OffeneUrteileSuche
Urteil

II ZR 268/14

BGH, Entscheidung vom

12mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Leitsätze
• Rückgewähr von Dividenden wegen Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 20 AktG richtet sich nach § 62 Abs. 1 AktG; ein Anspruch aus § 812 BGB wird durch die speziellere aktienrechtliche Regelung verdrängt. • Die bloße Übersendung eines Kaufvertrags oder Kaufvertragsentwurfs erfüllt nicht ohne weiteres die schriftliche Mitteilungspflicht des Aktionärs nach § 20 Abs. 4 AktG; die Mitteilung muss erkennbar als solche erfolgen und zeitlich mit dem Erwerb oder danach zusammenfallen. • Bei mittelbaren Beteiligungen trifft die Gesellschaft, die Rückgewähr begehrt, die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Mitteilungspflichten der mittelbar beteiligten Unternehmen; die Gutgläubigkeit des begünstigten Aktionärs ist gesondert zu prüfen. • Vorsatz kann im Sinne von § 20 AktG bereits bedingter Vorsatz sein; die nachträgliche Nachholung muss unverzüglich erfolgen und ist vom Mitteilungspflichtigen darzulegen und zu beweisen.
Entscheidungsgründe
Rückgewähr von Dividenden bei Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 20 AktG • Rückgewähr von Dividenden wegen Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 20 AktG richtet sich nach § 62 Abs. 1 AktG; ein Anspruch aus § 812 BGB wird durch die speziellere aktienrechtliche Regelung verdrängt. • Die bloße Übersendung eines Kaufvertrags oder Kaufvertragsentwurfs erfüllt nicht ohne weiteres die schriftliche Mitteilungspflicht des Aktionärs nach § 20 Abs. 4 AktG; die Mitteilung muss erkennbar als solche erfolgen und zeitlich mit dem Erwerb oder danach zusammenfallen. • Bei mittelbaren Beteiligungen trifft die Gesellschaft, die Rückgewähr begehrt, die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Mitteilungspflichten der mittelbar beteiligten Unternehmen; die Gutgläubigkeit des begünstigten Aktionärs ist gesondert zu prüfen. • Vorsatz kann im Sinne von § 20 AktG bereits bedingter Vorsatz sein; die nachträgliche Nachholung muss unverzüglich erfolgen und ist vom Mitteilungspflichtigen darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin, ehemals eine nicht börsennotierte AG, verlangt Rückzahlung von Dividenden für die Geschäftsjahre 2002–2004 von der Beklagten (AG & Co. KG). Ende 2002 verkaufte H. sämtliche Aktien der Klägerin an die Beklagte; ein Kaufvertrag oder Entwurf wurde der Klägerin übersandt, die Hauptversammlung hatte einem Anteilserwerb nach Satzung zuzustimmen. Die Beklagte meldete erst 2005 Mehrheitsbeteiligungen an die Klägerin und berief sich auf Zurechnung mittelbarer Beteiligungen. Die Klägerin behauptet, erforderliche Mitteilungen nach § 20 AktG seien nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt und fordert Rückgewähr von Dividenden. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage zunächst ab; die Revision der Klägerin war teilweise erfolgreich und führte zur Zurückverweisung hinsichtlich eines Teilbetrags. • Anwendungsbereich: Rückforderung unrechtmäßig gewährter Dividenden wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten nach § 20 AktG richtet sich nach § 62 Abs. 1 AktG; eine Anspruchsgrundlage aus § 812 BGB wird durch die spezialgesetzliche Regelung verdrängt. • Erfordernis der Mitteilung: Die schriftliche Mitteilung nach § 20 Abs. 4 AktG muss in Form und Inhalt erkennbar darauf gerichtet sein, vom Vorstand als Mitteilung im Sinne des § 20 AktG erfasst zu werden; sie muss erkennen lassen, auf welchen Tatbestand des § 20 AktG sie sich bezieht. • Zeitpunkt der Mitteilung: Die Mitteilung hat zeitlich mit dem Erwerb oder danach zu erfolgen; eine vor dem Erwerb übersandte Vertragsurkunde oder ein Entwurf genügt grundsätzlich nicht, weil der Erwerb noch unsicher ist. • Übersendung von Vertragsunterlagen: Allein die Übersendung eines unterschriebenen Kaufvertrags ohne erkennbares Übersendungsschreiben oder ohne ausdrückliche Mitteilung ist rechtlich nicht automatisch ausreichend, zumal der Vertrag selbst keine Mitteilung der Beklagten an die Gesellschaft darstellt. • Gutgläubigkeit des Empfängers: Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG sind gewährte Dividenden zurückzugewähren, wenn der Empfänger wusste oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wusste, dass er nicht bezugsberechtigt war; die Darlegungs- und Beweislast für Unkenntnis liegt bei der anspruchsbegründenden Gesellschaft. • Vorsatz und Nachholung: Die Ausnahme des § 20 Abs. 7 Satz 2 AktG (kein Rechtsverlust, wenn nicht vorsätzlich unterlassen und nachgeholt) setzt darlegungs‑ und beweisbar fehlenden Vorsatz und unverzügliche Nachholung voraus; bedingter Vorsatz genügt bereits, und die bisherigen Feststellungen genügen nicht, um Vorsatz auszuschließen. • Lastenverteilung bei mittelbaren Beteiligungen: Die Klägerin hat die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Verletzungen von Mitteilungspflichten durch mittelbar beteiligte Unternehmen; zugleich ist bei der Prüfung der Gutgläubigkeit der Beklagten deren eigene Kenntnisstand oder gegebenenfalls besondere Erkundigungspflichten zu prüfen. • Revisionsrechtliche Konsequenz: Das Berufungsurteil ist im relevanten Umfang rechtsfehlerhaft; die Sache wird zur weiteren Feststellung, insbesondere zur Frage der Erfüllung oder Verletzung von Mitteilungspflichten, der Gutgläubigkeit und der Nachholung, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Revision der Klägerin hatte im angefochtenen Umfang Erfolg: Das Berufungsurteil wurde insoweit aufgehoben und die Sache für den Anspruch betreffend Dividenden der Jahre 2002–2004 (Teilbetrag 4.136.381,74 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten) an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH stellt klar, dass Rückforderungsansprüche wegen Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 20 AktG nach § 62 Abs. 1 AktG zu beurteilen sind und dass die bloße Übersendung eines Kaufvertrags oder dessen Entwurfs nicht ohne weiteres die Pflicht zur schriftlichen Mitteilung erfüllt. Das Berufungsgericht hat unzureichend geprüft, ob die Beklagte ihre eigenen Mitteilungspflichten erfüllt oder ob sie beim Empfang der Dividenden gutgläubig war; ebenso wenig hat es das Vorliegen von Vorsatz oder eine unverzügliche Nachholung festgestellt. Deshalb sind weitere Feststellungen zum Zeitpunkt, Inhalt und Adressierung der Mitteilungen, zur Frage der Gutgläubigkeit und zur Haftung für Verletzungen mittelbar beteiligter Unternehmen erforderlich, bevor über die Rückzahlungsansprüche endgültig entschieden werden kann.