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X ZR 17/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:220316UXZR17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:220316UXZR17.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 17/14 Verkündet am: 22. März 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 27. Novem- ber 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundes- republik Deutschland erteilten europäischen Patents 679 028 (Streitpatents), das am 12. April 1995 unter Inanspruchnahme von zwei Prioritäten vom 22. April 1994 angemeldet wurde. Es umfasst 17 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 lautet: "Apparatus for processing time division multiplexed packeted sig- nal program components, respective packets including a program component payload and a header containing a signal component identifier SCID including a source (11) of said time division multiplexed packeted signal; characterized by a common buffer memory (18); a plurality of program component processing apparatus (21-24) having respective input ports coupled to a data output port of said common buffer memory; a SCID detector (13-15) coupled to said source for detecting packets respectively identified by one of a plurality of predeter- mined SCID's; means for applying respective payloads of packets identified by said plurality of predetermined SCID's to a data input port of said common buffer memory; addressing (17) circuitry responsive to detection of ones of said plurality of predetermined SCID's for generating write addresses for storing respective program component payloads in respective blocks of said common buffer memory, and responsive to data re- quests from said plurality of program component processing appa- ratus for reading corresponding program component payloads from said respective blocks of said common buffer memory to the requesting processing apparatus." Die Klägerin, die von der Beklagten wegen einer Verletzung des Streitpa- tents in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des 1 2 - 4 - Streitpatents sei nicht patentfähig. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der erteilten Fassung und in der Fassung von sieben Hilfsanträgen, die sie bereits in erster Instanz gestellt hat, sowie eines weiteren Hilfsantrags. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung hat Erfolg. 1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung - insbesondere einen rezi- proken Transportprozessor - zum Verarbeiten von in Paketen übertragenen Fernsehsignalen mit deren Programmkomponenten wie den Audio-, Video- und Programmdaten zum Extrahieren der darin enthaltenen Nutzdaten. Für die Übertragung von Fernsehsignalen können komprimierte Video- signale im Wege des Multiplexens in Paketen übertragen werden, die auch eine gewisse Fehlerkorrektur ermöglichen. Gemäß der Beschreibung des Streitpa- tents übertragen die im Stand der Technik bekannten Systeme ein einziges Fernsehprogramm, wenngleich mit mehreren Programmkomponenten (Video, Audio, Teletext der jeweiligen Übertragungskanäle). Diese Systeme nutzen re- ziproke Transportprozessoren, um die Videosignalkomponenten aus den Pro- grammsignalen zu extrahieren und diese Signale für eine Wiedergabe aufzuar- beiten. Hierfür werden die Programmkomponenten mit einem einfachen Demul- tiplexer in Abhängigkeit der Daten im Header eines Pakets separiert, anhand deren die Signalkomponenten voneinander unterschieden werden können. Die abgetrennten Videodaten werden an einen Pufferspeicher weitergegeben, wäh- 3 4 5 - 5 - rend die anderen Signalkomponenten direkt an die jeweilige Verarbeitungsein- heit weitergeleitet werden. Bei komprimierten Programmkomponenten ist nach der Beschreibung des Streitpatents eine Pufferung der Signale erforderlich, bevor diese einer De- komprimierung zugeführt werden. Es sei wünschenswert, die meisten, wenn nicht alle Bauteile mit dem Pufferspeicher zu verbinden. Weil die verschiedenen Programmkomponenten unterschiedliche Datenraten aufwiesen, sei es vorteil- haft, jede Komponente getrennt zu puffern. Der Aufwand für Pufferspeicher sei hingegen bedeutsam und könne merklich zu den Kosten eines Empfängers bei- tragen. Es sei daher wünschenswert, denselben Pufferspeicher für die Puffe- rung der verschiedenen Programmkomponenten zu verwenden. Demnach liegt die Aufgabe der Lehre des Streitpatents in der Bereitstel- lung eines reziproken Transportprozessors mit einem verbesserten Pufferspei- cher und geringeren Herstellungskosten. 2. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (in eckigen Klammern die Gliederung des Patentgerichts): 1. Vorrichtung zum Verarbeiten von im Zeitmultiplex stehenden paketierten Programmkomponentensignalen (Apparatus for processing time division multiplexed packeted signal pro- gram components). [M1] 2. Die Pakete enthalten jeweils ein Programmkomponenten- Nutzsignal und einen Header mit einer Signalkomponen- tenkennung (SCID) (respective packets including a program component payload and a header containing a signal com- ponent identifier SCID). [M1.1] 6 7 8 - 6 - 3. Die Vorrichtung umfasst 3.1 eine Signalquelle (11) (a source of said time division multiplexed packeted signal), [M2] 3.2 einen gemeinsamen Pufferspeicher (18) (a common buffer memory), [M3] 3.3 eine Mehrzahl von Programmkomponenten verarbei- tenden Einrichtungen (21-24) (a plurality of program component processing apparatus) [M4] 3.3.1 mit Dateneingängen (having respective input ports), [M4.1] 3.3.2 die mit einem Datenausgang des Pufferspeichers verbunden sind (coupled to a data output port of said common buffer memory), [M4.2] 3.4 einen SCID-Detektor (13-15) (a SCID detector), [M5] 3.4.1 der mit der Signalquelle verbunden ist (coupled to said source), [M5.1] 3.4.2 zur Erfassung von durch eine von mehreren vorbestimmten Kennungen (SCID) identifizierbaren Paketen (for detecting packets respectively identified by one of a plurality of predetermined SCID’s), [M5.2] 3.5 Mittel zum Zuführen der durch die Kennung (SCID) identifizierten Nutzsignale der Pakete zu einem Daten- eingang des Pufferspeichers (means for applying re- spective payloads of packets identified by said plurality - 7 - of predetermined SCID's to a data input port of said common buffer memory), [M6] 3.6 eine Adressierschaltung (17) (addressing circuitry), [M7] 3.6.1 die in Reaktion auf die Erfassung einer Kennung (SCID) eine Schreibadresse erzeugt, um die jeweiligen Programmkomponenten-Nutzsignale in einem entsprechenden Block des Puffer- speichers abzulegen (responsive to detection of ones of said plurality of predetermined SCID's for generating write addresses for storing respective program component payloads in respective blocks of said common buffer memory), [M7.1] 3.6.2 in Reaktion auf Datenanforderungen der Pro- grammkomponenten verarbeitenden Einrich- tungen entsprechende Programmkomponenten- Nutzsignale aus den Pufferspeicherblöcken ausliest und der anfordernden Einrichtung zulei- tet (responsive to data requests from said plurali- ty of program component processing apparatus for reading corresponding program component payloads from said respective blocks of said common buffer memory to the requesting pro- cessing apparatus). [M7.2] 3. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung: a) Die Pakete und die Signale gemäß Merkmal 2 sind nicht Teil der mit Patentanspruch 1 definierten Vorrichtung. Merkmal 2 bestimmt in Verbin- 9 10 - 8 - dung mit Merkmal 1 lediglich, dass die unter Schutz gestellte Vorrichtung ge- eignet sein muss, Pakete zu verarbeiten, die sich aus einem Nutzsignal und einem Header mit einer die in dem Paket enthaltene Signalkomponente kenn- zeichnenden Kennung (SCID) zusammensetzen. b) Unter Programmkomponenten versteht das Streitpatent die unter- schiedlichen Signaltypen, die in einem Fernsehsignal zusammengefasst sein können, insbesondere Video-, Audio- und Programmdaten. Jeweils einer dieser Signaltypen stellt eine Programmkomponente dar, wobei beispielsweise Audio- daten eine Mehrzahl von Programmkomponenten hervorrufen können, wenn eine Sendung in mehreren Sprachen ausgestrahlt wird. c) Der