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Entscheidung

EnZR 50/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080316BENZR50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080316BENZR50.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnZR 50/14 vom 8. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2016 durch die Präsi- dentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher einstimmig be- schlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. August 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 5. November 2014 wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2015 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 16. Dezember 2015 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Se- nats, das Berufungsgericht habe ohne Rechtsfehler von einer Vorlage der un- geschwärzten Genehmigungsunterlagen der Beklagten nach § 142 ZPO abge- sehen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine "ungenügende" Um- setzung der Veröffentlichungspflichten der zuständigen Regulierungsbehörde nach § 74 EnWG und eine "fehlende" Umsetzung des in den Erwägungsgrün- den 11, 39 und 51 und in Art. 37 Abs. 1 Buchst. i und Abs. 13 der Richtlinie 1 2 3 - 3 - 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhe- bung der Richtlinie 2003/54/EG (im Folgenden: Stromrichtlinie) geregelten Transparenzgebots behauptet, betrifft dies nicht das Prozessrechtsverhältnis der Streitparteien, sondern den Aufgabenbereich der Regulierungsbehörde. Art. 37 Abs. 1 Buchst. i und Abs. 13 Stromrichtlinie sind - wie ihre nahezu wort- gleiche Vorgängerbestimmung in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. h, Abs. 8 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG - durch §§ 30, 63 Abs. 3 EnWG in nationales Recht umgesetzt worden (vgl. BT-Drucks. 15/3917, S. 63, 70). Die zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislasten werden hierdurch nicht gere- gelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr Recht auf Gewährleistung ei- nes effektiven Rechtsschutzes und auf prozessuale Waffengleichheit nicht ver- letzt. Danach müssen die Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ins- besondere die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtli- chen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 74, 78, 95; 93, 213, 236; NJW 2001, 2531 mwN). Dem entspricht die Rechtsprechung des Senats zur Vertei- lung der Darlegungs- und Beweislast im Netzentgeltrückforderungsprozess (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 33 ff. mwN - Stromnetznutzungsentgelt V). Danach obliegt es dem Netznutzer, die Indiz- wirkung der Entgeltgenehmigung durch geeigneten Vortrag zu erschüttern. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie hierzu außerstande war. 4 - 4 - 2. Die Angriffe der Klägerin gegen die Auffassung des Senats, die Ausfüh- rungen des Berufungsgerichts zu ihren Einwendungen gegen die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung hielten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, haben ebenfalls keinen Erfolg. Ihr Vorbringen enthält keine (neuen) Gesichts- punkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. 3. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Vorabent- scheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten, da- mit dieser über die Auslegung von Art. 102 AEUV und Art. 37 der Stromrichtlinie entscheiden kann. a) Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, bei dem sich eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlungen der Organe der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV) stellt, zur Anrufung des Unionsgerichtshofs verpflichtet, es sei denn, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Ausle- gung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unions- rechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.). 5 6 7 - 5 - b) Nach diesen Maßgaben besteht hier keine Vorlagepflicht. Es fehlt be- reits an der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen. Sie geht dabei nämlich zu Unrecht davon aus, dass es ihr prak- tisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist, einen Beweis zu führen, der Da- ten betrifft, über die sie nicht verfügt. Dafür fehlt es - wie bereits ausgeführt - an einem hinreichenden Vorbringen der Klägerin. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2013 - 37 O 62/11 (Kart) - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2014 - VI-2 U (Kart) 2/13 - 8