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Entscheidung

4 StR 102/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:300316B4STR102
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:300316B4STR102.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 102/16 vom 30. März 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Paderborn vom 17. Dezember 2015 mit den Feststellun- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Raubes“ in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit versuchtem Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen klingelten der Angeklagte sowie die geson- dert Verfolgten T. , L. und M. , die vorhatten, von den Brüdern B. gewaltsam Bargeld und größere Mengen Betäubungsmittel zum Zwe- 1 2 - 3 - cke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zu erlangen, am frühen Morgen des Tattages versehentlich an der Wohnung der Geschädigten in der Annahme, es handele sich um die Wohnung der Brüder. Nachdem der Geschädigte H. unmittelbar nach dem Öffnen der Wohnungstür von dem geson- dert Verfolgten L. einen Schlag ins Gesicht erhalten hatte und zu Boden gestürzt war, kniete sich der gesondert Verfolgte T. auf den Brustkorb des Geschädigten und bedrohte ihn mit einem in die Nähe des Gesichts ge- haltenen Elektroschocker, den er mehrfach betätigte. Währenddessen begab sich der Angeklagte in das Badezimmer der Wohnung zu der Geschädigten F. , drückte sie mit einem Griff in den Nacken zu Boden und zwang sie mittels einer ihr gegen die Schläfe gedrückten, geladenen Gaspistole dazu, den Kopf nach unten zu halten und auf den Knien zu bleiben. L. durchsuchte die Wohnung währenddessen nach Bargeld und Drogen. Er fand jedoch ledig- lich zwei Mobiltelefone sowie eine Geldbörse mit etwa 45 € Bargeld und nahm beides an sich. Als es dem Geschädigten H. gelang, sich in einem geeigneten Moment loszureißen und unter lauten Hilferufen aus der Wohnung zu fliehen, brachen die Täter die weitere Nachsuche ab und flüchteten. Die Ge- schädigte F. trug neben psychischen Beeinträchtigungen Schmerzen im Nacken und an der linken Seite des Gesichts davon. 2. Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten, der seinen Mittätern vor der Tat nicht näher bekannt war, auf folgende Umstände: a) Der gesondert Verfolgte L. hat in der Hauptverhandlung bekun- det, er habe bei einer im Ermittlungsverfahren durchgeführten Wahllichtbildvor- lage den Angeklagten mit großer Wahrscheinlichkeit als Mittäter identifiziert; bei dieser habe ihm aber der Polizeibeamte mitgeteilt, dass der Angeklagte ohne- 3 4 - 4 - hin schon von einem anderen identifiziert worden sei. In der Hauptverhandlung hat er zunächst ausgesagt, sich insoweit sicher zu sein, dies dann aber dahin eingeschränkt, er sei sich zu über 50 % sicher, dass der Angeklagte der Mittäter gewesen sei. Beim Betreten des Sitzungssaales hat er sich unmittelbar an den Angeklagten gewandt und diesem auf Russisch gesagt: „Scheiße gelaufen“. Der gesondert Verfolgte M. hat in der Hauptverhandlung gegen den Angeklag- ten als Zeuge ausgesagt, er habe den vierten Täter zwar erst unmittelbar vor der Tat erstmals gesehen, erkenne ihn aber heute als den Angeklagten wieder. Wie schon im Rahmen einer zuvor im Ermittlungsverfahren durchgeführten Wahllichtbildvorlage seien die Haare des Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung anders als zum Tatzeitpunkt. Von der Gesichtsform und den übrigen Erkennungsmerkmalen her könne er ihn aber wiedererkennen. Der Zeuge Te. , der die Täter in Tatortnähe fuhr, hat in der Hauptverhandlung bekundet, er glaube, bei dem Angeklagten handele es sich um einen der Mit- täter mit dem Namen „P. “. Er hat ferner bestätigt, im Rahmen einer im Er- mittlungsverfahren durchgeführten Lichtbildvorlage mit „drei Bildern des Ange- klagten“ diesen auf dem mittleren Bild erkannt zu haben. Würde der Angeklagte ihm heute auf der Straße begegnen, würde er ihn wohl eher nicht wiedererken- nen. Es sei jedoch zutreffend, dass der ermittlungsführende Kriminalbeamte, der Zeuge La. , mit ihm eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt habe; bei die- ser habe er den Angeklagten mit einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ erkannt. Der Kriminalbeamte La. hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, auf Lichtbildern der französischen Ermittlungsbehörden, auf denen der Angeklagte noch sehr kurze Haare gehabt habe, habe ihn der Zeuge Te. auf einem mittleren Bild als einen der Tatbeteiligten erkannt. „Im Rahmen von weiteren Wahllichtbildvorlagen“ hätten die Zeugen Te. , M. und L. ferner den 5 - 5 - Angeklagten mit einer „höhergradigen Wahrscheinlichkeit“ als den an der Tat beteiligten „P. “ erkannt. b) Unter verschiedenen Kleidungsstücken, die die Täter unmittelbar nach Ausführung der Tat in einem Waldstück abgelegt hatten, konnte eine Base- ballkappe mit der Aufschrift „Kärcher“ sichergestellt werden, an der sich DNA- Material befand, das dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Nach dem Ergebnis des kriminaltechnischen Gutachtens kommt das betreffende DNA- Identifizierungsmuster unter mehr