gemeinsame Pufferspeicher dient der Ablage sämtlicher Nutzsignale, gleich zu welcher Programmkomponente sie zählen. d) Bei den Programmkomponenten verarbeitenden Einrichtungen gemäß Merkmal 3.3 handelt es sich insbesondere um Decodiereinrichtungen, die beispielsweise das Videosignal oder das Audiosignal für eine Wiedergabe im Fernsehgerät dekomprimieren und decodieren. e) Das Ablegen der Nutzsignale im Pufferspeicher gemäß Merk- mal 3.6.1 erfolgt - entgegen der Auffassung des Patentgerichts - in jeweils zu- sammenhängenden Blöcken, deren Lage im Pufferspeicher vorbestimmt ist und in die die Nutzsignale einer Programmkomponente gespeichert werden. Die dahingehende Beschreibung in der Zusammenfassung der Erfindung (Sp. 2 Abs. 7, Z. 20 bis 33) zeigt nicht lediglich eine besondere Ausgestaltung der Er- findung auf, sondern stellt eine Konkretisierung der im Patentanspruch ange- sprochenen jeweiligen Programmkomponenten-Nutzsignale ("respective pro- gram component payloads") dar, die in entsprechende Blöcke ("respective blocks") gespeichert werden. Das Ablegen der Nutzsignale vollzieht sich dem- 11 12 13 14 - 9 - nach in jeweils zusammenhängenden Speicherbereichen, die homogen anhand ihrer Zuordnung zu ihrer Programmkomponente belegt werden, so dass für jede Programmkomponente jeweils ein bestimmter Speicherbereich als Block be- steht. II. Das Patentgericht erachtet den Gegenstand des Streitpatents für nicht patentfähig. Aus der US-amerikanischen Patentschrift 5 227 876 (D10) seien dem Fachmann, bei dem es sich um einen Diplomingenieur der Nachrichtentechnik mit Hochschulausbildung - Schwerpunkt digitale Fernsehtechnik - und Kennt- nissen über die für die Übertragung von digitalen Fernsehsignalen und -geräten relevanten Standardisierungsvorschriften handele, ein Verfahren und eine Vor- richtung zur Verarbeitung und Übertragung der Signale von verschiedenen Quellen bekannt. Auf der Senderseite würden die Signale von den verschiede- nen Quellen kommend auf verschiedene Verarbeitungspfade aufgeteilt. Auf diesen Pfaden würden sie codiert, zu Paketen zusammengefasst und mit einem Header versehen, der die Quelle und den Zielpfad kennzeichne. Die Pakete würden in Puffern zwischengespeichert, sodann einem Multiplexer zugeführt und über ein Übertragungsmedium übertragen. Statt der Verwendung jeweils eines Pufferspeichers für jeden Verarbeitungspfad könne auch ein gemeinsa- mer Pufferspeicher genutzt werden. Für die Empfängerseite offenbare die D10 den Empfang der Pakete von der Übertragungsleitung sowie das Demultiplexen der Pakete. Anschließend würden die Daten in Abhängigkeit ihrer Headerdaten in einzelne Verarbeitungs- pfade aufgeteilt und einer Decodierung zugeführt. Dabei sei die Decoderseite entsprechend der Senderseite aufgebaut und verarbeite die Daten reziprok zu deren Encoder. Auch dabei steuere ein Puffercontroller den Füllstand der Puf- 15 16 17 - 10 - ferspeicher, womit dem Fachmann mitgeteilt sei, dass auch auf der Decodersei- te nur ein (Gesamt-)Pufferspeicher zum Einsatz kommen könne. Damit seien dem Fachmann sämtliche Merkmale des Gegenstands von Patentanspruch 1 offenbart. Insbesondere zeige die D10 in ihrem Patentan- spruch 11, dass nach der Verarbeitung der Daten mehrerer Quellen, zu denen auch Audio- und Videodaten gehörten, die Ablage in einem gemeinsamen Puf- ferspeicher vorgesehen sei. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des erstinstanz- lich gestellten Hilfsantrags I, bei dem für jede Programmkomponente die Nutz- signale in einem anderen zusammenhängenden Block des gemeinsamen Puf- ferspeichers abgespeichert werden, beruhe in Ansehung der Lehre der D10 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Unabhängig von der Frage, ob mit der Hinzufügung dieses Merkmals überhaupt ein technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst werde, werde damit nur in einem gemeinsamen Pufferspeicher ein dem Fachmann bereits bekanntes Prinzip abgebildet, nämlich die getrennte Behandlung der jeweiligen Programmkomponentenarten. Die D10 lehre ihn, dass ein gemeinsamer Puffer- speicher besser genutzt werden könne, andererseits aber mit einer erhöhten Komplexität verbunden sei. Der Fachmann werde im Einzelfall eine Balance zwischen der Komplexität der Puffersteuerung und einer Optimierung der Puf- ferkapazität einstellen. