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Urteil

XII ZR 146/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine formularvertragliche Verpflichtung des Mieters, einer als e.V. organisierten Werbegemeinschaft beizutreten, ist grundsätzlich zulässig und keine überraschende Klausel (§ 305c, § 307 BGB). • Die Höhe der Beiträge zur Werbegemeinschaft muss für den Mieter bestimmbar sein; ist die Satzung Bestandteil des Mietvertrags und nennt sie konkrete, nach Mietfläche gestaffelte Beträge, genügt dies dem Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 Satz2 BGB). • Eine 2‑jährige Kündigungsfrist in der Vereinssatzung ist zulässig und beendet die Mitgliedschaft nicht vor Ablauf der Frist (§ 39 Abs.2 BGB). • Wird der Verein umsatzsteuerpflichtig, können die Mitglieder die auf Beiträge entfallende Umsatzsteuer nach ergänzender Auslegung der Satzung schulden. • Ein intransparenter mietrechtlicher Bestimmung in der Satzung wirkt nur mietvertraglich unwirksam; sie führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Vereinsbeitritts (§ 306a, § 307 BGB).
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit verpflichtender Beitritt zu Werbegemeinschaft und Beitragsforderung des e.V. • Eine formularvertragliche Verpflichtung des Mieters, einer als e.V. organisierten Werbegemeinschaft beizutreten, ist grundsätzlich zulässig und keine überraschende Klausel (§ 305c, § 307 BGB). • Die Höhe der Beiträge zur Werbegemeinschaft muss für den Mieter bestimmbar sein; ist die Satzung Bestandteil des Mietvertrags und nennt sie konkrete, nach Mietfläche gestaffelte Beträge, genügt dies dem Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 Satz2 BGB). • Eine 2‑jährige Kündigungsfrist in der Vereinssatzung ist zulässig und beendet die Mitgliedschaft nicht vor Ablauf der Frist (§ 39 Abs.2 BGB). • Wird der Verein umsatzsteuerpflichtig, können die Mitglieder die auf Beiträge entfallende Umsatzsteuer nach ergänzender Auslegung der Satzung schulden. • Ein intransparenter mietrechtlicher Bestimmung in der Satzung wirkt nur mietvertraglich unwirksam; sie führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Vereinsbeitritts (§ 306a, § 307 BGB). Der Beklagte mietete seit März 2003 eine Ladenfläche in einem Einkaufszentrum. Der Mietvertrag verpflichtete ihn formularmäßig, der dortigen Werbegemeinschaft beizutreten; die Satzung des Klägers (eingetragener Verein) war Vertragsbestandteil. Die Satzung enthielt in §6.1 gestaffelte Monatsbeiträge (ursprünglich €77 für 101–300 m², am 29.4.2009 auf €105 erhöht). Der Beklagte zahlte Beiträge bis Juni 2012, erklärte im März 2013 die Kündigung der Mitgliedschaft und zahlte danach nicht mehr. Der Verein klagte auf Beiträge für Juli 2012 und Oktober 2012 bis August 2013. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; die Revision des Beklagten wurde vom BGH zurückgewiesen. • Die Revision bleibt ohne Erfolg; der Kläger hat Anspruch aus §6.1 und §6.2 der Satzung in der Fassung vom 29.4.2009 auf die geltend gemachten Beiträge. • Zur Klauselkontrolle: Die Einbeziehung der Satzung in den Mietvertrag erlaubt eine AGB‑rechtliche Prüfung trotz Bereichsausnahme (§310 Abs.4 BGB). Eine mietrechtliche Inhaltskontrolle nach §307 BGB ist zulässig, wobei eine Bestimmung in der Satzung dem Transparenzgebot genügen kann, wenn die konkrete Beitragslast für den Mieter bestimmbar ist. • Im Unterschied zu früherer Rechtsprechung war hier die Satzung dem Mietvertrag beigefügt und enthielt konkrete, nach Flächengrößen bezifferte Beiträge; dadurch konnte der Beklagte die wirtschaftliche Belastung vor Vertragsschluss einschätzen, so dass keine intransparente Klausel vorliegt (§307 Abs.1 Satz2 BGB). • Das Umgehungsverbot des §306a BGB greift nicht: Die Beitrittserklärung ist kein Umgehungsgeschäft, weil die formularvertragliche Pflicht zum Beitritt nicht überraschend und nicht unangemessen benachteiligend ist; als eingetragener Verein drohen den Mitgliedern keine unkalkulierbaren Haftungsrisiken wie bei einer GbR. • Die Kündigung der Mitgliedschaft vom 28.3.2013 war ordnungsgemäß, aber die Satzung sieht eine ordentliche Kündigungsfrist von zwei Jahren vor (§5.4), die nach §39 Abs.2 BGB zulässig ist; daher endete die Mitgliedschaft nicht vor Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums. • Die Mitgliedsbeiträge unterliegen der Umsatzsteuer; §6.1 der Satzung ist ergänzend auszulegen, sodass die Mitglieder zusätzlich die auf die Beiträge entfallende Umsatzsteuer schulden. Dies folgt aus dem Satzungszweck, der Mittelverwendung und der wirtschaftlichen Struktur des Vereins sowie der Erwartung typischer Vorsteuerabzugsberechtigung der Mieter. • Folge: die Beitragserhöhung vom 29.4.2009 war wirksam, der Beklagte hat ihr zugestimmt und die erhöhten Beiträge bis Juni 2012 gezahlt; deshalb bestehen die Zahlungsansprüche für die geltend gemachten Zeiträume. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Mitgliedsbeiträge für Juli 2012 und für Oktober 2012 bis August 2013 einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Die Satzung des Vereins ist vereinsrechtlich zulässig und als Bestandteil des Mietvertrags ausreichend transparent, weil sie konkrete, nach Mietfläche gestaffelte Beitragssätze enthält; deshalb liegt kein Umgehungsgeschäft und keine mietrechtliche Unwirksamkeit der Beitrittsverpflichtung vor. Die zweijährige Kündigungsfrist der Satzung ist rechtlich zulässig, sodass die Kündigung des Beklagten die Mitgliedschaft im streitigen Zeitraum nicht beendet hat; daher hat der Beklagte zu zahlen.