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Entscheidung

2 StR 306/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:060416B2STR306
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:060416B2STR306.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 306/15 vom 6. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 17. April 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fäl- len unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensicht- lich unbegründet. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Strafschär- fend hat das Landgericht bei Bemessung der Einzelstrafen jeweils berücksich- tigt, dass der Angeklagte „die Zeugin in ihrem Wesen gebrochen und diese in- 1 2 - 3 - folge der durch die Taten entstandenen seelischen Belastung mit dem Miss- brauch von Alkohol begonnen“ habe. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass sich diese Folgen be- reits nach der ersten Tat eingestellt haben. Vielmehr stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, dass die Zeugin (erst) im Zuge (späterer) Sorgerechtsstreitig- keiten, aber auch aufgrund des Druckes, welcher durch den Angeklagten über Jahre hinweg aufgebaut worden sei, und der Angst vor weiteren Übergriffen, begonnen habe, eine Alkoholabhängigkeit zu entwickeln. Dies weist darauf hin, dass die festgestellten Belastungen durch die Taten Folgen sämtlicher Taten des Angeklagten in ihrem Zusammenwirken (und womöglich auch des Verhal- tens des Angeklagten nach der Tat) sind. Dann aber dürfen diese Folgen dem Angeklagten nur einmal, bei der Gesamtstrafenbildung, nicht aber bei der Be- messung sämtlicher Einzelstrafen angelastet werden (vgl. nur Senat, NStZ 2014, 701; NStZ-RR 2014, 340). Dies führt zur Aufhebung aller Einzelstrafen und bedingt den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Straf- bemessung auf diesem Rechtsfehler beruht. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 3 4