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Beschluss

V ZR 185/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen, die vor dem 31.12.2015 verkündet wurden, ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG unzulässig, wenn die Streitigkeit als Wohnungseigentumssache einzuordnen ist. • Streitigkeiten über die Beschädigung oder Beseitigung von Bäumen, die als dauerhafte Bepflanzung wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, gehören zum gemeinschaftlichen Bereich und sind als Wohnungseigentumssache i.S.v. § 43 Nr. 1 oder Nr. 2 WEG zu qualifizieren. • Das Ausscheiden eines ehemaligen Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft berührt nicht die Einordnung der Streitigkeit als Wohnungseigentumssache, wenn die Auseinandersetzung ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis hat. • Die Verfahrensform der Entscheidung in der Berufungsinstanz (Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO) ändert nichts an der Ausschlusswirkung von § 62 Abs. 2 WEG. • Eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage ändert nichts daran, dass die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Wohnungseigentumsrechts zu prüfen ist, wenn die behauptete Verletzung gemeinschaftlichen Eigentums betrifft.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig bei Streit über gemeinschaftliche Bepflanzung (WEG) • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen, die vor dem 31.12.2015 verkündet wurden, ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG unzulässig, wenn die Streitigkeit als Wohnungseigentumssache einzuordnen ist. • Streitigkeiten über die Beschädigung oder Beseitigung von Bäumen, die als dauerhafte Bepflanzung wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, gehören zum gemeinschaftlichen Bereich und sind als Wohnungseigentumssache i.S.v. § 43 Nr. 1 oder Nr. 2 WEG zu qualifizieren. • Das Ausscheiden eines ehemaligen Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft berührt nicht die Einordnung der Streitigkeit als Wohnungseigentumssache, wenn die Auseinandersetzung ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis hat. • Die Verfahrensform der Entscheidung in der Berufungsinstanz (Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO) ändert nichts an der Ausschlusswirkung von § 62 Abs. 2 WEG. • Eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage ändert nichts daran, dass die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Wohnungseigentumsrechts zu prüfen ist, wenn die behauptete Verletzung gemeinschaftlichen Eigentums betrifft. Die Kläger sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte einer Erdgeschosswohnung mit Sondernutzungsrecht an einer Fläche an der Grundstücksgrenze. In dieser Fläche standen mehrere hohe Bäume, die im Oktober 2010 von einem Forstunternehmer gekappt oder gefällt wurden. Die Beklagte war damalige Sondereigentümerin der Obergeschosswohnung und verkaufte diese im Dezember 2010. Die Kläger behaupten, die Beklagte habe den Forstunternehmer beauftragt und durch den freigelegten Seeblick einen erheblichen Wertzuwachs erzielt. Sie verlangen eine Zahlung von 50.000 € als Anteil an einem behaupteten Wertzuwachs; das Landgericht wies die Klage ab. Auch das Oberlandesgericht ließ die Berufung nicht zu; dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger. • Die Klagegrundlage ist als Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG einzuordnen, weil die Bäume als dauerhafte Bepflanzung wesentliche Bestandteile des Grundstücks und damit gemeinschaftliches Eigentum i.S.d. § 94 Abs. 1 S. 2 BGB sind. • Ansprüche wegen Beschädigung oder Beseitigung gemeinschaftlicher Bestandteile hängen in ihrer Rechtmäßigkeit von den Rechten und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer ab; dies gilt unabhängig davon, ob die Kläger ihre Ansprüche aus Bereicherungsrecht oder aus Beeinträchtigungen ihres Sondernutzungsrechts herleiten. • Auch wenn die Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft für den Verband auftreten und eine Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG geltend machen, bleibt es bei der Einordnung als Wohnungseigentumssache. • Das spätere Ausscheiden der Beklagten aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ändert nichts an der Einordnung, weil die Auseinandersetzung auf dem Gemeinschaftsverhältnis beruht. • Nach § 62 Abs. 2 WEG ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen vor dem 31.12.2015 verkündete Entscheidungen des Berufungsgerichts ausgeschlossen; dies gilt unabhängig von der prozessualen Entscheidungsform des Berufungsgerichts. • Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und die Entscheidung prozessrechtlich zulässig erging. • Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO; die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen und die Kosten den Klägern auferlegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird abgewiesen. Die Einordnung der streitigen Ansprüche als Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG führt zum Ausschluss der Beschwerde nach § 62 Abs. 2 WEG, sodass das Revisionsverfahren nicht eröffnet wird. Das spätere Ausscheiden der Beklagten aus der Wohnungseigentümergemeinschaft und die prozessuale Form der Berufungsentscheidung ändern hieran nichts. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Wert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Insgesamt bleibt damit die Entscheidung der Vorinstanz bestehen, da die rechtliche Qualifikation als Wohnungseigentumssache die Beschwerdemöglichkeit ausschließt.