Entscheidung
1 StR 598/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:180416B1STR598
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:180416B1STR598.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 598/15 vom 18. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. April 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 17. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I auf entsprechenden Antrag des Generalbundesan- walts mit Beschluss vom 17. März 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schrift- satz seines Verteidigers hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erho- ben und macht – wie auch bereits in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts – im Wesentli- chen geltend, die Strafkammer habe „objektiv willkürlich“ nicht über eine „spruchkörperinterne Geschäftsverteilungsregelung“ verfügt, weshalb eine „vor- schriftswidrige Besetzung“ vorgelegen habe. 2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergan- gen. Er hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend er- achtet. Er ist vielmehr der Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts ge- folgt, die dieser ausführlich und in Übereinstimmung mit der bisherigen Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme dargelegt hatte. 1 2 - 3 - Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vor- bringen kann er im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15). Graf Jäger Radtke Fischer Bär 3 4