als 10 Milliarden nicht blutsverwandten Per- sonen kein zweites Mal vor und kann daher als individualcharakteristisch be- wertet werden. Ferner konnte der Angeklagte im Hinblick auf DNA-Spuren an der Gaspistole als Mitverursacher nicht ausgeschlossen werden. Auf der Grundlage einer Gesamtschau der erhobenen Beweise in Gestalt der DNA-Gutachten sowie der Aussagen der Zeugen hat sich die Strafkammer von einer Beteiligung des Angeklagten als Mittäter an der festgestellten Tat überzeugt. II. Im Hinblick auf die Identifizierung des Angeklagten ist die Beweiswürdi- gung insoweit jedoch lückenhaft und widersprüchlich, sodass die Sache insge- samt aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwie- sen werden muss. 1. a) Dabei kann dahinstehen, ob sich ein durchgreifender Darstellungs- mangel der Urteilsgründe bereits daraus ergibt, dass nähere Darlegungen in 6 7 8 9 - 6 - den Urteilsgründen dazu fehlen, in welcher Weise die im Ermittlungsverfahren veranlassten Wahllichtbildvorlagen im Einzelnen durchgeführt wurden (vgl. Se- natsbeschluss vom 27. Februar 1996 – 4 StR 6/96, NStZ 1996, 350 mwN). Auch bedarf keiner Entscheidung, ob ein durchgreifender Rechtsfehler darin liegt, dass die Strafkammer nicht erörtert hat, dass – wie jedenfalls im Hinblick auf den Zeugen Te. – zusätzlich zu der bei ihm durchgeführten Wahllicht- bildvorlage noch eine Vorlage von verschiedenen Einzellichtbildern stattgefun- den hat, die ausschließlich aus Aufnahmen des Angeklagten durch die franzö- sischen Ermittlungsbehörden bestand. b) Jedenfalls hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe nicht er- kennbar bedacht, dass es sich bei dem Wiedererkennen des Angeklagten durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen vor dem Hintergrund der Einzel- bzw. Wahllichtbildvorlagen im Ermittlungsverfahren um ein wieder- holtes Wiedererkennen handelte, dessen Verlässlichkeit wegen der Beeinflus- sung durch die Situation des ersten Wiedererkennens und der durch diese be- dingten Überlagerung des ursprünglichen Erinnerungsbildes deutlich vermindert sein konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381 mwN). Das Landgericht hätte daher in sei- ne Bewertung, die nach den Urteilsgründen auf einer Gesamtschau der Wie- dererkennungsleistungen beruht, einstellen müssen, dass sich die Zeugen un- bewusst an der Einzel- bzw. Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren orien- tiert haben könnten. Das ist nicht geschehen. 2. Auch die Ausführungen zu den ausweislich der Urteilsgründe verlese- nen DNA-Gutachten genügen den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Be- weiswürdigung nicht. 10 11 - 7 - Der Tatrichter hat in den Fällen, in denen er dem Gutachten eines Sach- verständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Ver- gleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung, bei der es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren handelt, ist es danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und in- wieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben ha- ben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwie- weit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; Beschlüsse vom 25. Fe- bruar 2015 – 4 StR 39/15 und vom 22. Oktober 2014 – 1 StR 364/14, NStZ-RR 2015, 87, 88). Daran fehlt es hier. Die bloße Mitteilung der Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung reicht nicht aus. Der Senat kann ein Beruhen des Urteils auf diesen Rechtsfehlern trotz der auf den Angeklagten als Mittäter hinweisenden Umstände nicht ausschlie- ßen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Mittäterschaft des Ange- klagten neben den genannten Wiedererkennungsleistungen der Zeugen maß- geblich auf die Ergebnisse der DNA-Gutachten gestützt. 12 13 - 8 - III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf das Folgende hin: 1. a) Sollte der neue Tatrichter zu Feststellungen gelangen, die denen des angefochtenen Urteils entsprechen, wird er bedenken müssen, dass ein Täter wie der Angeklagte, der Betäubungsmittel durch den Überfall zur gewinn- bringenden Weiterveräußerung erlangen wollte, sich nicht wegen versuchten Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln, sondern wegen versuchten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig macht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2016 – 4 StR 550/15 mwN). b) Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch Einsatz des nach den Feststellungen funktionsfähigen Elek- troschockers als Drohmittel wird in der Urteilsformel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101 mwN). 2. Im Fall der Verurteilung des Angeklagten wird die vom Angeklagten er- littene Auslieferungshaft in einem vom neuen Tatrichter zu bestimmenden An- rechnungsmaßstab auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen sein (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). 14 15 16 17 - 9 - 3. Ergänzend verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbun- desanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. März 2016. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 18