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Urteil

XI ZR 336/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Verjährung von Laufzeitzinsen einer in einer Dauerglobalurkunde verbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate Zinsscheine gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften (§§195,199 BGB), nicht §801 BGB. • §801 BGB regelt die Verjährung der verbrief­ten Hauptforderung und die in Zinsscheinen verbrieften Zinsansprüche, nicht hingegen Zinsansprüche, die lediglich in der Globalurkunde mitverbrieft oder gar nicht verbrieft sind. • Laufzeitzinsen, die jeweils am 7. September 2004, 2005 und 2006 fällig wurden, sind nach Anwendung der allgemeinen Verjährungsregeln verjährt, wenn keine verjährungshemmenden Tatsachen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt vorgetragen werden. • Der Senat kann bei vollständiger Rechtsreife selbst entscheiden und das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang aufheben und abändern.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Laufzeitzinsen bei globalverbriefter Inhaberschuldverschreibung • Für die Verjährung von Laufzeitzinsen einer in einer Dauerglobalurkunde verbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate Zinsscheine gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften (§§195,199 BGB), nicht §801 BGB. • §801 BGB regelt die Verjährung der verbrief­ten Hauptforderung und die in Zinsscheinen verbrieften Zinsansprüche, nicht hingegen Zinsansprüche, die lediglich in der Globalurkunde mitverbrieft oder gar nicht verbrieft sind. • Laufzeitzinsen, die jeweils am 7. September 2004, 2005 und 2006 fällig wurden, sind nach Anwendung der allgemeinen Verjährungsregeln verjährt, wenn keine verjährungshemmenden Tatsachen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt vorgetragen werden. • Der Senat kann bei vollständiger Rechtsreife selbst entscheiden und das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang aufheben und abändern. Die Beklagte emittierte 2000 eine 10% Inhaberschuldverschreibung (Dauerglobalurkunde) mit jährlichen Zinszahlungen jeweils am 7. September. Der Kläger hielt Schuldverschreibungen im Nennbetrag von 33.000 €. Wegen der wirtschaftlichen Krise Argentiniens wurde der Auslandsschuldendienst ausgesetzt; Zins- und Kapitalzahlungen blieben aus. Der Kläger klagte 2010 auf Zahlung der am 7. September 2007 fälligen Hauptforderung nebst Fälligkeitszinsen sowie der jeweils am 7. September 2002–2007 fälligen Laufzeitzinsen. Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage teilweise stattgegeben; die Beklagte rügte Verjährung. Der Bundesgerichtshof prüfte in der Revision insbesondere die Verjährung der am 7.9.2004, 7.9.2005 und 7.9.2006 fälligen Zinsansprüche. • Anwendbare Normen: §§195,199 BGB; §801 BGB (Auslegung und Anwendungsgrenzen); §797 BGB (Aushändigung der Urkunde). • §801 BGB erfasst systematisch nur die verbriefte Hauptforderung (Abs.1) und die in Zinsscheinen verbrieften Zinsansprüche (Abs.2); auf in der Globalurkunde mitverbriefte oder nicht verbrieften Zinsen finden die Spezialregelungen des §801 BGB keine Anwendung. • Materialien und Gesetzeszweck zeigen, dass der Gesetzgeber für Zinsansprüche außerhalb der Zinsschein-Konstellation die allgemeinen Verjährungsvorschriften vorsehen wollte; die Reform des Verjährungsrechts hat dies nicht geändert, sondern nur die kurzen Fristen durch die dreijährige Kenntnis-verjährung ersetzt. • Daher sind die streitigen Laufzeitzinsen nach §§195,199 BGB zu beurteilen. Die am 7.9.2004, 7.9.2005 und 7.9.2006 fälligen Zinsansprüche verjährten mit Ablauf der Jahre 2007, 2008 bzw. 2009, weil der Kläger keine verjährungshemmenden Maßnahmen vor dem 31.12.2009 dargelegt hat. • Mangels weiterer Feststellungen war die Sache zur Endentscheidung reif; der Senat hob das Berufungsurteil insoweit auf und wies die Klage in Bezug auf die genannten Zinsansprüche ab. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten teilweise stattgegeben. Die Klage des Klägers ist insoweit abgewiesen, als er Zahlung der am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Laufzeitzinsen begehrt hatte, weil diese Ansprüche gemäß den allgemeinen Verjährungsregeln (§§195,199 BGB) verjährt sind. §801 BGB ist auf solche in der Globalurkunde mitverbrieften Zinsansprüche nicht anwendbar; §801 regelt nur die verbriefte Hauptforderung bzw. die in Zinsscheinen verbrieften Zinsen. Da der Kläger keine verjährungshemmenden Umstände vorgetragen hat, waren die Zinsansprüche bei Klageerhebung bereits erloschen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde insoweit aufgehoben und das Landgerichtsurteil entsprechend abgeändert.