Urteil
IX ZR 259/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Grundschulden, die infolge Verzichts der Grundschuldgläubigerin als Eigentümergrundschulden und später als Fremdgrundschulden in die Insolvenzmasse fallen, begründen keinen Bereicherungsanspruch der vormals Berechtigten gegen den Insolvenzverwalter nach § 812 Abs.1 S.1 Fall 2 BGB in Verbindung mit § 55 Abs.1 Nr.3 InsO.
• Schuldrechtliche Ansprüche auf Nichtvalutierung oder Übertragung von Grundschulden sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und unterliegen der Insolvenzdurchsetzung nach § 87 InsO; sie verschaffen keine dinglich gesicherte Verfügungsbefugnis gegenüber der Masse, wenn sie nicht durch eine Vormerkung gesichert sind.
• § 1197 Abs.1 BGB beschränkt die Zwangsvollstreckung des Eigentümers persönlich, trifft aber nicht den Insolvenzverwalter; die Masse kann aus Eigentümergrundschulden Verwertungsbefugnisse gewinnen.
• Ein Auflassungsvormerkung sichert nur den Anspruch auf Eigentumsübertragung, nicht notwendigerweise die Übertragung bereits bestehender Grundschulden; Ansprüche auf Übertragung sind nach § 106 InsO nur insoweit durchsetzbar, wie sie durch die Vormerkung gesichert sind.
Entscheidungsgründe
Keine Bereicherung wegen in Masse gefallener Grundschulden nach Insolvenzeröffnung • Grundschulden, die infolge Verzichts der Grundschuldgläubigerin als Eigentümergrundschulden und später als Fremdgrundschulden in die Insolvenzmasse fallen, begründen keinen Bereicherungsanspruch der vormals Berechtigten gegen den Insolvenzverwalter nach § 812 Abs.1 S.1 Fall 2 BGB in Verbindung mit § 55 Abs.1 Nr.3 InsO. • Schuldrechtliche Ansprüche auf Nichtvalutierung oder Übertragung von Grundschulden sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und unterliegen der Insolvenzdurchsetzung nach § 87 InsO; sie verschaffen keine dinglich gesicherte Verfügungsbefugnis gegenüber der Masse, wenn sie nicht durch eine Vormerkung gesichert sind. • § 1197 Abs.1 BGB beschränkt die Zwangsvollstreckung des Eigentümers persönlich, trifft aber nicht den Insolvenzverwalter; die Masse kann aus Eigentümergrundschulden Verwertungsbefugnisse gewinnen. • Ein Auflassungsvormerkung sichert nur den Anspruch auf Eigentumsübertragung, nicht notwendigerweise die Übertragung bereits bestehender Grundschulden; Ansprüche auf Übertragung sind nach § 106 InsO nur insoweit durchsetzbar, wie sie durch die Vormerkung gesichert sind. Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann übertrugen 2001 ihren Hof gegen Verpflichtung des Sohnes zur Rückübertragung bei bestimmten Fällen und sicherten diesen Anspruch durch eine Auflassungsvormerkung. Auf den Grundstücken lasteten Sicherungsgrundschulden zugunsten einer Gläubigerin. 2006 wurde über das Vermögen des Sohnes das Insolvenzverfahren eröffnet; der Beklagte wurde Insolvenzverwalter. Die Grundschuldgläubigerin verzichtete später auf die Grundschulden; dieser Verzicht wurde 2010 eingetragen. Nach Teilanerkenntnisurteil wurden die Grundstücke 2012 an die Klägerin zurückübertragen. Die Klägerin verlangte daraufhin die Übertragung der zuvor im Grundbuch eingetragenen (vor der Vormerkung rangierenden) Grundschulden von dem Beklagten. Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt; der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und entschied zuungunsten der Klägerin. • Die Revision des Beklagten hatte Erfolg; das Berufungsurteil beruht auf Rechtsfehlern. • Die streitigen Grundschulden fielen im Insolvenzverfahren zunächst als Eigentümergrundschulden (§ 35 Abs.1 InsO) und nach Eigentumsübergang als Fremdgrundschulden in die Masse und wurden dadurch für die Gläubiger verwertbar. • Eine Eingriffskondiktion nach § 812 Abs.1 S.1 Fall 2 BGB setzt eine geschützte, dem Berechtigten zur ausschließlichen Verfügung zugewiesene Rechtsposition voraus; schuldrechtliche Ansprüche auf Nichtvalutierung oder Übertragung von Grundschulden begründen keine solche dinglich geschützte Verfügungsbefugnis. • Die Vormerkung sichert insoweit nur den Anspruch auf Eigentumsverschaffung (§ 106 InsO, § 883 BGB), nicht notwendigerweise die Übertragung bereits bestehender Grundschulden; daher konnten die Grundschulden von der Masse verwertet werden, ohne dass die Klägerin hieraus Bereicherungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter ableiten kann. • § 1197 Abs.1 BGB beschränkt nur die persönliche Zwangsvollstreckungsbefugnis des Eigentümers; die Beschränkung gilt nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, der wie ein Vollstreckungsgläubiger handelt. • Schuldrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen den Schuldner waren bereits Insolvenzfoderungen (§ 38 InsO) und unterliegen der Insolvenzdurchsetzung nach § 87 InsO; sie berechtigen nicht zur exklusiven Ausschließung der Masse von der Verwertung der Grundschulden. • Mangels gesicherter dinglicher Rechtsstellung und wegen der Massezuständigkeit war die Klage in der Sache unbegründet; daher war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Der Bundesgerichtshof hat die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche klageabweisende Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage, soweit nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil entschieden, als unbegründet abgewiesen wird. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übertragung der in der Insolvenzzeit in die Masse gefallenen Grundschulden gegen den Insolvenzverwalter; es besteht weder ein Masseverbindlichkeits- noch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs.1 S.1 Fall 2 BGB in Verbindung mit § 55 Abs.1 Nr.3 InsO. Schuldrechtliche Ansprüche der Klägerin waren Insolvenzforderungen und unterliegen der Insolvenzdurchsetzung, sie verschaffen keine dingliche Verfügungsbefugnis gegenüber der Masse. Die Kosten beider Rechtsmittel hat die Klägerin zu tragen.