Entscheidung
2 StR 36/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:310316B2STR36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:310316B2STR36.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 36/16 vom 31. März 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwer- deführers am 31. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Limburg an der Lahn vom 6. Oktober 2015, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sichergestellte Betäubungsmittel hat es eingezogen. 1 - 3 - Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbe- schwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2016 ge- nannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung im engeren Sinn strafschärfend angelastet, dass die nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln „jeweils um ein Mehrfaches überschrit- ten“ sei, nämlich „hinsichtlich des Falles 2. um ca. das 3-fache, hinsichtlich des Falles 3. um ca. das 13-fache“. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Eine lediglich geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht gerin- gen Menge kann sogar ein Strafmilderungsgrund sein (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39). Demgegenüber ist das Dreifache der nicht geringen Menge an Betäubungsmit- teln - entgegen der Urteilsbegründung des Landgerichts - noch nicht als be- stimmender Strafschärfungsgrund zu bewerten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 2 StR 39/16). Eine solche Überschreitung der Untergrenze schließt im Einzelfall die Annahme eines minder schweren Falls des unerlaub- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht aus (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Aufl., § 29a BtMG Rn. 125; Weber, Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl., § 29a Rn. 212). Der Senat kann auch im Hinblick auf die weiteren Strafzumessungsgründe, die das Landgericht angeführt hat und die eine Reihe von Milderungsgründen umfas- sen, nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe im Fall II.2. der Urteilsgründe auf dem Rechtsfehler beruht. 2 3 - 4 - Im Fall II.3. der Urteilsgründe liegt zwar mit dem Hinweis der Strafkam- mer auf eine Tatbegehung mit dem Dreizehnfachen der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln als Strafschärfungsgrund für sich genommen kein Rechtsfehler vor. Jedoch sind die beiden verhängten Einzelstrafen aufeinander abgestimmt. Die Bemessung der Einzelstrafe in Fall II.3. kann deshalb von dem Rechtsfehler in Fall II.2. der Urteilsgründe beeinflusst sein. Die Aufhebung der Einzelstrafen zwingt zur Aufhebung der Gesamtfrei- heitsstrafe. Fischer Krehl Eschelbach Zeng RinBGH Dr. Bartel ist verhindert. Fischer 4 5