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. a) Die Entgegenhaltung D10 nimmt den Gegenstand des Patentan- spruchs 1 nicht vorweg. 18 19 20 21 22 23 - 11 - aa) Entsprechend den zutreffenden und von den Parteien nicht ange- griffenen Ausführungen des Patentgerichts offenbart die D10 die Merkmale 1, 3 bis 3.1, 3.3 bis 3.3.1 sowie 3.4 bis 3.4.2. bb) Des Weiteren offenbart die D10 dem Fachmann, den das Patent- gericht zutreffend definiert hat, eine Vorrichtung, die geeignet ist, paketierte Signale mit Headern zu verarbeiten, die entsprechend Merkmal 2 unterschiedli- che Programmkomponenten der mit ihnen verbundenen Nutzsignale definieren. Die D10 beschreibt ein System, das mehrere verschiedene Signalquellen wie Video-, Audio- und weitere Daten zu verarbeiten in der Lage (Sp. 1, Z. 45 bis 54) und dabei an die spezifischen Eigenschaften dieser Daten angepasst ist (Sp. 2, Z. 21 bis 31). Dementsprechend ist - entgegen der Berufung - auch die in der D10 beschriebene Vorrichtung auf der Empfängerseite (Sp. 8, Z. 54 bis 61) geeignet, solche Signalpakete mit Nutzsignalen verschiedener Signaltypen zu verarbeiten. cc) Die D10 offenbart indessen keinen gemeinsamen Pufferspeicher zur Ablage sämtlicher Nutzsignale. Die Entgegenhaltung befasst sich mit der Codierung und Übermittlung von Signalen, die aus einer Mehrzahl von Quellen stammen, wie insbesondere Video- und Audiosignalquellen. Nach der D10 sollen die Signale aus jeder Quelle unter Verwendung einer Mehrzahl von Prozesspfaden verarbeitet wer- den, von denen jeder Pfad als individuelle Datenquelle mit über die Zeit variie- render Geschwindigkeit arbeitet (Sp. 1, Z. 49 bis 54); die Daten von den Pro- zesspfaden werden sodann durch einen Multiplexer auf einem einzigen Über- tragungspfad übermittelt (Sp. 1, Z. 58 f.). Im Einzelnen wird dies für ein Farbvi- deosignal anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels näher erläutert. Da- bei wird als vorzugswürdig herausgestellt, nicht nur die Codierung (und reziprok 24 25 26 27 - 12 - die Decodierung auf Empfängerseite) für einen erhöhten Durchsatz in mehrere parallel verarbeitende Pfade aufzutrennen, sondern diesen Verarbeitungspfa- den jeweils auch getrennte Pufferspeicher bereitzustellen, wie es in der nach- folgenden Figur 1 der D10 für den Pfad 1 mit dem Puffer B(6) zeichnerisch dar- gestellt ist. Soweit die D10 die Alternative anspricht, einen gemeinsamen Puffer- speicher vorzusehen, bezieht sich dies allein auf die Mehrzahl der die Video- signale verarbeitenden Pfade. Entsprechend der vorstehenden Figur 1 wird auf der Senderseite allein das Videosignal von der Schnittstelle IF(2) in n Pfade mit Videosignalen aufgetrennt (Sp. 2, Z. 63 bis Sp. 3, Z. 7). Anhand dieses Ausfüh- rungsbeispiels wird die Alternative erörtert, für die n Encoder einen gemeinsa- men Pufferspeicher einzusetzen (Sp. 5, Z. 14 bis 22), womit ein solcher ge- meinsamer Pufferspeicher auf die die Videosignale verarbeitenden Pfade be- grenzt ist. Das Audiosignal wird dem Multiplexer über den Eingang UD(19) zuge- führt (Sp. 8, Z. 15 bis 18) und nicht näher behandelt. Mit diesem Verständnis ist die weitere Stelle in der Beschreibung der D10 zu lesen, nach der bei Nutzung eines einzigen Pufferspeichers für alle ver- 28 29 30 - 13 - arbeitenden Pfade ("all processing paths") die Steuerungskriterien ähnlich wie bei der Verwendung von mehreren Pufferspeichern ausgestaltet sein können (Sp. 7, Z. 50 bis 53). Dabei hebt die Beschreibung hervor, dass die Verwen- dung eines gemeinsamen Pufferspeichers sich nachteilig auf die Modularität auswirke und die Eingabe der Information in den Pufferspeicher konkurrierend durch die "n Verarbeitungspfade" erfolge (Sp. 7, Z. 64 bis Sp. 8, Z. 4). Auch insoweit wird auf die n Pfade abgestellt, die in Figur 1 die Gesamtzahl der die Videosignale verarbeitenden Pfade bezeichnet. Die Erstreckung eines gemeinsamen Pufferspeichers auch auf die Audio- signale oder Signale einer anderen Programmkomponente wird damit nicht of- fenbart. Entsprechend fehlt es deshalb auch für die Empfängerseite, die grund- sätzlich entsprechend der für die Sendeseite offenbarten Anordnung organisiert sein soll (Sp. 8, Z. 54 bis 61), an einer Offenbarung, einen gemeinsamen Puf- ferspeicher für andere als Videosignale zu verwenden. Die Angabe in Patentanspruch 11 der D10, womit ein System gemäß dem vorangegangenen Patentanspruch 10 beansprucht wird, das einen ge- meinsamen Pufferspeicher für alle in Patentanspruch 10 genannten Verarbei- tungspfade aufweist, ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Beschreibung gleichfalls dahin zu verstehen, dass jeweils nur die Verarbeitungspfade eines Signaltyps, also einer Programmkomponente, in einem gemeinsamen Puffer- speicher abgespeichert werden. Denn Patentanspruch 10 lehrt in Übereinstim- mung mit der Beschreibung, die von der Schnittstelle für jede Datenquelle emp- fangenen Signale auf eine Mehrzahl von Pfaden aufzuteilen und für jeden Pfad einen Encoder und einen eigenen Puffer vorzusehen. Die auf jeden Pfad ("each of said paths") bezogenen Merkmale sind in Patentanspruch 10 durch die An- knüpfung an das erste, die Schnittstellen betreffende und quellenbezogen for- mulierte Merkmal ("an interface for each source for receiving data input from 31 32 - 14 - said source and for dividing said data into a plurality of paths") jeweils auf die Gesamtheit aller einer Datenquelle zugeordneten Pfade bezogen. Wenn Pa- tentanspruch 11 dieses System dahin abwandelt, dass ein einziger Puffer die Pakete von allen Pfaden speichert ("a single buffer stores said packages from all of said paths"), bietet dies keinen Anhalt für ein weiteres Verständnis als die auch in der Beschreibung aufgezeigte Speicherung sämtlicher, auf den einer Datenquelle zugeordneten Pfaden verarbeiteten Signale in einem einzigen Puf- fer. Die D10 offenbart folglich keine Vorrichtung, die vollständig den Merkma- len des Gegenstands von Patentanspruch 1 entspricht. b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird weiterhin nicht von der europäischen Patentanmeldung 663 774 (D3) vorweggenommen. Diese Druckschrift wurde vor dem Streitpatent angemeldet und nimmt eine südkorea- nische Priorität vom 18. Januar 1994 in Anspruch; die D3 wurde jedoch erst am 19. Juli 1995, mithin nach den Prioritäten und nach der Anmeldung des Streit- patents, veröffentlicht. Sie ist deshalb allein für die Neuheit gemäß Art. 54 Abs. 3, Art. 89 EPÜ in Betracht zu ziehen. 33 34 - 15 - aa) Die D3 beschreibt ein System zum Demultiplexen der Signalpake- te aus einem Signalstrom mit digitalen und komprimierten Video- und Audiosig- nalen unter anderem anhand der nachfolgenden Figur 1: Hierfür kommen die Signale aus einem digitalen Speichermedium (10) und treffen zunächst auf einen ersten Eingangspuffer (FIFO-I). Sie werden wei- tergeleitet zur Mikroprozessoreinheit, wo sie im RAM-Baustein (34) gemeinsam zwischengespeichert werden, bis schließlich die Videosignale auf den FIFO-V (60) und die Audiosignale auf den FIFO-A (80) weitergeleitet werden, um von dort von den jeweiligen Decodern abgerufen zu werden. Die Flagzu- standsdetektoren (110, 120, 130) wachen über den Status der FIFO-Puffer, um so den reibungslosen Ablauf des Demultiplexens und die Verteilung der Pakete an die FIFO-Bausteine nebst Decodermodule zu ermöglichen. Die FIFO-Bau- steine vermögen jeweils ein Paket des Signalstroms zu speichern (D3, S. 3, Z. 44 bis 45). Für den RAM-Baustein (34) führt die D3 aus, er speichere die Video- und die Audiosignale jeweils in einer Warteschlange (S. 4, Z. 54 bis 57). 35 36 37 - 16 - bb) Unabhängig von der Frage, ob die Bausteine FIFO-V und FIFO-A als Eingangsbausteine den jeweils sich anschließenden Decodermodulen zuzu- rechnen sind und damit der RAM-Baustein (34) zusammen mit dem Mikropro- zessor (36) und dem FIFO-I (20) den einzigen gemeinsamen Pufferbaustein im Sinne des Merkmals 3.2 darstellt, offenbart die D3 nicht das Merkmal 3.6.1, wonach die Programmkomponenten-Nutzsignale zusammenhängend in vorbe- stimmten Blöcken entsprechend ihrer Zuordnung zu einem der Programmkom- ponenten im gemeinsamen Pufferspeicher abgelegt werden. Zum RAM-Baustein (34) führt die D3 lediglich aus, dass er eine Audio- und eine Videowarteschlange aufweist, die für das zeitweilige Speichern und Auslesen des demultiplexten Audio- und Videosignalstroms reserviert sind, wo- bei jede der Audio- und Videowarteschlangen zwei Pointer aufweist, die jeweils den Anfang und das Ende der Warteschlange anzeigen (S. 4, Z. 54 bis 57). Dieser Offenbarung ist lediglich zu entnehmen, dass die Audio- und die Video- signale jeweils in Warteschlangen abgelegt werden und hierfür zwei Pointer anzeigen, wo sich der Anfang und das Ende der jeweiligen Schlange im RAM- Speicherbaustein (34) befinden. Damit ist indessen nicht aufgezeigt, dass diese Warteschlangen die Audio- beziehungsweise die Videodaten zusammenhän- gend abspeichern und insbesondere die entsprechenden Datenpakete nicht als verkettete Elemente abgespeichert werden, die mithilfe einer Liste eine Warte- schlange bilden. Im Falle einer solchen verketteten Liste, die im Stand der Technik als eine der Varianten für eine Warteschlange bekannt war, sind die Nutzsignale einer Programmkomponente nicht notwendig zusammenhängend in einem Block abgespeichert, sondern können im RAM-Baustein - unterbro- chen von anderen Nutzsignalpaketen - ihren Speicherort finden. c) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen noch weiter ab vom Ge- genstand des Streitpatents. 38 39 40 - 17 - 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderi- scher Tätigkeit. a) Der D10 ist keine Anregung für den Fachmann zu entnehmen, ei- ne Vorrichtung zum Empfangen und Demultiplexen von digital codierten Fern- sehsignalen mit einem gemeinsamen Pufferspeicher so herzustellen, dass in diesem Speicher sowohl Video- als auch Audiosignale abgelegt werden. Die D10 hebt den Gedanken hervor, ein modulares System mit mehreren Verarbeitungspfaden vorzusehen, um damit die Geschwindigkeitsprobleme bei der Codierung und Decodierung von digitalen Fernsehsignalen bewältigen zu können (Sp. 1, Z. 11 bis 54). In den konkreten Ausführungsbeispielen be- schreibt sie deshalb nur solche Vorrichtungen, die eine Mehrzahl von Modulen für die Mehrzahl an Verarbeitungspfaden aufweisen. Dabei ist diesen Modulen ein einzelner, von den anderen jeweils getrennter Pufferspeicher zugewiesen. Soweit die D10 die Alternative anspricht, einen gemeinsamen Puffer- speicher vorzusehen, betont sie zugleich, welche Nachteile damit verbunden sind. Ein solcher Speicher führt zu einer höheren Komplexität für die Speicher- steuerung (Sp. 5, Z. 17 bis 22), senkt den mit der Modularität verbundenen Leistungszuwachs und wird in seiner Leistung durch einen konkurrierenden Zu- griff der Verarbeitungspfade eingeschränkt (Sp. 7, Z. 64 bis Sp. 8, Z. 2). Ange- sichts dieser Nachteile hatte der Fachmann keine Veranlassung, über eine Wei- terentwicklung dieser lediglich als Alternative dargestellten Möglichkeit nachzu- denken. Eine mit den genannten Nachteilen verbundene Lösung auch auf sol- che Verarbeitungspfade auszudehnen, die Audiosignale oder andere Pro- grammkomponenten verarbeiten, war daher nicht naheliegend. b) Andere Entgegenhaltungen liegen weiter ab vom Gegenstand des Streitpatents und zeigen insbesondere keinen gemeinsamen Pufferspeicher 41 42 43 44 45 - 18 - und/oder ein Ablegen der Programmkomponenten-Nutzsignale in jeweils zu- sammenhängenden Blöcken des Pufferspeichers. Der Gegenstand des Streit- patents hat deshalb weder von diesen Entgegenhaltungen ausgehend noch in Kombination mit der D10 für den Fachmann nahegelegen. 3. Aus der Rechtsbeständigkeit von Patentanspruch 1 folgt die Rechtsbeständigkeit der weiteren Ansprüche des Streitpatents, bei denen es sich sämtlich um Unteransprüche von Patentanspruch 1 handelt. 46 - 19 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.11.2013 - 5 Ni 21/12 (EP) - 47