst eine Über- zeugung darüber verschaffen müssen, ob sie den Schilderungen der Neben- klägerin insoweit trotz der gegenteiligen Angaben der möglicherweise Geschä- digten glaubt. Denn wenn die Nebenklägerin auch insoweit die Unwahrheit ge- sagt haben sollte, hätte sie sich mit diesen Angaben nicht auf das Verneinen einer Frage als der "einfachsten Form der Lüge" beschränkt, sondern wahr- heitswidrig eine Begebenheit geschildert, mit der sie den Angeklagten zu Un- recht - zusätzlich - belastet hätte. Dann hätte es aber einer eingehenden Erör- terung bedurft, weshalb sie der Nebenklägerin zum Tatvorwurf dennoch Glau- ben schenkt. - 5 - 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass nach den bisher getroffenen Feststellungen ein Fehlschlag des Vergewaltigungsver- suchs nicht belegt und damit ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten von der Tat nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 6