Entscheidung
2 StR 570/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:050416B2STR570
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:050416B2STR570.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 570/15 vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 5. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 29. Juli 2015, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 1 2 - 3 - 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er zum Tatzeitpunkt (12. November 2014) „unter laufender Bewährung stand“. Diese Wertung ist mit Feststellungen nicht belegt. Zwar hat die Jugendkammer festgestellt, dass der Angeklagte am 24. Januar 2012 durch das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck - unter anderem wegen schweren Raubes in drei Fällen - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es fehlen aber Feststellungen zur Dauer der Bewährungszeit und zur Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils. Da die Bewährungszeit mit der Rechtskraft des Urteils beginnt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 JGG) und zwei Jahre betra- gen kann (§ 22 Abs. 1 Satz 2 JGG), versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch unter Bewährung stand. Auch der Umstand, dass die Jugendstrafe noch nicht erlassen ist, stünde einem Ablauf der Bewäh- rungszeit nicht entgegen (vgl. § 26a Satz 1 JGG). Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. 3 4 - 4 - 3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Strafkammer zurück- zuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267 ff.). Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 5