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Urteil

X ZR 8/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vertragsübernahme in eine Entwicklungskooperation genügt die bloße Erwartung eines funktionstüchtigen Prototyps nicht, um der übernehmenden Partei eine Beschaffenheitszusage der abgetretenen Arbeiten zuzurechnen. • Zur Beurteilung, ob Vertragsparteien einem Vertrag einen bestimmten (nicht erreichten) Entwicklungsstand zugrunde gelegt haben, sind konkrete Feststellungen zum vereinbarten Entwicklungsstand erforderlich; allgemeine Hinweise auf Funktionstüchtigkeit genügen nicht. • Die revisionsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich darauf, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters vollständig, widerspruchsfrei und mit den Denkgesetzen vereinbar ist. • Ist nach sachverständiger Feststellung das zugrunde liegende technische Konzept nicht realisierbar, kann ein Haftungs- oder Einredegrund bestehen; hierfür bedarf es jedoch tragfähiger Feststellungen dazu, welche Eigenschaften den übertragenen Arbeitsergebnissen vertraglich zugesprochen worden sind. • Der Insolvenzverwalter ist nach § 166 Abs. 2 InsO auch dann aktivlegitimiert, wenn eine streitige Forderung zuvor als Sicherungszession abgetreten worden ist.
Entscheidungsgründe
Vertragsübernahme in Entwicklungskooperation: Keine konkludente Zusicherung eines bereits funktionsfähigen Prototyps • Bei Vertragsübernahme in eine Entwicklungskooperation genügt die bloße Erwartung eines funktionstüchtigen Prototyps nicht, um der übernehmenden Partei eine Beschaffenheitszusage der abgetretenen Arbeiten zuzurechnen. • Zur Beurteilung, ob Vertragsparteien einem Vertrag einen bestimmten (nicht erreichten) Entwicklungsstand zugrunde gelegt haben, sind konkrete Feststellungen zum vereinbarten Entwicklungsstand erforderlich; allgemeine Hinweise auf Funktionstüchtigkeit genügen nicht. • Die revisionsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich darauf, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters vollständig, widerspruchsfrei und mit den Denkgesetzen vereinbar ist. • Ist nach sachverständiger Feststellung das zugrunde liegende technische Konzept nicht realisierbar, kann ein Haftungs- oder Einredegrund bestehen; hierfür bedarf es jedoch tragfähiger Feststellungen dazu, welche Eigenschaften den übertragenen Arbeitsergebnissen vertraglich zugesprochen worden sind. • Der Insolvenzverwalter ist nach § 166 Abs. 2 InsO auch dann aktivlegitimiert, wenn eine streitige Forderung zuvor als Sicherungszession abgetreten worden ist. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der O. GmbH, die mit dem D. eine Entwicklungskooperation zum Filmscanner schloss. Nachdem ein Antriebslieferant in Insolvenz geraten war, trat die Beklagte mit Zustimmung des D. per Vertrag vom 29.11./9.12.2002 in alle Rechte und Pflichten der Schuldnerin ein; vereinbart waren 400.000 EUR Vergütung in Raten und eine Lizenzvergütung. Der Kläger verlangt Zahlung der beiden letzten Raten; die Beklagte verlangt festzustellen, dass sie die ersten beiden Raten zur Insolvenztabelle zurückfordern darf. Die Vorinstanzen bestritten Ansprüche teils; der BGH hob ein Berufungsurteil auf und entschied nach neuer Prüfung zu Gunsten des Klägers. Streitbild war insbesondere, ob die Schuldnerin vertraglich für einen bereits erreichten, funktionstüchtigen Prototyp einzustehen hatte. • Die Revision des Klägers hatte Erfolg; das Berufungsurteil war aufzuheben, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht tragfähig belegen, dass die Parteien dem Vertrag einen konkret nicht erreichten Entwicklungsstand zugrunde gelegt haben. • Sachverhaltlich stellte der gerichtliche Sachverständige fest, dass das im Kooperationsvertrag vorgesehene Abtastkonzept technisch nicht realisierbar war, weil sich die Farbauszüge nicht synchronisieren ließen; das allein begründet aber keine vertragliche Zusicherung durch die Schuldnerin. • Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts war unzureichend: Zeugenaussagen beschrieben primär die Erwartung der Beklagten, nicht aber getroffene Absprachen oder Zusicherungen der Schuldnerin; das fehlgeschlagene Versuchsergebnis widerspricht der Annahme, ein Prototyp sei bereits in jeder Hinsicht funktionstüchtig gewesen. • Bei Übernahme in eine Entwicklungszusammenarbeit trägt die übernehmende Partei grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko; maßgeblich ist, ob dem Vertrag konkrete Eigenschaften der bisherigen Arbeitsergebnisse zugeschrieben wurden. Solche konkreten Feststellungen fehlen hier. • Mangels tragfähiger Feststellungen konnte die Beklagte die Einrede der Mangelhaftigkeit nicht erfolgreich gegen die Klage geltend machen. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Forderung aktivlegitimiert; eine vorangegangene Sicherungsabtretung begründet nach § 166 Abs. 2 InsO keinen Ausschluss der Aktivlegitimation. • Die Nebenentscheidungen zu Zinsen, Kosten und Erstattung beruhen auf § 286 Abs.1 BGB, § 288 Abs.2 BGB aF und § 91 Abs.1 ZPO. Der Kläger obsiegt mit seiner Klage; die Beklagte ist zur Zahlung der ausstehenden Raten in Höhe von insgesamt 232.000 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung der bereits geleisteten Raten zur Insolvenztabelle wurde abgewiesen, weil keine ausreichenden vertraglichen Zusicherungen eines bereits erreichten funktionsfähigen Prototyps durch die Schuldnerin festgestellt werden konnten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde aufgehoben, das erstinstanzliche Urteil insoweit wiederhergestellt und abgeändert zugunsten des Klägers. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; Zins- und Nebenfolgen sind nach den gesetzlichen Vorschriften festgesetzt.