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Entscheidung

IX ZB 61/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210316BIXZB61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210316BIXZB61.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/15 vom 21. März 2016 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 21. März 2016 beschlossen: Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.511,61 € festgesetzt. Gründe: Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 23a Abs. 1 RVG. Es kommt danach auf den für die Hauptsache maßge- benden Wert an. Der Antragsteller beabsichtigte, eine Klage über 70.046,44 € zu erheben. Im Streitfall ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass das Beschwer- degericht keine Prozesskostenhilfe gewährt, sondern das Prozesskostenhilfe- verfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Diese Entscheidung hat der An- tragsteller hingenommen, so dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfah- rens allein die Frage war, ob eine Rechtswegverweisung für das Prozesskos- tenhilfeverfahren möglich ist. Betrifft die Streitigkeit nur eine Rechtswegverwei- sung, ist lediglich ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts maßgeblich (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910 unter 1 2 - 3 - III.). Dies gilt auch im Streitfall. Der Senat bemisst das Interesse des Antragstel- lers mit einem Viertel der Hauptsacheforderung. Dies sind 17.511,61 €. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2015 - 316 O 376/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2015 - 9 W 29/15 -