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Urteil

V ZR 102/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Abschleppen eines unberechtigt auf Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs kann eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag i.S.v. § 683 S.1 i.V.m. § 670 BGB darstellen. • Der Geschäftsherr (Fahrzeughalter) ist objektiv vorteilhaft dadurch gestellt, dass durch das Abschleppen seine Pflicht zur sofortigen Beseitigung der Besitzstörung erfüllt wird; dies rechtfertigt die Erstattung ortsüblicher Abschlepp- und Vorbereitungskosten. • Der mutmaßliche Wille des Halters ist bei Unkenntnis des wirklichen Willens nach objektiver Betrachtung dem Interesse des Halters entsprechend zu bestimmen; ist die Entfernung objektiv vorteilhaft, ist der mutmaßliche Wille darauf gerichtet. • Vorgerichtliche Mahnkosten und Verzugszinsen können neben den erstattungsfähigen Abschleppkosten verlangt werden; Halterermittlungskosten sind nur erstattungsfähig, wenn die Ermittlung auch im mutmaßlichen Interesse des Halters lag.
Entscheidungsgründe
Abschleppen eines unberechtigt abgestellten Fahrzeugs als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag • Das Abschleppen eines unberechtigt auf Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs kann eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag i.S.v. § 683 S.1 i.V.m. § 670 BGB darstellen. • Der Geschäftsherr (Fahrzeughalter) ist objektiv vorteilhaft dadurch gestellt, dass durch das Abschleppen seine Pflicht zur sofortigen Beseitigung der Besitzstörung erfüllt wird; dies rechtfertigt die Erstattung ortsüblicher Abschlepp- und Vorbereitungskosten. • Der mutmaßliche Wille des Halters ist bei Unkenntnis des wirklichen Willens nach objektiver Betrachtung dem Interesse des Halters entsprechend zu bestimmen; ist die Entfernung objektiv vorteilhaft, ist der mutmaßliche Wille darauf gerichtet. • Vorgerichtliche Mahnkosten und Verzugszinsen können neben den erstattungsfähigen Abschleppkosten verlangt werden; Halterermittlungskosten sind nur erstattungsfähig, wenn die Ermittlung auch im mutmaßlichen Interesse des Halters lag. Die Klägerin war von der Betreiberin eines Verbrauchermarktes damit beauftragt, unberechtigt parkende Fahrzeuge auf dem Kundenparkplatz zu entfernen. Am 16. Juni 2010 stand das auf die Beklagte zugelassene Fahrzeug länger als die erlaubten 90 Minuten auf dem Parkplatz; ein Mitarbeiter der Klägerin ließ das Fahrzeug umsetzen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten 219,50 € (Vergütung nach Rahmenvertrag) zuzüglich Zinsen, Mahn- und Halterermittlungskosten; die Forderung war zuvor an die Klägerin abgetreten worden. Das Amtsgericht sprach der Klägerin 130 € (ortsübliche Abschlepp- und Vorbereitungskosten) zu; das Landgericht wies die weitergehende Klage ab. Der BGH prüft die Revision der Klägerin gegen die teilweise Abweisung und entscheidet über Ersatzfähigkeit verschiedener Kostenpositionen. • Die Umsetzung des Fahrzeugs war Fremdgeschäftsführung im Sinne von § 677 BGB, weil die Beklagte als Halterin zur Entfernung der Besitzstörung verpflichtet war (§§ 858, 861, 862 BGB). • Die Übernahme des Geschäfts entsprach objektiv dem Interesse der Beklagten, weil nur durch das Abschleppen die Pflicht zur sofortigen Beseitigung der Störung erfüllt werden konnte; daher war die Maßnahme vorteilhaft und ersatzfähig (§ 683 S.1 i.V.m. § 670 BGB). • War der wirkliche Wille des Halters nicht feststellbar, ist der mutmaßliche Wille nach objektiver Betrachtung zu bestimmen; mangels gegenteiliger Anhaltspunkte entspricht dieser dem Interesse des Halters, sodass hier der mutmaßliche Wille das Abschleppen umfasste. • Aufwendungen sind nur in Höhe ortsüblicher Abschlepp- und Vorbereitungskosten erstattungsfähig; der vom Amtsgericht als angemessen erachtete Betrag von 130 € ist nicht zu beanstanden. • Verzugszinsen und vorgerichtliche Mahnkosten sind wegen Verzuges (§§ 280 Abs.1,2, 286 BGB) ebenfalls begründet; Kosten für die Halterermittlung (5,10 €) sind nicht erstattungsfähig, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die Ermittlung im mutmaßlichen Interesse der Beklagten lag. • Ein deliktischer Schadensersatzanspruch scheidet mangels Verschuldens aus; ein Bereicherungsanspruch kommt nicht in Betracht, da kein Vermögensvorteil der Beklagten vorliegt. • Die Berufung der Beklagten ist insoweit zurückzuweisen, als die Klage auf 130 € nebst Zinsen und Mahnkosten gerichtlich festgestellt wird; andere Teile der Klage bleiben abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hebt das landgerichtliche Urteil insoweit auf und weist die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Forderung von 130 € zuzüglich Zinsen und Mahnkosten zurück. Die Klägerin hat aufgrund abgetretenen Rechts gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ortsüblicher Abschlepp- und Vorbereitungskosten in Höhe von 130 € nach § 683 S.1 i.V.m. § 670 BGB, weil die Umsetzung eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag war und objektiv sowie mutmaßlich im Interesse der Beklagten lag. Verzugszinsen und vorgerichtliche Mahnkosten sind ebenfalls geschuldet. Die Kosten der Halterermittlung sind nicht erstattungsfähig, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass deren Durchführung im mutmaßlichen Interesse der Beklagten lag. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen; die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.