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Beschluss

IX AR (VZ) 1/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anfechtungen von Entscheidungen über die Führung von Vorauswahllisten der Insolvenzverwalter sind nach §§ 23 ff. EGGVG vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen; richtige Antragsgegner sind die staatlichen Stellen, die für die Entscheidung über die Listenführung verantwortlich sind. • § 8 Nr. 3 FamFG ist auf Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG anwendbar; Behördenfähigkeit einzelner Stellen richtet sich jedoch nach dem Behördenbegriffs des FamFG und organisatorischer Selbständigkeit. • Der einzelne Insolvenzrichter ist keine selbständige Behörde im Sinne des § 8 Nr. 3 FamFG; richtiger Antragsgegner ist hier das Amtsgericht (vertretungsberechtigt durch dessen Vorstand/Präsident). • Eine Streichung von der Vorauswahlliste ist nur verhältnismäßig, wenn das Fehlverhalten des Bewerbers die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig beeinträchtigt; bei geringerem Fehlverhalten kann eine mildere Sanktion (z.B. Abmahnung) geboten sein.
Entscheidungsgründe
Richtiger Antragsgegner bei Delisting aus Vorauswahlliste des Insolvenzverwalters: Amtsgericht, nicht einzelner Richter • Anfechtungen von Entscheidungen über die Führung von Vorauswahllisten der Insolvenzverwalter sind nach §§ 23 ff. EGGVG vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen; richtige Antragsgegner sind die staatlichen Stellen, die für die Entscheidung über die Listenführung verantwortlich sind. • § 8 Nr. 3 FamFG ist auf Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG anwendbar; Behördenfähigkeit einzelner Stellen richtet sich jedoch nach dem Behördenbegriffs des FamFG und organisatorischer Selbständigkeit. • Der einzelne Insolvenzrichter ist keine selbständige Behörde im Sinne des § 8 Nr. 3 FamFG; richtiger Antragsgegner ist hier das Amtsgericht (vertretungsberechtigt durch dessen Vorstand/Präsident). • Eine Streichung von der Vorauswahlliste ist nur verhältnismäßig, wenn das Fehlverhalten des Bewerbers die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig beeinträchtigt; bei geringerem Fehlverhalten kann eine mildere Sanktion (z.B. Abmahnung) geboten sein. Der Antragsteller, seit 2002 in Vorauswahllisten für Insolvenzverwalter geführt, beriet 2013 eine Schuldnerin wiederholt und lieferte einen vorformulierten Insolvenzantrag, der ihn oder seinen Sozius als Verwalter vorschlug. Der zuständige Insolvenzrichter bestellte den Antragsteller zunächst zum vorläufigen Sachwalter und später zum Insolvenzverwalter. Der Antragsgegner, Leiter der Insolvenzabteilungen des Amtsgerichts Hamburg, strich den Antragsteller per Delisting-Bescheid von den Vorauswahllisten. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG; das Oberlandesgericht hob den Delisting-Bescheid auf und hielt den einzelnen Insolvenzrichter für beteiligtenfähig. Der Antragsgegner legte Rechtsbeschwerde ein, mit dem Ziel, die Aufhebung durch das Oberlandesgericht zurückzunehmen. • Anwendbarkeit: § 8 Nr. 3 FamFG ist auf Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG anwendbar; Behördenfähigkeit ist damit grundsätzlich eröffnet. • Behördenbegriff: Eine Stelle ist Behörde i.S.d. Vorschrift nur, wenn sie organisatorisch selbständig ist und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unter eigenem Namen wahrnimmt; einzelne Insolvenzrichter sind unselbständige Teile des Amtsgerichts. • Richtiger Antragsgegner: Nicht der einzelne Insolvenzrichter, sondern das Amtsgericht Hamburg (vertreten durch dessen Vorstand/Präsident) ist als Rechtsträger der richtige Antragsgegner, weil es die verantwortliche staatliche Stelle für die Listenführung ist. • Verfahrensrecht: Da das Amtsgericht nicht beteiligt war, war die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht geboten, damit dieses das Verfahren unter Beteiligung des richtigen Antragsgegners behandelt. • Materiell-rechtlich: Die Führung der Vorauswahlliste ist ein Justizverwaltungsakt; Eintragung oder Streichung richtet sich nach der generellen persönlichen und fachlichen Eignung (§ 56 InsO). • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Bei Streichung von der Liste ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen; nicht jedes einmalige oder geringes Fehlverhalten rechtfertigt De-Listing; milderes Mittel wie Abmahnung kann geboten sein. • Sachverhaltliche Bewertung: Ausweislich des Feststellungsumfangs hat der Antragsteller gegenüber der Schuldnerin konkrete Beratungsleistungen erbracht und in einem vorformulierten Antrag falsche Erklärungen veranlasst sowie seine Vorbefassung nicht offengelegt, was Zweifel an seiner speziellen Unabhängigkeit im konkreten Verfahren begründet und Vertrauen zerstört. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil der richtige Antragsgegner (das Amtsgericht Hamburg, vertreten durch dessen Vorstand/Präsident) nicht beteiligt war. Rechtlich ist festgehalten, dass § 8 Nr. 3 FamFG auf Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG anwendbar ist, doch der einzelne Insolvenzrichter keine selbständige Behörde i.S.d. Vorschrift bildet. Materiell besteht für eine Streichung von der Vorauswahlliste nur dann ein hinreichender Anlass, wenn das Fehlverhalten des Bewerbers die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig beeinträchtigt; im Einzelfall ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Das Oberlandesgericht hat daher unter Einbeziehung des richtigen Antragsgegners neu zu entscheiden, auch über die Angemessenheit der getroffenen Maßnahme und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.