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Leitsatz

IX ZB 89/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:070416BIXZB89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:070416BIXZB89.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 89/15 vom 7. April 2016 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 1 Satz 1 Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutra- gen. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 89/15 - LG Kempten AG Kempten (Allgäu) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 7. April 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. Oktober 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 700 € festgesetzt. Gründe: I. In dem über das Vermögen der D. (nachfolgend: Schuld- nerin) am 26. November 2013 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren wurde der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Durch Schreiben vom 11. Februar 2014 gab der weitere Beteiligte für die Mietwohnung der Schuldnerin gegenüber deren Vermieter F. die Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 InsO ab. Nachfolgend 1 2 - 3 - kündigte der Vermieter das Mietverhältnis gegenüber der Schuldnerin we- gen Eigenbedarfs zum 31. Dezember 2014. Die von der Schuldnerin ge- leistete Kaution in Höhe von 700 € kehrte er an den weiteren Beteiligten aus. Die Schuldnerin vereinbarte am 20. Dezember 2014 einen Mietver- trag über eine neue Wohnung, durch den sie sich zur Zahlung einer Kauti- on in Höhe von ebenfalls 700 € verpflichtete. Diesen Betrag konnte die Schuldnerin nur aus den Mitteln eines ihr gewährten Privatdarlehens auf- bringen. Die Schuldnerin hat beantragt, das Kautionsguthaben in Höhe von 700 € zuzüglich Zinsen freizugeben, hilfsweise, das Guthaben zum Zwe- cke der Stellung einer Kaution bei ihrer neuen Vermieterin freizugeben. Die Vordergerichte haben dieses Begehren abgelehnt. Mit der zugelasse- nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihre Anträge weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil bereits die sofortige Be- schwerde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO unzulässig war. 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdege- richt (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entschei- dung nicht statthaft ist (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286 Rn. 4). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112, 1113 mwN; vom 3 4 5 - 4 - 17. Oktober 2005, aaO; Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5; vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 425 Rn. 6). War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016, aaO). Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen, weil die Vorschrift nicht dazu dient, gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel zu schaffen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016, aaO; vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15, Rn. 4 jeweils mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht eröffnet, weil die sofortige Be- schwerde gegen die Ausgangsentscheidung unstatthaft war. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die In- solvenzordnung die sofortige Beschwerde einräumt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05, WM 2007, 169 Rn. 6). Der Streit zwi- schen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, WM 2008, 415 Rn. 7; Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 166/07, NZI 2009, 824 Rn. 2). Darum kann die Schuldnerin nur durch eine Klage vor dem Streit- gericht eine Klärung herbeiführen, wem das Kautionsguthaben nach Be- endigung des Mietvertrages zusteht. Soweit das Insolvenzgericht fehler- 6 7 - 5 - haft über den Antrag der Schuldnerin entschieden hat, sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO für beide Seiten kein Rechtsmittel vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009, aaO). Hat das Beschwerdegericht - wie hier - auf eine unzulässige sofortige Beschwerde die unanfechtbare Entscheidung in der Sache bestätigt, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5; vom 21. Januar 2016, aaO). 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach den vorstehenden Erwägungen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver- folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 23.02.2015 - IK 666/13 - LG Kempten, Entscheidung vom 14.10.2015 - 43 T 713/15 - 8