Entscheidung
2 ARs 231/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:180416B2ARS231
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:180416B2ARS231.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 231/15 2 AR 133/15 vom 18. April 2016 in der Strafvollzugssache gegen wegen Anhörungsrüge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2016 beschlossen: 1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundes- gerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl und Zeng sowie gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel werden als unzu- lässig verworfen. 2. Der Antrag auf Aktenkopie wird abgelehnt. Gründe: Zu 1.) Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, nachdem der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2015 über die Beschwerden des Antragstellers ent- schieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entschei- dung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214). 1 - 3 - Zu 2.) Nach Abschluss des gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaf- ten Beschwerdeverfahrens und Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Bundesgerichtshof unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu- ständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein geson- dertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 mwN). Fischer Appl Bartel 2