Urteil
V ZR 208/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein dingliches Wohnungsrecht erlischt nicht allein dadurch, dass der Berechtigte den Eigentümer tötete, wenn das Recht nach Strafhaft weiter ausgeübt werden kann.
• Die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts aus wichtigem Grund nach §§ 314, 543 BGB ist grundsätzlich nicht auf dingliche Rechte analog anwendbar; eine ausdrückliche Vereinbarung wäre erforderlich.
• Ein Anspruch auf entschädigungslose Aufgabe des Wohnungsrechts aus § 242 BGB besteht regelmäßig nicht, wenn eine zumutbare Konfliktlösung ohne Entzug des Rechts möglich ist.
• Besteht bei teilweisem Wohnungsrecht gemeinschaftliche Nutzung (z. B. Hof, Garten), kann der Eigentümer verlangen, dass der Berechtigte die persönliche Ausübung aufgibt und die Ausübung einem Dritten überlässt, um unzumutbare Begegnungen zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Kein Löschungsanspruch bei dinglichem Wohnungsrecht trotz Tötung des Eigentümers • Ein dingliches Wohnungsrecht erlischt nicht allein dadurch, dass der Berechtigte den Eigentümer tötete, wenn das Recht nach Strafhaft weiter ausgeübt werden kann. • Die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts aus wichtigem Grund nach §§ 314, 543 BGB ist grundsätzlich nicht auf dingliche Rechte analog anwendbar; eine ausdrückliche Vereinbarung wäre erforderlich. • Ein Anspruch auf entschädigungslose Aufgabe des Wohnungsrechts aus § 242 BGB besteht regelmäßig nicht, wenn eine zumutbare Konfliktlösung ohne Entzug des Rechts möglich ist. • Besteht bei teilweisem Wohnungsrecht gemeinschaftliche Nutzung (z. B. Hof, Garten), kann der Eigentümer verlangen, dass der Berechtigte die persönliche Ausübung aufgibt und die Ausübung einem Dritten überlässt, um unzumutbare Begegnungen zu vermeiden. Beklagter und sein Bruder waren Miteigentümer eines Hauses; 1997 übertrug der Beklagte seinen Anteil auf den Bruder, behielt sich aber ein dingliches Wohnungsrecht an der Obergeschosswohnung vor, eingetragen im Grundbuch. Der Beklagte lebte dort, der Bruder im Untergeschoss. 2012 erstach der Beklagte seinen Bruder; er wurde wegen Totschlags verurteilt und verbüßt Haft. Erbin des Getöteten wurde die Mutter; die frühere Ehefrau des Getöteten wohnt weiterhin auf dem Grundstück. Die Klägerin (Eigentümerin) begehrt die Zustimmung des Beklagten zur Löschung des Wohnungsrechts ohne Bedingungen und beruft sich teilweise auf ausländische Rechtsprechung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; die Klägerin führte Revision beim BGH, der die Rückweisungsklage der Klägerin zurückweist. • Das Berufungsgericht und der Senat halten den Fortbestand des Wohnungsrechts für gegeben. Ein dingliches Wohnungsrecht erlischt nach § 1019 BGB nur, wenn dem Berechtigten auf Dauer kein Vorteil mehr verbleibt; vorliegend ist das Ausübungshemmnis durch Haft nicht endgültig. • Kündigungsregelungen für Dauerschuldverhältnisse (§§ 314, 543 BGB) sind nicht analog auf dingliche Wohnungsrechte anwendbar; eine Kündigung setzt eine ausdrückliche Vereinbarung voraus. • Ein Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts aus § 242 BGB kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Nutzen für den Berechtigten endgültig auf nahezu Null gesunken ist und in grobem Missverhältnis zu den Nachteilen für den Verpflichteten steht; diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. • Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) führt nicht zur Aufhebung des dinglichen Rechts, weil der dingliche Rechtsgrund in der erfüllten Leistung liegt und von der Tat des Beklagten nicht beseitigt wurde. • Der Senat anerkennt, dass bei teilweisem Wohnungsrecht die gemeinschaftliche Nutzung von Hof, Garten oder Garage zu unzumutbaren Begegnungen führen kann, wenn der Berechtigte ein vorsätzliches Tötungsdelikt an einem auf dem Grundstück lebenden Angehörigen begangen hat. • Als milderes, zumutbares Mittel verlangt das deutsche Recht nicht regelmäßig die entschädigungslose Löschung; stattdessen kann der Eigentümer verlangen, dass der Berechtigte von der persönlichen Ausübung zurücktritt und die Nutzung einem Dritten überlässt (§ 1092 Abs.1 Satz2, § 1093 Abs.3, § 1020 Satz1 BGB). • Die Klägerin hätte diesen weniger einschneidenden Regelungsweg verfolgen können; ein unmittelbarer Löschungsanspruch besteht deshalb nicht und eine Rückverweisung zur Ergänzung des Vortrags war entbehrlich. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; ihr Löschungsbegehren gegen das dingliche Wohnungsrecht des Beklagten bestand nicht. Der BGH stellt fest, dass das Wohnungsrecht durch die Tat des Beklagten nicht automatisch erloschen ist und eine analoge Anwendung der Kündigungsregelungen für Dauerschuldverhältnisse nicht möglich ist. Ein Anspruch auf entschädigungslose Aufgabe des Wohnungsrechts aus Treu und Glauben scheidet hier aus, weil eine angemessene Konfliktlösung ohne Entzug des Rechts möglich ist. Insbesondere kann und soll der Grundstückseigentümer verlangen, dass der Berechtigte die persönliche Ausübung aufgibt und die Nutzung einem Dritten überlässt, um unzumutbare Begegnungen zu vermeiden; die Klägerin hat nicht überzeugend dargelegt, dass nur die Löschung des Rechts Abhilfe schaffen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.