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Entscheidung

3 StR 104/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR104.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 104/16 vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2016 gemäß §§ 46 und 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2015 wird auf seine Kosten verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. Juli 2015 wegen gefährli- cher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte am 9. November 2015 Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu deren Einlegung beantragt. 1 - 3 - Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als unzulässig; danach ist auch die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 341 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringende und zu begründende Wiedereinsetzungs- antrag muss nicht nur Angaben zur versäumten Frist und zum Hinde- rungsgrund, sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernis- ses enthalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 4 StR 448/15). Maßgeblich für den Wegfall des Hindernisses und da- mit den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist die Kenntnis des Ange- klagten selbst (st. Rspr.; vgl. nur BGH aaO). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen; auch dabei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvorausset- zung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 1 StR 245/13). Diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen wird das Wiedereinsetzungsge- such des Angeklagten nicht gerecht. Dem - zudem nicht glaubhaft ge- machten (vgl. Maul in KK-StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 12 mwN) - Antrags- vorbringen ist lediglich zu entnehmen, dass der Verteidiger des Ange- klagten diesen dahingehend falsch belehrt haben soll, die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil sei auch noch nach dessen Zu- stellung möglich. Nicht mitgeteilt wird dagegen, wann der Angeklagte, dem anlässlich der Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung durch die Vorsitzende erteilt wurde, davon Kenntnis erlangt haben will, dass die Unterrichtung durch seinen Verteidiger nicht zutrifft, so dass jedenfalls offen bleibt, ob der Angeklagte nicht bereits zu einem frühe- ren Zeitpunkt von der Fristversäumung erfahren hat." 2 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Becker Schäfer Mayer RiBGH Gericke befindet sich Tiemann im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 3