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Beschluss

IX ZB 73/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Frage, ob die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwer erhalten ist, ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen. • § 4 ZPO ist dahin auszulegen, dass Wertänderungen des Streitgegenstands zwischen Klageerhebung und Einlegung des Rechtsmittels für die Beschwerdehöhe maßgeblich sein können, wenn der Wertgegenstand unverändert geblieben ist. • Bei Feststellungsklagen im Insolvenzverfahren bestimmt § 182 InsO die Bewertungsmaßstäbe; der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung richtet sich jedoch nach den allgemeinen Regeln (§ 4 ZPO). • Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann sich aus der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung ergeben, wenn ein Berufungsgericht von der gefestigten Auslegung der ZPO abweicht.
Entscheidungsgründe
Beschwerdewert bei Feststellungsklagen in Insolvenz: Zeitpunkt der Wertbemessung bei Einlegung des Rechtsmittels • Bei der Frage, ob die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwer erhalten ist, ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen. • § 4 ZPO ist dahin auszulegen, dass Wertänderungen des Streitgegenstands zwischen Klageerhebung und Einlegung des Rechtsmittels für die Beschwerdehöhe maßgeblich sein können, wenn der Wertgegenstand unverändert geblieben ist. • Bei Feststellungsklagen im Insolvenzverfahren bestimmt § 182 InsO die Bewertungsmaßstäbe; der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung richtet sich jedoch nach den allgemeinen Regeln (§ 4 ZPO). • Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann sich aus der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung ergeben, wenn ein Berufungsgericht von der gefestigten Auslegung der ZPO abweicht. Die Kläger erwarben Kommanditbeteiligungen an einer Fonds-KG, deren Komplementärin die S. GmbH war. Sie machten Schadensersatzansprüche gegen die GmbH geltend. Der Insolvenzverwalter wurde bestellt, als über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Kläger meldeten zwei Forderungen über jeweils 10.500 € zuzüglich Auslagen zur Tabelle an; der Insolvenzverwalter lehnte die Feststellung ab. Mit Feststellungsklage verlangten die Kläger die Feststellung von Insolvenzforderungen über 21.000 € Zug-um-Zug gegen Abtretung ihrer Beteiligungsrechte. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab; die Berufung wurde vom Berufungsgericht verworfen. Die Kläger legten Rechtsbeschwerde ein mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe den für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Beschwerdewert falsch bestimmt. • Die Rechtsbeschwerde war statthaft, weil das Berufungsgericht in Auslegung des § 4 ZPO von der gefestigten Rechtsprechung abgewichen war und damit die einheitliche Rechtsprechung gesichert werden musste. • Der entscheidende Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Mindestbeschwer erreicht ist, ist der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung; Wertänderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Klageerhebung sind für die Beurteilung der Beschwer möglich. • § 182 InsO legt die Bewertungsmaßstäbe bei Feststellungsklagen im Insolvenzverfahren fest; die konkrete Wertberechnung richtet sich aber nach den allgemeinen zeitlichen Regeln des § 4 ZPO (Bewertung nach dem Stand bei Einlegung des Rechtsmittels). • Die Tatsachenfeststellungen des Insolvenzverwalters, die von den Klägern nicht bestritten wurden, ergaben, dass zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung eine Verteilungsquote zu erwarten war. Nach freier Schätzung nahm der Senat eine Quote von mindestens 3 % an, was unter Anwendung von § 182 InsO und § 3 ZPO zu einer Beschwerdesumme von mindestens 630 € führt. • Damit übersteigt die Beschwerdesumme die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weshalb die vom Berufungsgericht angenommene Unzulässigkeit der Berufung aufzuheben war und die Sache zur Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen ist. Der Beschluss des OLG München wurde aufgehoben; die Rechtsbeschwerde war begründet. Das Berufungsgericht hat die behauptete Unzulässigkeit der Berufung wegen angeblich nicht erreichter Beschwerdehöhe zu Unrecht angenommen. Es ist auf den Standpunkt zurückzuverweisen, dass für die Prüfung der Beschwerdehöhe auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung abzustellen ist; danach war hier eine Verteilungsquote von mindestens 3 % zu erwarten, was eine Beschwerdesumme von mindestens 630 € ergibt und die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Das Berufungsgericht hat nunmehr in der Sache zu entscheiden, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.