Urteil
IX ZR 176/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung der Zugehörigkeit eines Gegenstands zur Insolvenzmasse ist vor den ordentlichen Gerichten zu klären; ein Beschluss des Insolvenzgerichts nach §173 InsO ersetzt diese Klärung nicht.
• §173 InsO regelt lediglich die Verwertungsbefugnis, nicht die dingliche Rechtslage; eine durch Fristsetzung nach §173 Abs.2 InsO bedingte Verwertung ändert nicht das Eigentum oder Absonderungsrecht.
• §265 ZPO findet auf schuldrechtliche Herausgabeansprüche nach §173 InsO keine Anwendung; die streitbefangene Sache im Sinne von §265 ZPO liegt hier nicht vor.
• Ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach §166 InsO setzt tatsächlichen (mittelbaren) Besitz in einer Weise voraus, dass die Sache noch zur wirtschaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens gehört; dies ist bei unmittelbarem Besitz des Sicherungsnehmers regelmäßig nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Herausgabe von Sicherungsübereignungsgut: Massezugehörigkeit vor ordentlichen Gerichten klären • Die Feststellung der Zugehörigkeit eines Gegenstands zur Insolvenzmasse ist vor den ordentlichen Gerichten zu klären; ein Beschluss des Insolvenzgerichts nach §173 InsO ersetzt diese Klärung nicht. • §173 InsO regelt lediglich die Verwertungsbefugnis, nicht die dingliche Rechtslage; eine durch Fristsetzung nach §173 Abs.2 InsO bedingte Verwertung ändert nicht das Eigentum oder Absonderungsrecht. • §265 ZPO findet auf schuldrechtliche Herausgabeansprüche nach §173 InsO keine Anwendung; die streitbefangene Sache im Sinne von §265 ZPO liegt hier nicht vor. • Ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach §166 InsO setzt tatsächlichen (mittelbaren) Besitz in einer Weise voraus, dass die Sache noch zur wirtschaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens gehört; dies ist bei unmittelbarem Besitz des Sicherungsnehmers regelmäßig nicht gegeben. Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Nachlasses eines verstorbenen Schuldners, der 128 Pferde zur Sicherung eines Darlehens an eine Sicherungsnehmerin übereignet hatte. Die KG löste das Darlehen teilweise und später wurde die Darlehensforderung an die Beklagte abgetreten; der Schuldner verstarb 2010. Der Kläger verlangt die Herausgabe von 18 Pferden und zugehörigen Papieren; die Beklagte beansprucht (voll)Eigentum an den Pferden mit dem Rechtsverhältnis teilweise streitig. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Herausgabe von neun Pferden. Der Kläger berief sich auf Verwertungsrechte der Masse; die Beklagte berief sich auf Absonderungs- bzw. Eigentumsrechte. Streitentscheidend ist, ob die Pferde zur Insolvenzmasse gehören oder der Beklagten Sicherungseigentum zusteht. • Die Revision des Sicherungsnehmers hat Erfolg; das Berufungsurteil wurde insoweit aufgehoben und das erstinstanzliche, die Klage abweisende Urteil wiederhergestellt. • §173 InsO betrifft das Verwertungsverfahren: Das Insolvenzgericht kann dem Sicherungsberechtigten eine Frist zur Verwertung setzen; diese Verfahrensregel kann aber nicht die in einem Eigentums- oder massezugehörigkeitsrechtlichen Streit offene Rechtslage ersetzen. • Die Frage, ob ein Gegenstand zur Masse gehört oder nur der abgesonderten Befriedigung unterliegt, ist nicht durch die Fristsetzung des Insolvenzgerichts verbindlich zu entscheiden; die ordentlichen Gerichte sind hierfür zuständig. • Eine Herausgabeklage, die auf den Übergang des Verwertungsrechts gestützt wird, klärt die Massezugehörigkeit nicht endgültig; sie kann nur die Herausgabe des konkret noch im Besitz des Beklagten befindlichen Gegenstands bewirken, nicht aber den Grundstreit abschließend entscheiden. • §265 ZPO greift nicht: Die hier geltend gemachten Ansprüche sind schuldrechtlicher Natur (Verwertungsanspruch nach §173 InsO) und begründen keine streitbefangene Sache im Sinne von §265 ZPO; daher ist die Veräußerung nach Rechtshängigkeit der Klage nicht automatisch unwirksam zugunsten der Klagepartei. • Ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach §166 Abs.1 InsO setzt voraus, dass die bewegliche Sache noch zur wirtschaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens gehört oder der Verwalter tatsächlichen Besitz (gegebenenfalls mittelbar) in der erforderlichen Weise hat; dies ist hier nicht gegeben, da die Beklagte unmittelbare Besitzerin war. • Folge: Die Voraussetzungen für einen unmittelbaren Übergang des Verwertungsrechts auf den Verwalter lagen nicht vor; die Herausgabeklage des Verwalters konnte den verfahrensrechtlichen Weg nach §173 InsO nicht ersetzen. Der Senat stellt fest, dass die Klage des Insolvenzverwalters abzuweisen ist. Das Berufungsurteil, das die Beklagte zur Herausgabe von neun Pferden verurteilt hatte, wird insoweit aufgehoben und das erstinstanzliche, die Klage insgesamt abweisende Urteil wiederhergestellt. Maßgeblich ist, dass die Frage der Zugehörigkeit der Pferde zur Insolvenzmasse vor den ordentlichen Gerichten zu klären ist und eine bloße auf Verwertung gerichtete Klage des Verwalters weder die Fristsetzung nach §173 InsO noch die dingliche Rechtslage ersetzen kann. Zudem kam ein Verwertungsrecht des Verwalters nach §166 InsO nicht in Betracht, weil die Beklagte unmittelbare Besitzerin war und die Pferde nicht mehr zur wirtschaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens gehörten. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.