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Urteil

KZR 30/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einspeiseentgelt der öffentlich-rechtlichen Programmanbieter gegenüber Kabelnetzbetreibern kann nicht generell aus Rundfunkrecht abgelehnt werden; mögliche Ansprüche sind unter Berücksichtigung kartellrechtlicher Vorgaben zu prüfen. • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten bzw. ihre Veranstalter sind als Unternehmen im Kartellrecht normadressiert; eine marktbeherrschende Stellung kann sich aus rundfunkrechtlich gesicherten Kapazitätsreservierungen ergeben. • Ob ein marktbeherrschendes Unternehmen durch Nichtzahlung von Einspeiseentgelten missbräuchlich handelt, bedarf einer umfassenden Interessenabwägung und konkreter Feststellungen zum Wert der beiderseitigen Leistungen.
Entscheidungsgründe
Kartellrechtliche Prüfung von Einspeiseentgelten bei öffentlich-rechtlichen Programmen • Ein Einspeiseentgelt der öffentlich-rechtlichen Programmanbieter gegenüber Kabelnetzbetreibern kann nicht generell aus Rundfunkrecht abgelehnt werden; mögliche Ansprüche sind unter Berücksichtigung kartellrechtlicher Vorgaben zu prüfen. • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten bzw. ihre Veranstalter sind als Unternehmen im Kartellrecht normadressiert; eine marktbeherrschende Stellung kann sich aus rundfunkrechtlich gesicherten Kapazitätsreservierungen ergeben. • Ob ein marktbeherrschendes Unternehmen durch Nichtzahlung von Einspeiseentgelten missbräuchlich handelt, bedarf einer umfassenden Interessenabwägung und konkreter Feststellungen zum Wert der beiderseitigen Leistungen. Die Klägerin betreibt seit 1998 ein Breitbandkabelnetz im Raum Köln/Bonn und speist zahlreiche Fernsehprogramme, darunter Programme der Beklagten (ZDF), in ihr Netz ein. Die Beklagte ist Veranstalterin mehrerer ZDF-Programme und stellt diese Signale Kabelnetzbetreibern zur Verfügung. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand eine Vereinbarung von 1998, die keine ausdrückliche Regelung zu Einspeiseentgelten für das Vollprogramm enthielt. Die Beklagte zahlte bis 2012 an große Regionalgesellschaften Einspeiseentgelte; die Klägerin hingegen erhielt keine solchen Zahlungen und schloss stattdessen mit der GEMA einen ANGA-Vertrag mit einem Rabatt, falls keine Einspeiseentgelte erhoben wurden. Die Klägerin verlangt künftig und für die Vergangenheit die Zahlung eines bestimmten Einspeiseentgelts pro Wohneinheit bzw. Auskunft/Zahlung aufgrund ungleicher Behandlung. Das Berufungsgericht wies die Klage insgesamt ab; der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück. • Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen des Berufungsgerichts. • Vertragliche Grundlagen: In den zwischen Parteien bestehenden Vereinbarungen (1998er-Vereinbarung, ANGA-Vertrag) ist keine verpflichtende Regelung der Beklagten zur Zahlung des geforderten Einspeiseentgelts ersichtlich; der ANGA-Vertrag regelt urheberrechtliche Vergütung, nicht jedoch eine Vergütungspflicht der Programmanbieter. • Rundfunkrecht: Pflichten der Kabelnetzbetreiber zur Bereithaltung von Kapazitäten (§ 52b RStV) begründen nicht per se ein Verbot entgeltlicher Einspeiseverträge; § 52d RStV und Übertragungspflichten schließen eine Anspruchsmöglichkeit der Kabelnetzbetreiber auf Vergütung nicht aus. • Kartellrechtliche Einordnung: Die Beklagte ist als Unternehmen kartellrechtlich normadressiert; Markt für die Nachfrage nach Übertragungsleistungen ist sachlich auf Kabelübertragung abzustellen und räumlich mindestens bundesweit zu bestimmen. • Marktstellung: Die Beklagte kann eine marktbeherrschende Stellung innehaben, weil gesetzliche Reservierungen von Kapazitäten die Klägerin daran hindern, diese Kapazitäten anderweitig zu vergeben, wodurch die Beklagte gegenüber dem relevanten Nachfragemarkt konkurrenzfremde Vorteile hat. • Missbrauchsprüfung: Ob die Weigerung der Beklagten, der Klägerin Einspeiseentgelte zu zahlen, missbräuchlich im Sinne von § 19 GWB (aF/neue Fassung) ist, erfordert weitere Feststellungen. Entscheidend sind insbesondere (i) ob und inwieweit die Klägerin anders behandelt wurde als Regionalgesellschaften, (ii) ob ein sachlich gerechtfertigter Grund für die unterschiedliche Behandlung besteht und (iii) das Verhältnis der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen Leistungen. • Vergangenheitsansprüche: Für die Jahre 2008–2012 ist das ältere Kartellrecht anzuwenden; auch hier fehlt es an ausreichenden Feststellungen, ob die Nichtzahlung einen Kartellrechtsverstoß darstellt, weil das Berufungsgericht keine umfassende Interessenabwägung und keine Feststellungen zum Wertvergleich der Leistungen getroffen hat. • Prozessuales: Neu in der Revision vorgebrachte Kartellansprüche nach § 1 GWB konnten nicht berücksichtigt werden, weil sie zuvor nicht geltend gemacht wurden; Klageerweiterung im Revisionszug ist unzulässig. • Verfahrensfolge: Das Berufungsgericht ist zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung sowie zum Wertverhältnis der Leistungen nachholt und hierüber neu entscheidet; den Parteien ist Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht hat insbesondere Nachprüfungen und Feststellungen vorzunehmen, ob die Beklagte aufgrund ihrer möglichen marktbeherrschenden Stellung die Klägerin gegenüber gleichartigen Regionalgesellschaften unangemessen benachteiligt hat und ob sachlich gerechtfertigte Gründe für unterschiedliche Vergütungsregelungen vorliegen. Ferner sind konkrete Feststellungen zum Verhältnis der wirtschaftlichen Werte beider Leistungen (Überlassung des Programmsignals durch die Beklagte versus Einspeise- und Transportleistung der Klägerin) zu treffen. Erst nach Abschluss dieser umfassenden Abwägung kann entschieden werden, ob die Klägerin künftig oder für die Vergangenheit ein Einspeiseentgelt zusteht und in welcher Höhe; die Parteien erhalten Gelegenheit, ihren Vortrag hierzu zu ergänzen.