OffeneUrteileSuche
Beschluss

VII ZR 295/13

BGH, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zurückweisung eines nach Fristablauf eingereichten Vorbringens darf nicht erfolgen, wenn die Verspätung entschuldigt ist und das Gericht dies offenkundig fehlerhaft unterlässt. • Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht Präklusionsvorschriften offensichtlich fehlerhaft anwendet und dadurch Vorbringen unberücksichtigt bleibt. • Kommt es wegen einer Gehörsverletzung zu einer für die Partei nachteiligen Entscheidung, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung durch fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften • Die Zurückweisung eines nach Fristablauf eingereichten Vorbringens darf nicht erfolgen, wenn die Verspätung entschuldigt ist und das Gericht dies offenkundig fehlerhaft unterlässt. • Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht Präklusionsvorschriften offensichtlich fehlerhaft anwendet und dadurch Vorbringen unberücksichtigt bleibt. • Kommt es wegen einer Gehörsverletzung zu einer für die Partei nachteiligen Entscheidung, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin, ein bundesweit tätiger Fertighaushersteller, begehrt restliche Werklohnansprüche aus einem Hausvertrag mit den Beklagten. Vertraglich war ein Gesamtpreis von zuletzt 151.416,15 € vereinbart; die Klägerin hatte Teilrechnungen über insgesamt 131.883,20 € gestellt. Nach Übergabe des Hauses zahlten die Beklagten bis auf 62.811,05 €; diesen Betrag verlangt die Klägerin mit offener Teilklage. Das Landgericht wies die Klage als derzeit unbegründet ab, weil die Vergütung erst nach vollständiger Erbringung aller vertraglich enthaltenen Leistungen fällig sei und ein Annahmeverzug nicht substantiiert dargelegt worden sei. In der Berufungsinstanz reichte die Klägerin nach Fristablauf ergänzende Tatsachen zu Annahmeverweigerungen ein; das Berufungsgericht hielt diese Einlassung für verspätet und wies die Berufung zurück. Die Klägerin rügte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. • Anwendbare Normen und Rechtsgrundsätze: Art. 103 Abs. 1 GG; Zivilprozessordnung zu Präklusion und Verspätung (§§ 520 Abs. 2, 530, 522, 296 Abs. 1, 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). • Gehörsverletzung: Das Berufungsgericht hat das nach Fristablauf eingereichte Vorbringen der Klägerin aufgrund einer offenkundig fehlerhaften Anwendung der Präklusionsvorschriften unberücksichtigt gelassen, sodass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt ist. • Entschuldigung der Verspätung: Die Klägerin hat Tatsachen vorgebracht, die sich erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ereignet haben und daher innerhalb der Frist nicht vorgebracht werden konnten; dadurch liegt eine genügende Entschuldigung der Verspätung nach § 296 Abs. 1 ZPO vor. • Rechtliche Folge: Wegen der Gehörsverletzung kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Berücksichtigung des Vorbringens eine für die Klägerin günstigere Entscheidung ergangen wäre; deshalb ist der angefochtene Beschluss gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. • Verfahrensrechtliche Anordnung: Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen; der Senat macht von § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Der Bundesgerichtshof gab der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision statt und hob den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 17.10.2013 auf. Die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht beruhte auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, weil es das nach Fristablauf eingereichte Vorbringen offenkundig fehlerhaft als unzulässig behandelte, obwohl die Verspätung nach § 296 Abs. 1 ZPO genügend entschuldigt war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bei Berücksichtigung dieses Vorbringens erfolgreich gewesen wäre. Daher wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.