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Urteil

IX ZR 159/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuwendung eines widerruflichen Bezugsrechts aus einer Risikolebensversicherung kann nach § 134 Abs.1 InsO als anfechtbare Rechtshandlung gelten. • Ein Anfechtungsgegner kann sich nach § 143 Abs.2 InsO nur dann auf Entreicherung berufen, wenn er nicht wusste und den Umständen nach nicht wissen musste, dass die Leistung die Gläubiger benachteiligt. • Kenntnisnahmepflichten ergeben sich aus den konkreten Umständen; bei Kenntnis eines Abschiedsbriefes, der eine Überschuldung und die dringende Ausschlagung des Erbes darlegt, muss der Empfänger einer Versicherungsauszahlung eine Gläubigerbenachteiligung erkennen.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit widerruflichen Bezugsrechts bei Risikolebensversicherung und Ausschluss der Entreicherung • Die Zuwendung eines widerruflichen Bezugsrechts aus einer Risikolebensversicherung kann nach § 134 Abs.1 InsO als anfechtbare Rechtshandlung gelten. • Ein Anfechtungsgegner kann sich nach § 143 Abs.2 InsO nur dann auf Entreicherung berufen, wenn er nicht wusste und den Umständen nach nicht wissen musste, dass die Leistung die Gläubiger benachteiligt. • Kenntnisnahmepflichten ergeben sich aus den konkreten Umständen; bei Kenntnis eines Abschiedsbriefes, der eine Überschuldung und die dringende Ausschlagung des Erbes darlegt, muss der Empfänger einer Versicherungsauszahlung eine Gläubigerbenachteiligung erkennen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Nachlasses des verstorbenen Ehemannes; die Beklagte ist dessen Witwe. Der Erblasser hatte 1997 eine Risikolebensversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht für die Ehefrau geschlossen. Am 28.03.2012 änderte er die Bezugsrechtsverteilung zugunsten der Frau (70 %) und der Kinder (je 10 %). Der Erblasser beging am 31.03.2012 Suizid; die Beklagte schlug die Erbschaft aus und erhielt im Mai 2012 70 % der Todesfallleistung. Der Kläger verlangt Insolvenzanfechtung und Rückgewähr der ausgezahlten Summe; die Beklagte behauptet, durch Zahlungen an Angehörige und Bestattungskosten in Höhe von etwa 158.892 € entreichert zu sein. Landgericht und Berufungsgericht gaben der Klage statt; die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. • Der Senat bestätigt, dass die einseitige Änderung des Bezugsrechts als anfechtbare Rechtshandlung nach § 134 Abs.1 InsO anzusehen ist, weil das ursprünglich eingeräumte Bezugsrecht widerruflich war und folglich nur eine bloße Erwerbshoffnung darstellte. • Nach § 143 Abs.2 Satz2 InsO entfällt die Erleichterung der Haftung für den Empfänger, wenn er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt; dies führt zu Haftung nach § 819 Abs.1 BGB i.V.m. § 143 Abs.1 InsO. • Die Beklagte hatte Kenntnis wesentlicher Umstände, insbesondere des Abschiedsbriefes des Erblassers, aus dem sich eine Überschuldung von über 3 Mio. € und die ausdrückliche Bitte zur Ausschlagung des Erbes ergaben; daraus musste sie zwingend schließen, dass jede unentgeltliche Weitergabe von Vermögen die Befriedigung der Gläubiger verschlechtert. • Vor diesem Hintergrund war es für die Beklagte erkennbar, dass die Auszahlung der Versicherung eine mittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers darstellte, und es bedurfte keiner weiteren Ermittlungen oder besonderer Sorgfaltspflichten, um die Gläubigerbenachteiligung zu erkennen. • Zur Entreicherung: Zwar hat das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt, sie habe Zahlungen an Dritte und Bestattungskosten geleistet, doch reicht dies nicht, wenn der Empfänger bei Empfang der Leistung Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung hatte; der Nachweis der Unmöglichkeit der Rückgewähr oder des vollständigen Wegfalls der Bereicherung obliegt dem Anfechtungsgegner. • Die Revision bringt keine überzeugenden Einwände vor; strittige Fragen zur Erforderlichkeit grober oder einfacher Fahrlässigkeit bleiben offen, weil die Beklagte schon bei dem milderen Maßstab der groben Fahrlässigkeit nicht geschützt wäre. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der ausgezahlten Versicherungssumme war zu Recht stattgegeben. Die Zuwendung aus der Risikolebensversicherung ist nach §§ 134, 129 InsO anfechtbar, weil das Bezugsrecht widerruflich war und die Auszahlung eine Gläubigerbenachteiligung bewirkte. Die Beklagte kann sich nicht auf Entreicherung nach § 143 Abs.2 InsO berufen, weil sie aus dem Abschiedsbrief und ihrem Verhalten (Ausschlagung der Erbschaft) erkennen musste, dass der Nachlass überschuldet war und jede unentgeltliche Verwendung der Mittel die Gläubiger schmälern würde. Damit verbleibt die Verpflichtung zur Rückgewähr bzw. zum Wertersatz der empfangenen Leistung gegenüber dem Insolvenzverwalter; die vom Berufungsgericht festgestellten Zahlungen mindern die Ersatzpflicht nicht in der geltend gemachten Höhe.