Beschluss
VII ZB 68/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld ist grundsätzlich unpfändbar; eine Pfändung ist nur nach § 76 Satz 1 EStG wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes zulässig.
• Eine teleologische oder analoge Ausweitung des § 76 Satz 1 EStG auf Ansprüche Dritter, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Unterhalt des Kindes stehen, ist nicht möglich.
• Die Unpfändbarkeit des Kindergeldanspruchs dient dem Schutz des Berechtigten und des Kindes; diese Zielrichtung rechtfertigt keine Ausdehnung der Ausnahmeregel des § 76 Satz 1 EStG.
• Liegt kein tituliertes gesetzliches Unterhaltsrecht des Kindes vor, kann der Gläubiger eines Dritten nicht aus dem Kindergeldanspruch pfänden, auch nicht bei deliktischer Forderung gegen den Kindergeldberechtigten.
Entscheidungsgründe
Unpfändbarkeit von Kindergeldansprüchen; keine analoge Anwendung des § 76 Satz 1 EStG • Der Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld ist grundsätzlich unpfändbar; eine Pfändung ist nur nach § 76 Satz 1 EStG wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes zulässig. • Eine teleologische oder analoge Ausweitung des § 76 Satz 1 EStG auf Ansprüche Dritter, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Unterhalt des Kindes stehen, ist nicht möglich. • Die Unpfändbarkeit des Kindergeldanspruchs dient dem Schutz des Berechtigten und des Kindes; diese Zielrichtung rechtfertigt keine Ausdehnung der Ausnahmeregel des § 76 Satz 1 EStG. • Liegt kein tituliertes gesetzliches Unterhaltsrecht des Kindes vor, kann der Gläubiger eines Dritten nicht aus dem Kindergeldanspruch pfänden, auch nicht bei deliktischer Forderung gegen den Kindergeldberechtigten. Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil gegen die Schuldnerin wegen Zahlung von 49,95 € und Feststellung vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Auf Antrag erließ das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung von Kindergeld des betreffenden Kindes gepfändet wurde. Das Beschwerdegericht hob diesen Beschluss auf. Die Gläubigerin erstrebt mit zugelassener Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; sie rügt, das Kindergeld solle zur Befriedigung ihrer deliktischen Forderung herangezogen werden, weil die Schuldnerin das Kindergeld nicht für Kindesbedarf (Kauf von Kinderschuhen) verwandt habe. • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen. • § 76 Satz 1 EStG regelt abschließend, dass der Anspruch auf Kindergeld nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes gepfändet werden kann; daraus folgt der Ausschluss der Pfändung zugunsten sonstiger Gläubiger des Vollstreckungsschuldners. • Eine teleologische Auslegung oder Analogie der Vorschrift zugunsten Forderungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt stehen, scheidet aus: Es liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor, die Interessenlage ist nicht vergleichbar und eine Analogie wäre verfahrensrechtlich nicht hinreichend bestimmbar. • Die Unpfändbarkeitsschutz des Kindergeldanspruchs verfolgt den Zweck, dass das Geld dem Berechtigten tatsächlich zufließt und damit das Kind geschützt wird; die bestehende Ausnahme für gesetzliche Unterhaltsansprüche dient gerade dazu, Nachteile für das Kind zu vermeiden, und rechtfertigt keine Erweiterung. • Eine behauptete Unterhaltssachleistung durch Lieferung von Schuhen begründet keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes und führt nicht zur Pfändbarkeit des Kindergeldanspruchs. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Verden wurde zurückgewiesen; die Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung des Kindergeldes ist nicht zulässig, weil die gesetzliche Ausnahme des § 76 Satz 1 EStG nur für titulierte gesetzliche Unterhaltsansprüche des Kindes gilt. Eine analoge oder teleologische Ausweitung zugunsten sonstiger Forderungen, auch bei deliktischer Haftung der Schuldnerin, ist nicht gerechtfertigt und liegt nicht vor. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. Damit bleibt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und der Kindergeldanspruch unpfändbar.