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Beschluss

2 StR 505/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wenn Ersatzlieferungen mangelhafter Drogen mit nachfolgenden Lieferungen inhaltlich verknüpft sind und zeitlich zusammenfallen, bilden sie eine einheitliche Tat. • Bei aufeinander bezogenen Nachlieferungen von Betäubungsmitteln ist von einer Abwicklung desselben Rauschgiftgeschäfts auszugehen; mehrere Lieferungen können zu einer Tat verschmelzen. • § 265 Abs. 1 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich in der Revision nicht anders verteidigen konnte.
Entscheidungsgründe
Verknüpfte Nachlieferungen von Drogen als eine Tat; Änderung des Schuldspruchs • Wenn Ersatzlieferungen mangelhafter Drogen mit nachfolgenden Lieferungen inhaltlich verknüpft sind und zeitlich zusammenfallen, bilden sie eine einheitliche Tat. • Bei aufeinander bezogenen Nachlieferungen von Betäubungsmitteln ist von einer Abwicklung desselben Rauschgiftgeschäfts auszugehen; mehrere Lieferungen können zu einer Tat verschmelzen. • § 265 Abs. 1 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich in der Revision nicht anders verteidigen konnte. Die Angeklagten S. und sein Neffe C. bezogen Marihuana aus dem Ausland, das durch Kuriere nach O. geliefert und in einer Tiefgarage empfangen wurde. Der Angeklagte E. unterstützte die Annahme der Lieferungen in der Tiefgarage. In mehreren Lieferfällen wurden jeweils mehrere Kilogramm Marihuana übergeben und weiterverkauft; in einigen Lieferungen wurde die gelieferte Ware wegen schlechter Qualität ganz oder teilweise zurückgegeben und Ersatzlieferungen veranlasst. Bei einer Lieferungsdurchführung erfolgte ein Polizeizugriff, es wurden Drogen und Bargeld sichergestellt. Das Landgericht verurteilte S. wegen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und E. wegen Beihilfe; beide legten Revision ein. • Nach den Feststellungen sind die Nachlieferungen in den Fällen II.2 bis II.4 inhaltlich und zeitlich mit den vorausgehenden Lieferungen verknüpft, weil Ersatz für mangelhafte Ware geliefert wurde und damit die neuen Mengen und die Ersatzmengen bei der Anlieferung zusammenfallen. • Wenn eine zum Weiterverkauf bestimmte Rauschgiftmenge umgetauscht wird, ist die Nachlieferung auf die Abwicklung desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet; dadurch verschmelzen mehrere Lieferakte zu einer einzigen tatbestandsmäßigen Handlung. • Vor diesem Hintergrund liegen nur zwei selbstständige Taten vor: Fall II.1 als eigenständige Lieferung und die verbundenen Fälle II.2–II.4 als eine einheitliche Tat, sodass der ursprüngliche Schuldspruch des Landgerichts zu Lasten des Angeklagten S. zu ändern ist. • § 265 Abs. 1 StPO versperrt die Änderung des Schuldspruchs nicht, weil der Angeklagte sich in der Revision nicht anders verteidigen konnte; eine weitergehende Revision des Angeklagten S. ist unbegründet. • Die Revision des Angeklagten E. bleibt ohne Erfolg, da die Annahme einer einheitlichen Beihilfehandlung für ihn keine Beschwer bedeutet und die materiellen Rechtsfragen zu seinem Nachteil nicht festgestellt wurden. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten S. teilweise stattgegeben und den Schuldspruch dahin geändert, dass S. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist; im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Landgericht hatte ursprünglich vier Fälle angenommen; der Senat stellte fest, dass die Fälle II.2 bis II.4 in Wirklichkeit eine einheitliche Tat bilden, weil Ersatzlieferungen und Neulieferungen miteinander verknüpft waren. Die weitergehende Revision des S. wurde verworfen. Die Revision des Angeklagten E. wurde verworfen; seine Annahme als einheitliche Beihilfehandlung ändert an der Verurteilung nichts. Kosten des Rechtsmittels sind, soweit angeordnet, dem Beschwerdeführer zu tragen.