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Beschluss

IX AR (VZ) 5/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung über die Aufnahme in die bei Insolvenzgerichten geführte Vorauswahlliste ist ein Justizverwaltungsakt nach §§ 23 ff. EGGVG und damit gerichtlicher Überprüfung zugänglich. • Behörde im Sinne des § 8 Nr. 3 FamFG ist nicht der einzelne Insolvenzrichter, sondern das Amtsgericht als organisatorisch verselbständigte Stelle; folglich ist das Amtsgericht der richtige Antragsgegner, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. • Bei der Vorauswahl ist primär die generelle persönliche und fachliche Eignung zu prüfen; bei langjährig beanstandungsfreier Tätigkeit rechtfertigen einzelne Fehler regelmäßig nicht die Ablehnung der Aufnahme in die Liste.
Entscheidungsgründe
Richtiger Antragsgegner bei Anfechtung der Vorauswahllistenführung: Amtsgericht, nicht einzelner Insolvenzrichter • Die Entscheidung über die Aufnahme in die bei Insolvenzgerichten geführte Vorauswahlliste ist ein Justizverwaltungsakt nach §§ 23 ff. EGGVG und damit gerichtlicher Überprüfung zugänglich. • Behörde im Sinne des § 8 Nr. 3 FamFG ist nicht der einzelne Insolvenzrichter, sondern das Amtsgericht als organisatorisch verselbständigte Stelle; folglich ist das Amtsgericht der richtige Antragsgegner, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. • Bei der Vorauswahl ist primär die generelle persönliche und fachliche Eignung zu prüfen; bei langjährig beanstandungsfreier Tätigkeit rechtfertigen einzelne Fehler regelmäßig nicht die Ablehnung der Aufnahme in die Liste. Die Antragstellerin, seit 2006 als Insolvenzverwalterin tätig, beantragte 2013 ihre Aufnahme in die Vorauswahlliste des Amtsgerichts Hamburg für eine von dem Antragsgegner geführte Insolvenzabteilung. Der Insolvenzrichter lehnte die Aufnahme mit Bescheid vom 12.02.2014 ab und begründete dies mit mangelnder Eignung aufgrund eines Verfahrensfehlers und eines fehlerhaften Gutachtens. Die Antragstellerin begehrte nach §§ 23 ff. EGGVG gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht; dieses hob den Bescheid auf. Der Antragsgegner legte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Streitgegenstand ist, wer als richtiger Antragsgegner zu beteiligen ist und ob die Ablehnung der Aufnahme rechtmäßig war. • Die Entscheidung ist nach § 29 Abs. 1 EGGVG mit der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Die Aufnahmeentscheidung ist ein Justizverwaltungsakt; die gerichtliche Kontrolle dient der Gewährleistung fairer Chancen und Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG). • § 8 Nr. 3 FamFG ist auf Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG anzuwenden; Behörden sind demnach grundsätzlich beteiligtenfähig. • Behörde im Sinne des § 8 Nr. 3 FamFG setzt organisatorische Verselbständigung voraus; der einzelne Insolvenzrichter ist nur unselbständiger Teil des Amtsgerichts und damit nicht selbst Behörde im genannten Sinne. • Folgerichtig ist das Amtsgericht Hamburg, vertreten durch seinen Vorstand/Präsidenten, nicht der einzelne Insolvenzrichter, als richtiger Antragsgegner zu beteiligen, zumal landesrechtliche Vertretungsanordnungen dies belegen. • Die Vorauswahl verlangt ein transparentes Anforderungsprofil für die generelle persönliche und fachliche Eignung; ein Insolvenzrichter darf die Entscheidung nicht willkürlich treffen und ist an sachgerechte Ermessensgrundsätze gebunden (§ 56 InsO einschlägig). • Bei der Antragstellerin sprechen ihre seit 2006 nachgewiesene Tätigkeit als Insolvenzverwalterin und 1.400 beanstandungsfrei geführte Verfahren gegen die Annahme fehlender fachlicher Eignung; einzelne Fehler begründen nur dann Ablehnung, wenn sie Teil eines wiederholten Fehlverhaltens oder zu gravierenden Schäden geführt haben. • Das Oberlandesgericht hat das Amtsgericht nicht beteiligt, weshalb die Angelegenheit zurückzuverweisen ist, damit der richtige Antragsgegner gehört und über die Sachlage abschließend entschieden werden kann. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Begründet wird dies damit, dass als richtiger Antragsgegner das Amtsgericht Hamburg – vertreten durch seinen Vorstand/Präsidenten nach § 9 Abs. 3 FamFG – zu beteiligen ist und nicht der einzelne Insolvenzrichter. Weiter hat der Senat klargestellt, dass die Aufnahmeentscheidung ein Justizverwaltungsakt ist, der einer fairen, transparenten Eignungsprüfung unterliegt und einzelne frühere Fehler aus einer ansonsten langjährigen, beanstandungsfreien Praxis nicht ohne weiteres fehlende fachliche Eignung begründen. Das Oberlandesgericht hat daher die Beteiligtenstellung des Amtsgerichts nachzuholen und anschließend neu zu entscheiden; der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.