OffeneUrteileSuche
Beschluss

IV ZB 40/15

BGH, Entscheidung vom

10mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Verurteilung zur Auskunft ist für den Streitwert maßgeblich das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; insoweit ist der Aufwand für Erteilung der Auskunft entscheidend. • Kosten für sachkundige Hilfspersonen sind nur dann bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, wenn deren Hinzuziehung zwingend erforderlich ist, weil der Auskunftspflichtige allein keine sachgerechte Auskunft erteilen kann. • Widersprüchliche Angaben des Auskunftspflichtigen zum erforderlichen Aufwand rechtfertigen eine Absenkung der geschätzten Arbeitszeit; das Berufungsgericht darf auf maximalen Zeitaufwand schließen, wenn vorherige Vorträge im Widerspruch dazu stehen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Auskunftsanspruch des Testamentsvollstreckers • Bei Verurteilung zur Auskunft ist für den Streitwert maßgeblich das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; insoweit ist der Aufwand für Erteilung der Auskunft entscheidend. • Kosten für sachkundige Hilfspersonen sind nur dann bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, wenn deren Hinzuziehung zwingend erforderlich ist, weil der Auskunftspflichtige allein keine sachgerechte Auskunft erteilen kann. • Widersprüchliche Angaben des Auskunftspflichtigen zum erforderlichen Aufwand rechtfertigen eine Absenkung der geschätzten Arbeitszeit; das Berufungsgericht darf auf maximalen Zeitaufwand schließen, wenn vorherige Vorträge im Widerspruch dazu stehen. Die Parteien stritten über Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche im Zusammenhang mit dem früheren Testamentsvollstreckeramt des Beklagten für den Nachlass der verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin hatte die Kläger zu 2–4 sowie den Beklagten als Miterben und Testamentsvollstrecker eingesetzt. Der Beklagte erhielt ein Testamentsvollstreckerzeugnis, wurde später entlassen; Kläger zu 1 wurde neuer Testamentsvollstrecker. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, dem Kläger zu 1 eine geordnete, belegte Aufstellung der Aktiva und Passiva des Nachlasses zu den Zeitpunkten des Amtsantritts und der Amtsentlassung sowie eine belegte Abrechnung aller Einnahmen, Ausgaben und Verfügungen im betreffenden Zeitraum vorzulegen. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten als unbegründet zurück, weil der Beschwerdewert 500 € nicht übersteige. Der Beklagte rügte dies in der Rechtsbeschwerde. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des §574 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. • Für die Bemessung des Streitwerts bei Auskunftsansprüchen ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; hierauf kommt es aufgrund des Aufwands an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung an. • Nur zwangsläufig entstehende Kosten für sachkundige Hilfspersonen sind zu berücksichtigen; eine allgemeine Inanspruchnahme von Hilfspersonal genügt nicht. • Der Beklagte behauptete ursprünglich, die erforderlichen Unterlagen bereits vorgelegt zu haben und machte später höhere Zeit- und Personalkosten geltend; das Berufungsgericht beurteilte diese Vorträge als widersprüchlich und setzte den Zeitaufwand auf maximal zehn Stunden fest. • Die Wertung des Berufungsgerichts, dass die Hinzuziehung einer Mitarbeiterin nicht erforderlich und daher nicht als zwangsläufiger Kostenfaktor zu berücksichtigen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor; das Berufungsgericht hat die Vorträge des Beklagten berücksichtigt und begründet, warum es die Angaben als widersprüchlich ansah. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Berufungsgericht hat zu Recht den Beschwerdewert niedrig angesetzt, weil der erforderliche Aufwand zur Erteilung der Auskunft nach den vorliegenden widersprüchlichen Vorträgen auf maximal etwa zehn Stunden zu schätzen war und die Kosten einer Hilfsperson nicht als zwingend notwendig dargetan wurden. Dem Beklagten steht daher kein Erfolg zu; die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung als unbegründet zu verwerfen, bleibt bestehen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen.