Urteil
X ZR 18/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Benutzungsbedingungen eines Verkehrsunternehmens sind als AGB nach § 305a BGB einbezogen, wenn auf ihre Geltung hingewiesen und sie genehmigt sind.
• Mehrdeutige AGB sind nach § 305c Abs. 2 BGB zugunsten des Kunden auszulegen; führt eine zulässige Auslegung zu einer unbilligen Benachteiligung, ist die Klausel nach § 307 BGB unwirksam.
• Eine Klausel, die den Kunden zur Zahlung eines höheren Fahrpreises verpflichtet, obwohl er nach dem Vertragsverständnis keinen gültigen Fahrausweis mehr besitzt, ist nach § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit mehrdeutiger Rückgaberegelung in AGB bei ProfiCard • Benutzungsbedingungen eines Verkehrsunternehmens sind als AGB nach § 305a BGB einbezogen, wenn auf ihre Geltung hingewiesen und sie genehmigt sind. • Mehrdeutige AGB sind nach § 305c Abs. 2 BGB zugunsten des Kunden auszulegen; führt eine zulässige Auslegung zu einer unbilligen Benachteiligung, ist die Klausel nach § 307 BGB unwirksam. • Eine Klausel, die den Kunden zur Zahlung eines höheren Fahrpreises verpflichtet, obwohl er nach dem Vertragsverständnis keinen gültigen Fahrausweis mehr besitzt, ist nach § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. Die Klägerin betreibt im HVV Großkundenabonnements und stellt Arbeitnehmern ProfiCards mit ermäßigter Jahresgültigkeit zur Verfügung; Arbeitgeber geben die Karten aus und ziehen den Preis vom Lohn ein. In den genehmigten Benutzungsbedingungen ist geregelt, dass bei Wegfall der Teilnahmeberechtigung (z. B. Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis) die ProfiCard zurückzugeben oder vorzulegen ist und bei schuldhafter Unterlassung bis zur Rückgabe der höhere Tarif des Allgemeinen Abonnements zu zahlen sei. Der Beklagte schied zum 31.7.2013 aus, hielt die ProfiCard bis zum aufgedruckten Ablaufdatum und gab sie nicht zurück. Die Klägerin verlangte daher Zahlung des Differenzbetrags nach dem allgemeinen Tarif für Dezember 2013 bis April 2014. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. • Die Benutzungsbedingungen sind wirksam als AGB in den Vertrag einbezogen (§ 305a BGB). • Die Auslegung der AGB erfolgt aus Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner; bei Mehrdeutigkeit greift § 305c Abs.2 BGB zugunsten des Kunden, was zur Folge haben kann, dass eine Klausel nach § 307 BGB unwirksam ist. • Die einschlägigen Klauseln (Abschnitt 3 und Abschnitt 7.2) können dahin verstanden werden, dass die ProfiCard mit dem Ende des Monats, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet, ungültig wird, zugleich aber der Kunde zur Zahlung des allgemeinen Abonnementsentgelts verpflichtet bleibt. • Diese Auslegung ist nicht fernliegend und führt zu einer unangemessenen Benachteiligung: Der Kunde wäre zur Zahlung verpflichtet, könnte aber keinen gültigen Fahrausweis mehr vorweisen; die Klausel verschafft keine hinreichende Klarheit über die Fortgeltung der Fahrberechtigung. • Nach § 306 BGB ist Abschnitt 7.2 Absatz 2 in dieser Auslegung unwirksam und kann daher keinen Zahlungsanspruch der Klägerin begründen. • Eine Teilnichtigkeit, die nur Abschnitt 3 Satz 3 für unwirksam erklärt, kommt nicht in Betracht, da die Unwirksamkeit aus dem Zusammenwirken der Klauseln folgt. • Die Revision der Klägerin bleibt somit unbegründet; das Berufungsgericht hat die klägerische Anspruchsgrundlage zu Recht verneint. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin erhält keinen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags nach dem Allgemeinen Abonnement. Die benannte Klausel in Abschnitt 7.2 Abs.2 der Benutzungsbedingungen ist wegen Mehrdeutigkeit und daraus folgender unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. Damit fehlt es an einer wirksamen vertraglichen Grundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin.