Entscheidung
IV ZR 266/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR266
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR266.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 266/14 vom 9. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer am 9. März 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückge- wiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgrei- fend erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger seine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen will. Hervorgehoben sei nur das Folgende: 1. Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechts- folgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat. Das vom Kläger in dieser Hinsicht als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Auslegung der Erklärungen der Be klagten be- rücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. 2. Soweit der Kläger geltend macht, der Versicherer könne den Versicherungsnehmer nicht mehr auf eine Abwehrdeckung verweisen, 1 2 3 - 3 - wenn der Versicherungsnehmer die vom Rechtsanwalt geforderte Ve rgü- tung bezahlt habe, hat der Senat auch den insoweit als übergangen ge- rügten Vortrag berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Es ist unerheblich, wie zu entscheiden wäre, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier nicht - die Kosten selbst bezahlt. 3. Das vom Kläger zur Auslegung des § 158n VVG a.F. als über- gangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Der Senat hatte auch keinen Anlass, sich im Ur- teil zur Frage zu äußern, ob Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (RL 87/344/EWG) auch den Fall erfasst, dass der Versicherer Deckungsschutz zusagt, der Versicherungsnehmer j e- doch eine andere als die vom Versicherer vertragsgemäß gewährte Art des Deckungsschutzes verlangt. Ob § 158n VVG a.F. insoweit mit den Vorgaben des Art. 6 RL 87/344/EWG in Einklang stand und ob eine richt- linienkonforme Auslegung möglich und erforderlich ist, war weder Ge- genstand des Parteivortrags noch ist dies in Rechtsprechung oder Litera- tur umstritten gewesen. In der vom Kläger angeführten Stelle aus seiner Berufungsbegrün- dung weist er nur darauf hin, dass die §§ 158l bis o VVG a.F. der Umset- zung der Richtlinie dienten; Ausführungen zu einem etwaigen Umset- zungsdefizit oder zur Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Ausl e- gung finden sich nicht. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass § 128 VVG (entspricht § 158n VVG a.F.) richtlinienkonform ist; der Be- griff "Streitfall" in der Richtlinie meine (nur) den Konflikt zwischen Versi- cherungsnehmer und dessen Gegner (D. Wendt in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 128 Rn. 1; Bauer in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 2; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 128 Rn. 1). Auch die 4 5 - 4 - übrigen Stimmen in der Literatur halten § 128 VVG für richtlinienkonform (Schröder-Frerkes, Konfliktbeilegungsmechanismen in der Rechts- schutzversicherung 1991 S. 338 ff. zu § 158n VVG a.F.) oder haben kei- nen Zweifel, dass Art. 6 RL 87/344/EWG lediglich die Ablehnung des Deckungsschutzes regelt (ohne Verfasser, Kommentar zur Rechtsschutz- Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsschutz in Europa, 1987, 49, 57; vgl. Müller, VW 1988, 1354, 1360; Schirmer, DAR 1990, 81, 90 f.). Darum aber geht es nach der Entscheidung des Senats nicht, da die Beklagte den Deckungsschutz nicht abgelehnt, sondern dem Klä- ger Deckung in der Form zugesagt hat, ihm Kostenschutz gegen die G e- bührenforderung seiner Rechtsanwälte zu gewähren. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012 - 11 O 483/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014 - I-4 U 3/13 -