OffeneUrteileSuche
Beschluss

VI ZB 75/14

BGH, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist unzulässig, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. • Bei der Bemessung der Berufungsbeschwer ist auf den Aufwand abzustellen, der zur Erfüllung des titulierten Unterlassungs- und Widerrufsanspruchs erforderlich ist; bloße organisatorische Folgemaßnahmen der verurteilten Partei bleiben außer Betracht. • Die Tatsache, dass der Widerruf einer Negativeintragung ein mögliches Druckmittel des Gläubigers beseitigt, begründet keinen für die Bemessung der Beschwer relevanten wirtschaftlichen Nachteil. • Bei einem auf einen konkreten Einzelfall beschränkten Unterlassungs- und Widerrufsgebot kann eine deutlich formulierte Rundmail an zuständige Mitarbeiter zur Erfüllung der Verpflichtung ausreichend sein. • Das Schweigen des erstinstanzlichen Urteils zur Zulassung der Berufung ist regelmäßig als Nichtzulassung zu werten, sofern keine Anhaltspunkte für eine anderslautende Feststellung des Gerichts vorliegen.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde unzulässig bei geringem Erfüllungsaufwand bei Widerruf von Schufa-Negativmeldung • Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist unzulässig, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. • Bei der Bemessung der Berufungsbeschwer ist auf den Aufwand abzustellen, der zur Erfüllung des titulierten Unterlassungs- und Widerrufsanspruchs erforderlich ist; bloße organisatorische Folgemaßnahmen der verurteilten Partei bleiben außer Betracht. • Die Tatsache, dass der Widerruf einer Negativeintragung ein mögliches Druckmittel des Gläubigers beseitigt, begründet keinen für die Bemessung der Beschwer relevanten wirtschaftlichen Nachteil. • Bei einem auf einen konkreten Einzelfall beschränkten Unterlassungs- und Widerrufsgebot kann eine deutlich formulierte Rundmail an zuständige Mitarbeiter zur Erfüllung der Verpflichtung ausreichend sein. • Das Schweigen des erstinstanzlichen Urteils zur Zulassung der Berufung ist regelmäßig als Nichtzulassung zu werten, sofern keine Anhaltspunkte für eine anderslautende Feststellung des Gerichts vorliegen. Der Kläger verlangte vom Beklagten den Widerruf einer von diesem veranlassten Negativeintragung bei der Schufa. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, die Eintragung schriftlich zu widerrufen, mitzuteilen, dass der Zustand vor der Eintragung wiederhergestellt sei, eine erneute Mitteilung zu unterlassen und Anwaltskosten zu erstatten. Der Streitwert wurde vom Landgericht mit 10.000 € angesetzt. Die Beklagte legte Berufung ein; das Kammergericht verwertete die Berufung als unzulässig mit der Begründung, die Beschwer liege bei bis zu 500 € und der Erfüllungsaufwand sei gering. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, die eine Verletzung prozessualer Rechte und Fehler bei der Wertbemessung rügte. Der Bundesgerichtshof hat abschließend über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde entschieden. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung bzw. Vereinheitlichung der Rechtsprechung) nicht erfüllt sind. • Bemessung der Beschwer: Maßgeblich ist der Aufwand, der zur Erfüllung der titulierten Ansprüche erforderlich ist; hier beschränken sich Aufwand und Kosten auf das Verfassen und Versenden eines kurzen Schreibens an die Schufa, Unterschrift und Zustellung sowie eine interne Unterrichtung der Mitarbeiter. • Ermessen des Berufungsgerichts: Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht unterliegt freiem Ermessen (§§ 2, 3 ZPO) und ist nur eingeschränkt überprüfbar; ein Ermessensfehler liegt nicht vor, weil die maßgeblichen Umstände berücksichtigt wurden. • Wirtschaftliche Nachteile und Druckmittel: Der Verlust eines möglichen Druckmittels durch Widerruf einer Negativeintragung stellt keinen für die Beschwer relevante wirtschaftlichen Nachteil dar; Negativeintragungen dienen primär Dritten und der Kreditwirtschaft, nicht dem einmeldenden Gläubiger. • Informationspflicht gegenüber Mitarbeitern: Bei einer auf einen Einzelfall beschränkten Unterlassungspflicht kann eine klare, nachdrückliche Rundmail an zuständige Mitarbeiter als ausreichend erachtet werden; weitergehende organisatorische oder softwaretechnische Maßnahmen sind nicht durch das Urteil veranlasst. • Zulassung der Berufung: Das Schweigen des erstinstanzlichen Urteils zur Zulassung der Berufung ist regelmäßig als Nichtzulassung zu werten; eine nachträgliche Prüfung der Zulassung durch das Berufungsgericht war nicht erforderlich. • Gleichheit der Parteien: Die unterschiedliche praktische Möglichkeit der Rechtsmittelverfolgung führt nicht zu einer Verletzung des Gebots der Waffengleichheit oder der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG, da das wirtschaftliche Interesse beider Parteien gleiches Bewertungsprinzip erfährt. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen; die Entscheidung des Kammergerichts, die Berufung wegen unzureichender Beschwer zu verwerfen, ist nicht zu beanstanden. Der BGH stellt klar, dass bei einem Widerruf einer Schufa-Negativmeldung der maßgebliche Beschwerwert vom tatsächlichen Erfüllungsaufwand bestimmt wird, welcher hier gering ist. Wirtschaftliche Folgeüberlegungen der Beklagten, etwa der Verlust eines Druckmittels oder der mögliche organisatorische Anpassungsaufwand, führen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Insgesamt bleibt das erstinstanzliche Urteil in seinen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten und dem Kläger in vollem Umfang bestehen.