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Leitsatz

II ZR 119/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:150316UIIZR119
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:150316UIIZR119.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 119/14 Verkündet am: 15. März 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 64 Satz 1 Auf den Direktor einer private company limited by shares, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kommt § 64 Satz 1 GmbHG zur Anwendung. BGH, Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe, sowie die Richter Born und Sunder für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. Ltd. (im Folgenden: Schuldnerin). Das Verfahren ist am 27. November 2007 vom Amtsgericht Erfurt eröffnet wor- den. Die Schuldnerin ist als private company limited by shares (im Folgenden: Limited) in dem für England und Wales zuständigen Handelsregister in Cardiff eingetragen. Eine deutsche Zweigniederlassung ist in dem zunächst vom 1 - 3 - Amtsgericht Erfurt, jetzt vom Amtsgericht Jena geführten Handelsregister einge- tragen. Die Beklagte ist Direktorin der Schuldnerin. Die Schuldnerin war überwiegend in Deutschland tätig. Ihr Unterneh- mensgegenstand bestand in der Montage von Lüftungsanlagen und damit ver- bundenen Dienstleistungen. Mit der Behauptung, die Schuldnerin sei spätestens seit dem 1. November 2006 zahlungsunfähig und die Beklagte habe in der Zeit vom 11. Dezember 2006 bis zum 26. Februar 2007 Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von 110.151,66 € veranlasst, hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz die- ses Betrages nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Anspruch ge- nommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu- gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Art. 49, 54 AEUV und des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren - EuInsVO - in Bezug auf § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Mo- dernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG, inhaltsgleich mit der Neufassung) folgende Fragen vorgelegt (Be- schluss vom 2. Dezember 2014 - II ZR 119/14, ZInsO 2015, 92): a) Betrifft eine Klage vor einem deutschen Gericht, mit der ein Direktor einer Limited, über deren Vermögen in Deutschland nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO das Insolvenz- verfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach 2 3 4 5 - 4 - Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet hat, das deut- sche Insolvenzrecht im Sinne des Art. 4 Abs. 1 EuIns- VO? b) Verstößt eine Klage der vorstehenden Art gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV? Der Gerichtshof hat dazu festgestellt (ZIP 2015, 2468): 1. Art. 4 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass in seinen An- wendungsbereich eine Klage vor einem deutschen Ge- richt fällt, mit der der Direktor einer Gesellschaft engli- schen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF auf Ersatz von Zahlungen in An- spruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wur- de, geleistet hat. 2. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF auf den Direktor einer Gesellschaft engli- schen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klagefor- derung an den Kläger zu zahlen. 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte sei nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF zur Zahlung von 110.151,66 € verpflichtet. Diese Norm sei auf eine Limited, über deren Vermö- gen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, anwendbar. Das ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1 EuInsVO und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV. Die Beklagte habe in der Zeit vom 11. Dezember 2006 bis zum 26. Februar 2007 Zahlungen in Höhe von insgesamt 110.151,66 € zu Lasten der Schuldnerin veranlasst, davon 21.083,17 € an sich selbst als Inhaberin des "Auftrags- und Montageservice S. K. ". Den entsprechenden Vor- trag des Klägers habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Das hätte sie aber tun müssen, nachdem sie beim Kläger Einblick in die Geschäftsunterlagen genommen habe. Die Schuldnerin sei ab dem 1. Oktober 2006 zahlungsunfähig. Das erge- be sich aus den vom Kläger vorgelegten Liquiditätsbilanzen zum 1. Oktober und 1. November 2006. Dagegen habe die Beklagte nichts Erhebliches vorgebracht. Jedenfalls habe der Kläger aufgrund von Indizien nachgewiesen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen ab dem 1. Oktober 2006 eingestellt habe. An der Zahlungsunfähigkeit ändere auch der Umstand nichts, dass die Schuldnerin noch Zahlungen in Höhe von 110.151,66 € geleistet habe. Der Anspruch sei nicht verjährt. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF sind die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Gesellschaft - oder nach Eröffnung 8 9 10 11 12 13 14 - 6 - des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter - zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Vorschrift auf die Beklagte als die Direktorin einer Limited angewandt. a) Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Masseverkürzungen im Vor- feld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Ge- schäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenz- verfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesell- schaftsgläubiger zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 186; Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265, 1266; Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07, ZIP 2008, 1229 Rn. 10; Habersack/Foerster, ZHR 178 [2014], 387, 390 ff.). Damit wird von § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF im Regelfall nicht ein Schaden der Gesellschaft erfasst, sondern ein Schaden der künftigen Insol- venzgläubiger. Die verbotswidrigen Zahlungen dienen in der Regel der Erfül- lung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und führen bei dieser nur zur Ver- kürzung der Bilanzsumme, nicht aber zu einem Vermögensschaden. Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt (BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09, ZIP 2010, 1988 Rn. 14 - Doberlug; Habersack/Schürnbrand, WM 2005, 957, 959; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 64 Rn. 4). Die Haftung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF setzt im Regelfall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Es ist dann Sache des Insolvenzverwalters, den Anspruch geltend zu machen. 15 - 7 - Dieser Gesetzeszweck trifft auf beide Gesellschaftsformen zu. Sowohl in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch in der Limited haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Ge- sellschaftsschulden. In beiden Gesellschaftsformen werden die Geschäfte von einer dafür verantwortlichen, nicht notwendig auch als Gesellschafter beteiligten Person geführt. Bei beiden Gesellschaftsformen besteht die Gefahr, dass der Geschäftsführer oder der Direktor nach Insolvenzreife Zahlungen zu Lasten der späteren Insolvenzgläubiger leistet und damit die Insolvenzmasse verkürzt. Diese Umstände rechtfertigen es, den Geschäftsführer deutschen Rechts und den Direktor englischen oder walisischen Rechts in Bezug auf die Haftung bei derartigen Zahlungen gleichzubehandeln (zustimmend Servatius, DB 2015, 1087 ff.; Schall, ZIP 2016, 289 ff.; Mankowski, NZG 2016, 281 ff.; von Wilcken, DB 2016, 225 f.; Weller/Hübner, NJW 2016, 225; Schulz, EWiR 2016, 67). b) Diese Rechtsanwendung steht nicht in Widerspruch zum Unionsrecht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat vielmehr festgestellt, dass § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF auch auf Direktoren einer Limited anwendbar sei, über deren Vermögen im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. 2. Die übrigen Voraussetzungen einer Haftung aus § 64 Abs. 2 GmbHG aF sind erfüllt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die streitigen Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu einer Zeit veranlasst hat, zu der die Schuldnerin schon zahlungsunfähig und damit insolvenzreif war. Es hat da- gegen nicht festgestellt, dass die Zahlungen ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG aF vereinbar waren oder aus sonstigen Gründen nicht zu einer Haftung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF geführt haben. Das Verschulden des Geschäfts- 16 17 18 19 20 - 8 - führers wird bei dieser Sachlage vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, ZIP 2012, 1557 Rn. 10). Dagegen wehrt sich die Revision nicht. Auch sonst sind insoweit keine Rechtsfehler zu erkennen. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 43 Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 3 GmbHG aF fünf Jah- re. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Normen kommt entgegen der Auf- fassung der Revision eine analoge Anwendung der drei- bzw. zehnjährigen Ver- jährung nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Verjäh- rung durch die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs gehemmt worden ist. Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 07.09.2012 - 9 O 441/11 - OLG Jena, Entscheidung vom 17.07.2013 - 2 U 815/12 - 21