Beschluss
1 StR 38/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des S. ist unbegründet, da die Verfahrensrüge zur Verfahrensverzögerung den Vortrag zum Verfahrensablauf vermissen lässt (§ 349 Abs.2, § 344 Abs.2 StPO).
• Die Revision des B. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Ablehnung eines minder schweren Falls (§ 30a Abs.3 BtMG) nicht ausreichend begründet wurde; im Übrigen bleibt die Revision unbegründet.
• Das Mitführen einer zur Verletzung von Personen geeigneten Waffe liegt vor, wenn der Täter ein gebrauchsfertiges, jederzeit verfügbares gefährliches Objekt bei sich hat; dies rechtfertigt die Qualifikation nach § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG.
• Einheitlicher Vorgang kann sowohl Einfuhr als auch Handeltreiben begründen, wenn Teile der Menge unterschiedlichen Zwecken (Eigenkonsum und Verkauf) dienen; beides kann tateinheitlich verurteilt werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Bewaffnete Einfuhr und bewaffnetes Handeltreiben: Mitsichführen von Butterflymesser begründet Qualifikation • Die Revision des S. ist unbegründet, da die Verfahrensrüge zur Verfahrensverzögerung den Vortrag zum Verfahrensablauf vermissen lässt (§ 349 Abs.2, § 344 Abs.2 StPO). • Die Revision des B. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Ablehnung eines minder schweren Falls (§ 30a Abs.3 BtMG) nicht ausreichend begründet wurde; im Übrigen bleibt die Revision unbegründet. • Das Mitführen einer zur Verletzung von Personen geeigneten Waffe liegt vor, wenn der Täter ein gebrauchsfertiges, jederzeit verfügbares gefährliches Objekt bei sich hat; dies rechtfertigt die Qualifikation nach § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG. • Einheitlicher Vorgang kann sowohl Einfuhr als auch Handeltreiben begründen, wenn Teile der Menge unterschiedlichen Zwecken (Eigenkonsum und Verkauf) dienen; beides kann tateinheitlich verurteilt werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Die Angeklagten S. und B. wurden gemeinsam verhandelt. S. wurde vom Landgericht wegen Diebstahls zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und in Betäubungsmittelvorwürfe freigesprochen. B. verurteilte das Landgericht wegen bewaffneter Einfuhr und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu sechs Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe; zudem wurde eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) sowie ein Teilvollzug vor Maßregelvollzug angeordnet. B. hatte mindestens 50 g Methamphetamin aus Tschechien eingeführt; ein Teil war für Weiterverkauf, ein Teil für Eigenkonsum bestimmt. Der Angeklagte hatte in der Mittelkonsole des Fahrzeugs ein Butterflymesser mit 9,5 cm Klinge, auf das er jederzeit zugreifen konnte. Bei einer Kontrolle wurde das Messer gefunden, die geschluckten Drogen blieben zunächst unentdeckt. Beide Angeklagte legten Revision ein; die des B. betraf auch den Strafausspruch und die Frage eines minder schweren Falls nach §30a Abs.3 BtMG. • Verfahrensrüge des S.: Die Revision ist unbegründet, weil der Vortrag zum gesamten Verfahrensablauf fehlt und damit die Anforderungen des §344 Abs.2 Satz2 StPO nicht erfüllt sind; der Senat kann nicht beurteilen, ob das Verfahren insgesamt angemessen zügig war. • Sachliche Voraussetzungen der Qualifikation (§30a Abs.2 Nr.2 BtMG): Mitsichführen setzt bewusstes, gebrauchsfertiges Bereithalten eines zur Verletzung geeigneten Gegenstands voraus; es genügt, wenn der Gegenstand in einem Stadium des Tathergangs jederzeit verfügbar ist. • Feststellungen zu B.: Die Voraussetzungen für bewaffnete Einfuhr und bewaffnetes Handeltreiben sind erfüllt. B. hatte die Drogen geschluckt, war Beifahrer und konnte jederzeit auf das in der Mittelkonsole liegende Butterflymesser zugreifen; das Messer ist als gekorene Waffe typischerweise zur Verletzung bestimmt. • Rechtsfolgen und Zweck der Norm: §30a Abs.2 Nr.2 BtMG qualifiziert Betäubungsmittelstraftaten, bei denen Waffen oder geeignete Gegenstände mitgeführt werden, wegen der erhöhten Gefährlichkeit; die Rechtsprechung verlangt keine weitergehenden subjektiven Zweckfeststellungen bei gekorenen Waffen. • Tateinheit von Einfuhr und Handeltreiben: Grundsätzlich besteht Konkurrenz, weil Einfuhr häufig unselbständiger Teilakt des Handeltreibens ist; liegt aber eine Aufteilung der Gesamtmenge in Verkaufs- und Eigenkonsumanteile vor, können beide Taten tateinheitlich und getrennt zu beurteilen sein. • Strafausspruch des Landgerichts bei B.: Rechtsfehlerhaft wegen unzureichender Prüfung und Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falls nach §30a Abs.3 BtMG; das Gericht hat entlastende Umstände (geringe Wahrscheinlichkeit eines Messergebrauchs, verborgene Drogen) nicht hinreichend gewichtet und zudem einen Rechenfehler beim Härteausgleich begangen. • Rechtsfolgen der Aufhebung: Aufgrund des Wertungsmangels ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; Feststellungen bleiben grundsätzlich erhalten. Die Revision des S. wird als unbegründet verworfen; seine Verfahrensrüge zur Verfahrensverzögerung genügte nicht den Anforderungen des §344 Abs.2 StPO, weil der Vortrag zum Ablauf des Verfahrens fehlte. Bei B. wird die Revision teilweise erfolgreich: Der Strafausspruch ist im Umfang der Verurteilung aufzuheben, weil das Landgericht die Ablehnung eines minder schweren Falls nach §30a Abs.3 BtMG nicht ausreichend begründet hat und entlastende Umstände sowie einen Rechenfehler beim Härteausgleich nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die übrigen Angriffe des B. sind unbegründet; die Verurteilung wegen bewaffneter Einfuhr und bewaffneten Handeltreibens in nicht geringer Menge bleibt in den Feststellungen getragen, da das Mitsichführen des Butterflymessers und die nicht geringe Menge an Methamphetamin festgestellt sind. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen; eine höhere Strafe als bisher kann für die neue Entscheidung nicht festgesetzt werden.