Beschluss
IX ZB 67/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de wirkt wie Zustellung im Sinn von § 9 Abs.3 InsO und setzt die gesetzliche Beschwerdefrist in Gang.
• Das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer mitveröffentlichten Rechtsbehelfsbelehrung berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Bekanntmachung und den Beginn der Rechtsmittelfrist; sie kann allenfalls einen Anspruch auf Wiedereinsetzung begründen, wenn der Belehrungsmangel ursächlich für die Fristversäumnis war.
• Eine Bekanntmachung ist nicht schon deshalb unrichtig, weil sie den konkreten Festsetzungsbetrag nicht nennt; der Verwalter muss sich bei Bedarf Einsicht beim Insolvenzgericht verschaffen.
• Ein Insolvenzverwalter ist gehalten, die Internet-Bekanntmachungen zu überprüfen; unterlässt er dies schuldhaft, steht ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu.
Entscheidungsgründe
Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung als Zustellung; keine Wiedereinsetzung bei schuldhafter Nichtprüfung • Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de wirkt wie Zustellung im Sinn von § 9 Abs.3 InsO und setzt die gesetzliche Beschwerdefrist in Gang. • Das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer mitveröffentlichten Rechtsbehelfsbelehrung berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Bekanntmachung und den Beginn der Rechtsmittelfrist; sie kann allenfalls einen Anspruch auf Wiedereinsetzung begründen, wenn der Belehrungsmangel ursächlich für die Fristversäumnis war. • Eine Bekanntmachung ist nicht schon deshalb unrichtig, weil sie den konkreten Festsetzungsbetrag nicht nennt; der Verwalter muss sich bei Bedarf Einsicht beim Insolvenzgericht verschaffen. • Ein Insolvenzverwalter ist gehalten, die Internet-Bekanntmachungen zu überprüfen; unterlässt er dies schuldhaft, steht ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Der weitere Beteiligte war Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren. Er beantragte Vergütung in Höhe von 17.200,92 €, das Insolvenzgericht setzte die Vergütung mit Beschluss vom 26.01.2014 auf 13.535,72 € fest. Der Beschluss wurde Ende Januar 2014 auf der zentralen Internetseite für Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht und dem Verwalter anschließend persönlich zugestellt. Dem Beschluss war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die irrtümlich enthielt, die sofortige Beschwerde sei beim Amtsgericht Offenbach einzulegen. Der Verwalter legte die sofortige Beschwerde am 20.02.2014 ein; das Beschwerdegericht verwies sie als unzulässig wegen Fristversäumnis ab. Der Verwalter setzte die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung fort. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Die zweiwöchige Notfrist für die sofortige Beschwerde beginnt gemäß § 569 Abs.1 Satz2 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs.2 InsO, § 9 Abs.1,3 InsO am dritten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung auf der zentralen Internetseite; daher endete die Frist am 17.02.2014 und die Eingabe am 20.02.2014 war verspätet. • Die öffentliche Bekanntmachung war nicht unrichtig, weil sie den konkreten Geldbetrag nicht nannte; dies entspricht § 64 Abs.2 Satz2 InsO und beeinträchtigt nicht die Zustellungswirkung der Veröffentlichung. • Fehlerhafte oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrungen beeinträchtigen grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Entscheidung oder den Fristbeginn; sie können allenfalls Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn der Belehrungsmangel ursächlich für die Fristversäumnis war (§ 233 ZPO). • Hier war die inhaltlich fehlerhafte Belehrung (Hinweis auf Einlegung beim Amtsgericht Offenbach) nicht ursächlich für die Versäumung der Frist; selbst bei zutreffender Belehrung hätte der Verwalter die Frist versäumt. • Der Verwalter war gehalten, die Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu prüfen; das Unterlassen dieser zumutbaren Prüfung stellt Verschulden dar und schließt Wiedereinsetzung aus. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wurde zurückgewiesen; das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, dass die sofortige Beschwerde verspätet eingelegt worden war, weil die gesetzliche Notfrist bereits durch die Internetbekanntmachung in Gang gesetzt worden war. Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung berührte nicht den Fristbeginn und war nicht ursächlich für das Fristversäumnis, sodass auch kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht. Ergebnis ist damit: Klage bzw. Vergütungsforderung des Verwalters bleibt in der verfolgten Höhe ohne Erfolg, weil verfahrensrechtlich die Beschwerde unzulässig war. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden dem weiteren Beteiligten auferlegt und der Verfahrenswert festgesetzt.