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Entscheidung

4 StR 15/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:150316B4STR15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:150316B4STR15.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 15/16 vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Schweinfurt vom 19. August 2015 im Rechtsfolgen- ausspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amts- gerichts Schweinfurt vom 13. November 2012, 31. Juli 2013, 5. Februar 2014 und vom 24. September 2014 zu der Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt ist; verbüßter Jugendarrest ist im Verhältnis 1:1 anzurech- nen; b) eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet wird; der Ausspruch über die Auf- rechterhaltung der Maßregel aus dem Urteil des Amts- gerichts Schweinfurt vom 24. September 2014 entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG). - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tat- einheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und mit Diebstahl, we- gen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wegen Körperverletzung in Tat- einheit mit Beleidigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Wider- stand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der Urteile des Amts- gerichts Schweinfurt vom 31. Juli 2013, 5. Februar 2014 und vom 24. Septem- ber 2014 zu der Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es die Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 24. Sep- tember 2014 mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Sperre für die Ertei- lung einer Fahrerlaubnis erst mit Rechtskraft der neuerlichen Verurteilung zu laufen beginnt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat übersehen, dass in die einbezogenen Entscheidun- gen des Amtsgerichts Schweinfurt vom 31. Juli 2013, 5. Februar 2014 und vom 24. September 2014 jeweils bereits das frühere Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 13. November 2012 einbezogen worden war, mit dem das Amtsgericht gegen den Angeklagten unter anderem einen Jugendarrest ver- hängt hatte. Diese frühere Entscheidung wäre neben den anderen Urteilen des Amtsgerichts Schweinfurt ebenfalls erneut formell einzubeziehen und im Urteils- tenor entsprechend zu kennzeichnen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Okto- ber 1992 – 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7; Beschluss 1 2 - 4 - vom 15. März 2000 – 2 StR 55/00, bei Böhm, NStZ-RR 2000, 321, 322). Der Senat holt die gebotene Einbeziehung nach und ordnet, um jedwede Benachtei- ligung des Angeklagten auszuschließen, gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG die Anrechnung verbüßten Jugendarrests auf die Jugend- strafe an (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 409/13). Hinsichtlich des Maßregelausspruchs ist eine Klarstellung der Urteils- formel veranlasst. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB einer eigenständigen Prüfung unterzogen, rechtsfehlerfrei eine Sperre von fünf Jahren festgesetzt und das Ergebnis lediglich in missverständlicher Weise durch eine modifizierte Aufrecht- erhaltung der früher angeordneten Sperre zum Ausdruck gebracht. VRinBGH Sost-Scheible befin- det sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Cierniak Cierniak Franke Mutzbauer Bender 3