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Beschluss

IX ZR 157/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert. • In einem Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO begründet der Schuldner nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn das Insolvenzgericht ihn hierzu auf seinen Antrag ermächtigt hat; eine originäre Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner ohne Ermächtigung kommt nicht in Betracht. • Die Fortführung von Anfechtungsprozessen durch ehemaligen Insolvenzverwalter oder Sachwalter aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan (§ 259 Abs. 3 InsO) ändert nichts an den materiellen Einwendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners; eine Aufrechnung mit wiederaufgelebt erscheinenden Forderungen kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Revision: Masseverbindlichkeiten bei §270b InsO und Rechtsstand des Anfechtungsgegners • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert. • In einem Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO begründet der Schuldner nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn das Insolvenzgericht ihn hierzu auf seinen Antrag ermächtigt hat; eine originäre Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner ohne Ermächtigung kommt nicht in Betracht. • Die Fortführung von Anfechtungsprozessen durch ehemaligen Insolvenzverwalter oder Sachwalter aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan (§ 259 Abs. 3 InsO) ändert nichts an den materiellen Einwendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners; eine Aufrechnung mit wiederaufgelebt erscheinenden Forderungen kommt nicht in Betracht. Der Kläger ist Sachwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. AG, das zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO eröffnet wurde. Das Insolvenzgericht bestellte den Kläger als vorläufigen Sachwalter und setzte Fristen zur Vorlage eines Insolvenzplans. Gläubiger nahmen am 6. Juni 2013 einen Insolvenzplan an, der den Sachwalter zur Fortführung anhängiger Anfechtungsprozesse ermächtigte. Der Kläger klagte die Beklagte auf Rückgewähr von von der Schuldnerin gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 71.998,11 €. Im ersten Rechtszug wurde die Klage abgewiesen, im Berufungsverfahren wurde die Beklagte zur Rückgewähr verurteilt. Die Beklagte richtete sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung. Entscheidend ist, dass im Verfahren nach § 270b InsO die Schuldnerin keinen Antrag auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten gestellt hat. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, entfaltet aber keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Rechtsprechung) nicht vorliegen. • Bei Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO begründet der Schuldner nach § 270b Abs. 3 S.1 i.V.m. S.2 InsO nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn das Insolvenzgericht ihn auf seinen Antrag hierzu ermächtigt; dies folgt aus Wortlaut und Gesetzeszweck und entspricht der Auffassung des Gesetzgebers. • Die im Schrifttum und vereinzelt vertretene Auffassung, der Schuldner begründe in Verfahren nach § 270a InsO originär Masseverbindlichkeiten ohne Ermächtigung, betrifft einen anderen Verfahrensgegenstand und ändert nichts an der Rechtslage für § 270b InsO. • Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner erweiterte Einwendungen zustehen, wenn der ehemalige Insolvenzverwalter oder Sachwalter den Anfechtungsprozess nach § 259 Abs. 3 InsO fortführt, bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung: Nach herrschender Ansicht und Gesetzeszweck bleibt die materielle Rechtslage der Einwendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners unverändert; Aufrechnung mit einer nach anfechtungsrechtlicher Rückgewähr wiederaufgelebt erscheinenden Forderung ist ausgeschlossen. • Der Bundesgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts an, wonach im vorliegenden Fall ein Sanierungsverfahren nach § 270b InsO vorlag und kein Antrag der Schuldnerin auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten gestellt wurde, so dass eine abweichende grundsätzliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen; die Versagung der Revisionszulassung bleibt bestehen. Damit bleibt das Berufungsurteil, das die Beklagte zur Rückgewähr von 71.998,11 € verurteilt hat, in Kraft. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht erfüllt sind. Soweit rechtliche Fragen zu Masseverbindlichkeiten in Sanierungsverfahren (§ 270b InsO) und zur Prozessstandschaft nach § 259 Abs. 3 InsO berührt sind, hat der Senat klargestellt, dass im Verfahren nach § 270b InsO eine gerichtliche Ermächtigung des Schuldners erforderlich ist und die materiellen Einwendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners unberührt bleiben.