Entscheidung
II ZR 297/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120416BIIZR297
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120416BIIZR297.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 297/15 vom 12. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Nürnberg vom 4. September 2015 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 8.681,86 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Richtet sich die Klage gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses ei- nes Geschäftsführers einer GmbH, bestimmen sich der Streitwert und die Be- schwer entsprechend § 9 ZPO nach dem Dreieinhalbfachen des Jahresbezugs, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses oder eines sonstigen Beendigungsgrunds geringer ist. Der Wert wird nicht dadurch erhöht, dass sich die Klage nicht nur gegen die Beendigung des Dienstverhält- nisses, sondern auch gegen die Beendigung der Organstellung richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 - II ZR 110/12, juris Rn. 2 mwN). 1 2 - 3 - Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klä- gerin bestimmt sich danach nach dem Wert der Anfechtung des Gesellschafter- beschlusses über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags. Nachdem der Geschäftsführer selbst sein Dienstverhältnis ebenfalls gekündigt hat, beläuft sich der noch offene Vergütungsanspruch des Geschäftsführers nach den An- gaben der Nichtzulassungsbeschwerde auf 8.681,86 €. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.12.2014 - 1 HKO 7586/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.09.2015 - 12 U 2573/14 - 3